Lärmsorgen

Tiere

Tiere senden Töne, Menschen hören Lärm.

Das Singen der Amseln im Geäst und das Quaken der Frösche im Teich haben etwas Grundlegendes gemeinsam, nämlich dass auch tierische Individuen einander gelegentlich gerne etwas mitteilen möchten. Unterschiede gibt es allerdings im Wohlklangverständnis der Krone der Schöpfung.
 

Der laute Kikeri-Schrei des Hahnes dient zur akustischen Markierung des Reviers. Wenn der an sich nützliche Vogel damit doch bloss bis nach dem Sonnenaufgang warten könnte ...

"Kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sich das Wetter - oder bleibt wie es ist."
Diese alte Bauernregel drückt ein verstecktes Misstrauen gegenüber allen Mutmassungen und Vorhersagen des Wetterverlaufs aus, zeigt aber auch die traditionelle Selbstverständlichkeit der tierischen Verlautbarung.
Tiere sind Lebewesen und erzeugen als Kommunikationsmittel meist Geräusche. Tierlaute sind instinktiv und werden ebenso instinktiv eingesetzt. Dabei fehlt dem Tier natürlich jegliches Verständnis dafür, wann der Mensch einen solchen Tierlaut als angebracht oder störend empfindet.
Trotzdem ist es nicht reine Willkür, ob und wann ein Tier Lärm verursachen darf. Haustiere können durch den Tierhalter in ihrem Verhalten trainiert oder zumindest gelenkt werden. Nutztiere verursachen zum Teil gerade wegen dem Menschen erheblichen Lärm, zum Beispiel mit der Kuhglocke.
Auch wenn also der eigentliche "Lärm" vom Tier ausgeht, liegt es in der Verantwortung des Menschen dafür eine Lösung zu finden.
Bei Wildtieren steht häufig der Schutz im Vordergrund.


Situation

Das Tierschutzrecht

Das schweizerische Tierschutzrecht hat den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere zum Zweck. Bei der Beurteilung von naturgegebenen Tiergeräuschen darf man Tiere nicht auf diese zeitweise lästigen Lärmimmissionen reduzieren. Sehr plastisch wird dieser Grundsatz am Beispiel der operativen Entfernung der Stimmorgane eines Hundes. Dieser absolut unverhältnismässige Eingriff würde zwar das Hundebellen verunmöglichen und somit zu mehr Ruhe führen, ist jedoch nach Tierschutzverordnung ausdrücklich verboten.
Tierschutz- und Lärmschutzrecht müssen sich jedoch nicht entgegenstehen. Vielmehr kann es sogar sein, dass artgerecht gehaltene Tiere viel weniger Lärm verursachen als falsch gehaltene (z. B. das Bellen vernachlässigter Hunde, das "Miauen" hungriger Katzen, das Gackern unruhiger Hühner). Die Anordnung von Lärmschutzmassnahmen (z. B. die Einstallung während der Ruhezeiten) sollte insofern in vielen Fällen tiergerecht möglich sein.
Ist dies nicht möglich, stellt sich zwangsläfig die Frage, ob die jeweilige Tierhaltung in der entsprechenden Nutzungszone überhaupt tiergerecht möglich ist.


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm von Tieren

In der Rubrik «Lärmlinks» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Alltagslärm - Tiere


Vollzugshilfen

Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm»

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BafU) unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Lärmkonflikte. In Form von Fallbeispielen wird auch diese Lärmquelle abgehandelt.

Betroffenen kann die Vollzugshilfe Anhaltspunkte geben, wie von Seiten der Behörden versucht wird, den oftmals verzwickten Situationen beizukommen.

BAFU: Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm


Weiteres

Bund
  • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
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