Parkierung |
Ruhiger ruhender VerkehrBis der rollende Verkehr zur Ruhe kommt, ist er nicht wirklich ruhig. Die Zunahme des motorisierten Verkehrs macht auch vor den Parkierungsanlagen nicht Halt: Mehr rollender Verkehr auf den Strassen geht einher mit mehr ruhendem Verkehr bei den Gebäuden. Je mehr gefahren wird, desto mehr wird parkiert. |
Unterirdische Parkhäuser sind hinsichtlich einer haushälterischen Nutzung des Bodens zwar erwünscht, können jedoch auch erheblichen Lärm verursachen. Parkierungsanlagen können zu störenden Lärmbelastungen führen. Die durch ruhenden Verkehr verursachten Lärmauswirkungen auf die lärmempfindlichen Räume naher Wohnbauten gilt es im Rahmen von Baugesuchen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen zu beurteilen. Da es sich um Neuanlagen handelt, sind gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV die Planungswerte an den Fenster der lärmempfindlichen Räume einzuhalten. Gemäss LSV besteht kein Spielraum für Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitungen. |
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Situation |
Erheblicher Lärm vermeidbarDie gesetzlichen Beschränkungen von Lärmimmissionen aus Parkierungsanlagen und ihre Beurteilung sind im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (Anhang 6) festgehalten. Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Normgemäss geplante und ausgeführte Anlagen garantieren ein hohes Mass an Lärmschutz auch dort, wo keine Grenzwerte bestehen. |
Auch offene Zufahrtsrampen (im Vordergrund) mit schallreflektierenden Wänden und strukturierten Belägen machen erheblichen Parkierungslärm. Geschlossene (im Hintergrund) und schallabsorbierende Konstruktionen hingegen können einen Beitrag zur Vermeidung von Lärmproblemen leisten. |
BeurteilungsverfahrenKleinere neue Anlagen für die Parkierung von Fahrzeugen müssen der Prüfung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens genügen. Grössere Parkierungsanlagen können gar einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt werden, wenn sie die Anforderungen von Art. 10a USG erfüllen. Gestützt auf Art. 10a Abs. 3 USG hat der Bundesrat die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) erlassen. In Nr. 11.4 des Anhangs zur UVPV werden Parkhäuser für mehr als 500 Motorwagen als UVP-pflichtig bezeichnet. |
ZuständigkeitFür diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig. |
Rechtsprechung |
Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm von ParkierungsanlagenIn der Rubrik «Lärmlinks» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert. |
Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz |
Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden. |
Weiteres |
VSS
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