Lärmsorgen



Strassenverkehr

1. Rang für den Strassenverkehrslärm

Strassen sind die grössten Lärmverursacher in der Schweiz. Massnahmen zur Eindämmung des Strassenlärms sind schwierig umzusetzen. Deshalb ist es umso wichtiger, ihn an der Quelle zu bekämpfen.
 

Reisen bildet - insbesondere Stau auf den Strassen.

Der motorisierte Individualverkehr führt besonders während der Stosszeiten zu erheblichen Staus. Wenn Motorfahrzeuge bei laufendem Motor still stehen und so lange sie langsam gefahren werden, dominieren die Antriebsgeräusche (Motorengeräusche). Erst ab einer gewissen Geschwindgkeit werden die Rollgeräusche (Luftverdrängung und Reibung der Reifen auf dem Strassenbelag) dominant.

Situation

Lärmquellen

Der Lärm von Motorfahrzeugen lässt sich in drei Bereiche unterteilen: Antriebsgeräusche, Rollgeräusche und Windgeräusche. Die charakteristische Frequenz von Strassenverkehrslärm liegt zwischen 500 und 1'000 Herz. Der Gesamtgeräuschpegel eines vorbeifahrenden Fahrzeuges setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Antriebsgeräusche
    (Luftansaugvorrichtung, Kühlerventilator, Motorblock, Auspuff und Getriebe)
  • Rollgeräusche
    (Reifen-Belag-Effekte)
  • Windgeräusche
    (Karosserie, Aufbauten)

Der Emissionspegel von Fahrzeugen und Anlage hängt von weiteren Faktoren ab:

  • Zusammensetzung des Verkehrs (Anzahl Lastwagen, Motorräder, Personenwagen)
  • Alter, Zustand und Konstruktion der einzelnen Fahrzeuge
  • Art und Zustand der Bereifung der einzelnen Fahrzeuge
  • Anzahl der Fahrzeuge (Verkehrsmenge)
  • Gefahrene Geschwindigkeiten
  • individuelles Fahrverhalten, Motordrehzahl (hochtourig, niedertourig)
  • Strassengeometrie (Steigung, Linienführung)
  • Fahrbahnbelag (primär) und Unterbau (sekundär)
  • Äussere Einflüsse wie Wetterlage und Strassenverhältnisse

Auto

Motorrad

Ermittlung von Strassenlärm

Die messtechnische Ermittlung des Strassenlärms ist ziemlich aufwändig. Nebst der Bestimmung der aktuellen Lärmverhältnisse mit Messgeräten (Schallpegelregistrierung, Mittelungspegel Leq, etc.) benötigt man auch genaue Informationen über die während der Messung vorherrschende Verkehrssituation (Menge und Zusammensetzung) sowie Angaben über die jahresdurchschnittlichen Verkehrszahlen. Der Einfluss des Messzeitraums kann erheblich sein, nimmt aber mit zunehmender Messdauer ab, da Einzelereignisse bei längerer Messdauer weniger schwer ins Gewicht fallen.

Aus diesem Grund sind beim Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung Lärmberechnungen gegenüber Lärmmessungen gleichwertig und in der Regel praktikabler. Die heutigen Berechnungsmodelle stimmen meist gut mit seriös durchgeführten Messungen überein.

Konzentration auf Hauptverkehrsachsen

Als Faustregel gilt: Verdoppelt sich der Verkehr, nimmt der Schalldruckpegel um 3 dB(A) zu. Im Umkehrschluss heisst dies jedoch auch, dass man den Verkehr auf einer Strasse halbieren müsste, um eine Reduktion des Schalldruckpegels von 3 dB(A) zu erreichen. Somit ist es in der Regel selten sinnvoll, den Strassenverkehrslärm auf Hauptverkehrsachsen mittels Verkehrsentlastung auf Umfahrungsstrassen bekämpfen zu wollen. Die erzielte Verkehrsabnahme müsste massiv sein, um den zusätzlich entstehenden Lärm in bisher ruhigen Gebieten zu rechtfertigen.

Bekämpfung

Das Umweltschutzgesetz des Bundes (Art. 16 Abs. 1 USG) und die darauf basierende Lärmschutzverordnung (Art. 13 ff. LSV) verlangen, dass Strassen (Strassenanlagen), welche bei Anwohnerinern und Anwohnern zu Grenzwertüberschreitungen führen, saniert werden müssen. Die Kosten für die Sanierung hat gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV der Inhaber der Anlage zu tragen. Dies sind bei Staatsstrassen der Bund, die Kantone oder die Gemeinden.

Den Kantonen als Anlagehalter der Staatsstrassen fiel die Aufgabe zu, die Lärmsanierung bis 2018 abzuschliessen, die Arbeiten wurden aber verzögert und sind noch im Gange. Grundsätzlich haben Massnahmen an der Quelle gegenüber Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg oder solchen am Immissionsort Vorrang.

Quellenseitig sind können betriebliche Massnahmen (z. Bsp. Geschwindigkeitsreduktionen) und/oder technische Massnahmen (z.Bsp. lärmarme Beläge) zur Lärmminderung eingesetzt werden. Die Umsetzung der quellenseitigen Massnahmen kommt erfreulicherweise mehr und mehr zum Zuge. Fortschritte in der Entwicklung und dem Einsatz von lärmarmen Belägen mit langer Wirkungsdauer und eine zunehmende Anzahl von geschwindigkeitsreduzierten Strecken zeigen die Wirksamkeit dieser Massnahmen in der Praxis und helfen mit, Skepsis abzubauen. Auch kann jede(r) Einzelne mit einem rücksichtsvollen Fahrstil, der Wahl von lärmarmen Reifen und der Vermeidung unnötiger Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen dazu beitragen, dass der Lärm abnimmt.

Auf dem Ausbreitungsweg lässt sich der Lärm durch Lärmschutzwände oder -wälle eindämmen. Aufgrund der dichten Bebauung im Siedlungsgebiet lassen die Platzverhältnisse die Erstellung von Lärmschutzwänden häufig nicht zu. Auch führt der Ortbildschutz häufig zu Konflikten.

Wenn keine Lärmschutzmassnahmen möglich sind, so kommen Ersatzmassnahmen (Einbau von Schallschutzfenster) zum Einsatz. Dabei handelt es sich nicht um Lärmschutzmassnahmen, da sie zu keiner Verminderung des Lärmpegels am offenen Fenster (LSV) führen. Je nachdem wie stark die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, übernimmt der Kanton die gesamten Kosten oder richtet Teilbeiträge aus (kantonale Praxis unterschiedlich).

Trotz den bisherigen Anstrengungen des Bundes und der Kantone konnten die Lärmbelastungen in der Schweiz an den meisten Orten kaum wirkungsvoll gesenkt werden. Die positiven Resultate bei den Emissionen der Fahrzeugmotoren wurden durch die Zunahmen beim Verkehr, beim Gewicht der Personenwagen und bei der Reifenbreite wieder weggefressen.

Der Bundesrat hat deshalb im Juni 2017 den "Nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung" veröffentlicht. Mit drei strategischen Schwerpunkten will er die Bevölkerung in Zukunft wirksamer vor schädlichem oder lästigem Lärm schützen:

  1. Bekämpfung von Lärm an der Quelle
  2. Förderung von Ruhe- und Erholungsräumen in der Siedlungsentwicklung
  3. Monitoring der Lärmbelastung und gezielte Information der Bevölkerung
Film- und Tonbeiträge

Mit Strassenverkehrslärm (kurz auch Strassenlärm) wird der gesamte vom Strassenverkehr erzeugte Lärm bezeichnet. Dazu sind insbesondere Personenwagen, Lastwagen und Motorräder zu rechnen. Rund ein Viertel der Bevölkerung fühlt sich durch Strassenlärm belästigt.

Film- und Tonbeiträge Strassenlärm


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Strassenlärm

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Strassenlärm


Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: Übersicht


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