Lärmsorgen

Parkierung

Ruhiger ruhender Verkehr

Bis der rollende Verkehr zur Ruhe kommt, ist er nicht wirklich ruhig. Die Zunahme des motorisierten Verkehrs macht auch vor den Parkierungsanlagen nicht Halt: Mehr rollender Verkehr auf den Strassen geht einher mit mehr ruhendem Verkehr bei den Gebäuden. Je mehr gefahren wird, desto mehr wird parkiert.
 

Unterirdische Parkhäuser sind hinsichtlich einer haushälterischen Nutzung des Bodens zwar erwünscht, können jedoch auch erheblichen Lärm verursachen.

Parkierungsanlagen können zu störenden Lärmbelastungen führen. Die durch ruhenden Verkehr verursachten Lärmauswirkungen auf die lärmempfindlichen Räume naher Wohnbauten gilt es im Rahmen von Baugesuchen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen zu beurteilen. Da es sich um Neuanlagen handelt, sind gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die Planungswerte an den Fenster der lärmempfindlichen Räume einzuhalten. Gemäss LSV besteht kein Spielraum für Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitungen.


Situation

Erheblicher Lärm vermeidbar

Die gesetzlichen Beschränkungen von Lärmimmissionen aus Parkierungsanlagen und ihre Beurteilung sind im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (Anhang 6) festgehalten.
Ausserdem gibt es die Norm «Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen» (SN 640 578) des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS. Sie regelt die Berechnung und Beurteilung der Immissionen von Parkierungsanlagen jeder Art. Zu den Fahrgeräuschen werden Emissionen durch Rampen, Manöver, Türschliessung, Motorstart und anderes mehr addiert.

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Normgemäss geplante und ausgeführte Anlagen garantieren ein hohes Mass an Lärmschutz auch dort, wo keine Grenzwerte bestehen.
 

Auch offene Zufahrtsrampen (im Vordergrund) mit schallreflektierenden Wänden und strukturierten Belägen machen erheblichen Parkierungslärm.

Geschlossene (im Hintergrund) und schallabsorbierende Konstruktionen hingegen können einen Beitrag zur Vermeidung von Lärmproblemen leisten.

Beurteilungsverfahren

Kleinere neue Anlagen für die Parkierung von Fahrzeugen müssen der Prüfung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens genügen. Grössere Parkierungsanlagen können gar einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt werden, wenn sie die Anforderungen von Art. 10a USG erfüllen. Gestützt auf Art. 10a Abs. 3 USG hat der Bundesrat die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) erlassen. In Nr. 11.4 des Anhangs zur UVPV werden Parkhäuser für mehr als 500 Motorwagen als UVP-pflichtig bezeichnet.


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm von Parkierungsanlagen

In der Rubrik «Lärmlinks» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Industrie- & Gewerbelärm - Parkierung


Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 6.32 Parkierungsanlagen


Weiteres

VSS