Lärmsorgen

Unterhaltung

Jubel, Trubel, Schlaflosigkeit

Hochstimmung ist unüberhörbar und gehört zum zünftigen Abfeiern.
Nicht immer überträgt sich aber die Feierlaune auch auf die gesamte Nachbarschaft.
 

Feiern ist heutzutage nicht wirklich feierlich.
Die Spass- und Freizeitgesellschaft fordert ihren Tribut.

(Bild: www.Live-Karikaturen.ch,
 Lizenz: CC BY-SA 4.0 international)

Öffentliche Lokale gelten als Anlagen im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Deshalb müssen Lärmemissionen so weit als möglich begrenzt werden.
Die Geräusche öffentlicher Lokale setzen sich zusammen aus Lärm verschiedenster Quellen, welche unterschiedlich behandelt und einzeln beurteilt werden müssen. Die Lärmschutzverordnung setzt in ihrem Anhang für gewisse abstrakte Fälle konkrete Lärmgrenzwerte, für viele aber auch nicht. Wenn keiner der rechtlich festgelegten Grenzwerte anwendbar ist, müssen das öffentliche Interesse des Ruhebedürfnisses der Bevölkerung und das Interesse am Betrieb des Lokals im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Analoges gilt auch für private Veranstaltungen, Veranstaltungen im Freien, auf Schiffen und dergleichen.


Situation

Lärmquellen mit Grenzwerten

Für technische Anlagen und Parkplätze eines Lokals sind die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 Ziffer 2 der LSV anwendbar.

Belastungsgrenzwerte Lärm

Die Lärmerzeugung von neuen oder wesentlich geänderten Verkehrsanlagen wird nach Art. 9 LSV beurteilt. Fahren wenige Autos sehr hochtourig und vollgas durch eine ruhige Strasse, sind diese einzelnen Vorkommnisse sehr laut. Nach der LSV ist jedoch die mittlere Belastung massgebend, die gering bleibt, da es ausserhalb dieser "Lärmspitzen" kaum lärmig ist. Die LSV alleine also bietet in diesem Fall keinen Schutz für die Betroffenen.

Lärmquellen mit Verboten

Mit diesen "Lärmspitzen" wird jedoch die Nachtruhe gestört, und hier setzt dann das kantonale oder kommunale Polizeirecht, beispielsweise die Polizeiverordnung der Gemeinde, an.
Überdies ist in solchen Fällen natürlich auch die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) anwendbar, die sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und - wie die LSV - auch auf das USG stützt. Bei Verstössen gegen das SVG oder gegen die VRV kann aber nur der Verursacher selbst zur Rechenschaft gezogen werden, nicht das Lokal oder die Veranstaltung.

VRV Art. 33 Vermeiden von Lärm

Lärmquellen mit Richtwerten

Für Musik- und Gästelärm gibt es keine rechtlich festgesetzten und damit bindenden Grenzwerte.
Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit "Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen" gibt jedoch Richtwerte als Entscheidungshilfe für die rechtsanwendenden Behörden vor. Die Richtwerte sind rechtlich nicht bindend, dienen aber den Behörden als Grundlage bei der Beurteilung von konkreten Einzelfällen. Praktisch kommt ihnen daher grosse Bedeutung zu.

Cercle Bruit: Vollzugshilfe 8.10 Ermittlung & Beurteilung des Lärms von Gaststätten & öffentlichen Lokalen

Beurteilung von Lärmquellen durch Augenschein

Geräusche, die durch Kommen und Gehen der Gäste entstehen, werden nicht systematisch gemessen, sondern werden durch einen Augenschein vor Ort beurteilt, indem insbesondere die Situation der Nachbarn, ihre Anzahl, ihre Entfernung zur Lärmquelle, Art sowie Anzahl Gästeplätze, Betriebszeiten und anderes berücksichtigt werden.

Lärmschutz dank Massnahmen

Je nach Lärmart und je nach Veranstaltungsart kommen unterschiedliche Schutzmassnahmen in Frage:

  • Sensibilisieren der Gäste
  • Einsetzen eines Ordnungs- oder Sicherheitsdienstes
  • Beschränken der Anzahl Veranstaltungen pro Jahr
  • Begrenzen der Öffnungszeiten
  • Einschränken der Bewirtungszeiten im Aussenbereich
  • Einbauen eines Raucherbereichs im Innern des Lokals
  • Schliessen von Türen und Fenstern während kritischer Zeiten
  • Verbessern der Schalldämmung von Aussenwänden, Türen und Fenstern
  • Einbauen von Schallschutzschleusen bei Türen
  • Anbauen von Schutzwänden oder Vordächern
  • Optimieren der verwendeten Beschallungsanlage (Typ, Ausrichtung und Platzierung der Lautsprecher)
  • Vewenden von Antischallsystemen (Aktive Geräuschunterdrückung mittels destruktiver Interferenz)
  • Einsetzen von leiseren Reinigungsgeräten
  • Vornehmen von lärmigen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten nur ausserhalb der Ruhezeiten
  • ...
Lärmschutz mittels Ruhezeiten und Auflagen

Auch die Gastgewerbegesetzgebung der jeweiligen Kantone behandelt regelmässig die Regelung des durch öffentliche Lokale erzeugten Lärms.
Im Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1996 (LS 935.11) zum Beispiel sind die Schliessungszeiten von 24:00 Uhr bis 05:00 Uhr festgelegt (§ 15 Abs. 1), wobei aber grundsätzlich Ausnahmen erteilt werden können, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1). Gibt es wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten, können betriebliche Auflagen angeordnet werden (§ 28). Dazu gehört beispielsweise die Einschränkung der Betriebszeiten.
Nach dem Gastgewerbegesetz des Kantons Bern vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) dürfen Gastgewerbebetriebe nicht vor 05:00 Uhr geöffnet werden und müssen spätestens um 00:30 Uhr des darauffolgenden Tags schliessen (Art. 11 Abs. 1 GGG); die Wirte dürfen später öffnen und früher schliessen (Schliessungsstunde: Art. 11 Abs. 2 GGG). Die Gäste müssen den Betrieb zur Schliessungstunde, allerspätestens aber zur Polizeistunde verlassen haben (Art. 11 Abs. 3 GGG). An 24 frei wählbaren Anlässen pro Jahr kann der Betrieb durch vorgängige Bewilligung bis spätestens 03:30 Uhr oder gar 05:00 Uhr geöffnet bleiben (Art. 14 GGG), gewisse Überzeiten sind bewilligungsfrei zulässig (Art. 15 GGG). Wer den Betrieb zur Schliessungsstunde ohne Überzeitbewilligung nicht schliesst, wird mit Busse von CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 bestraft (Art. 49 Abs. 1 lit. e GGG). Der Gast, der den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat, wird mit Busse von CHF 40.00 bis CHF 2'000.00 bestraft (Art. 49 Abs. 2 GGG).


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)


Rechtsprechung

Rechtsprechung zu Lärm von Veranstaltungen

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung diversen Gerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Alltagslärm - Gastgewerbe
Alltagslärm - Unterhaltung


Vollzugshilfen

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen sowie Verbänden.

Vollzugsordner: 8.10 Kultur- & Gastgewerbebetriebe

Vollzugsordner: 8.11 Private Veranstaltungen

Vollzugsordner: 8.12 Theater


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