Gerät und Maschine |
Ein lautes Herbstlüftchen weht um die Ohren.Das Wohlbefinden der Nachbarn darf maschinell eingeschränkt werden - wenigstens zeitlich beschränkt und immerhin marktwirtschaftlich gelenkt. |
Laubbläser, Rasenmäher, Trimmer, Häcksler, Schneefräsen und Motorsäge sorgen für Erleichterung in der Gartenarbeit, aber auch für beachtlichen Lärm.
Nach Art. 4 der Lärmschutzverordnung LSV dürfen bewegliche Geräte und Maschinen das Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung nicht erheblich stören. Die Maschinenlärmverordnung (MaLV) regelt die Lärmemissionen von Gartengeräten und Baumaschinen, also auch die von Laubsaugern und -bläsern. Für einen Teil der Geräte und Maschinen sieht die Verordnung Grenzwerte vor, beim Rest nur eine Kennzeichnungspflicht. Das Lärmen im Freien mit Maschinen und Geräten wird ausserdem zeitlich eingeschränkt durch die Bestimmungen der örtlichen Polizeiverordnungen. |
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SituationEuropa als VorbildDie Schweiz hatte sich im Rahmen der Bilateralen Abkommen verpflichtet, die Regelung der Europäischen Union (EU) ins Schweizer Recht zu übernehmen. Das hatte den Vorteil, dass die MaLV in der Schweiz nicht mehr von Grund auf erarbeitet werden musste und sehr schnell eingeführt werden konnte. Allerdings war die Schweiz damit auch verpflichtet, die inhaltlichen Vorgaben der EU eins zu eins zu übernehmen. Die Eidgenossenschaft durfte unter anderem keine technischen Handelshemmnisse aufbauen, indem sie strengere Anforderungen an den Lärmschutz stellte. |
Marktkräfte statt GrenzwerteKonkret bedeutete dies, dass nur dort Grenzwerte eingeführt werden konnten, wo auch die EU Grenzwerte gemäss ihren Überlegungen vorsieht. Bei den Rasenmähern ist dies beispielsweise der Fall, bei den Laubsaugern und -bläsern aber eben nicht. Sie gehören zu derjenigen Gruppe von Geräten und Maschinen, welche nur der Kennzeichnungspflicht und der Kontrolle durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA unterliegen. |
Aktuelle Entwicklungen zum Einsatz von LaubbläsernDer Gebrauch von Laubbläsern durch Private
oder staatliche Unterhaltsarbeiter ist sehr umstritten und stösst zuweilen auf wenig Verständnis. Regelmässig wird medienwirksam über die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von Laubbläser-Einsätzen diskutiert und auf das gesundheitliche Risiko hingewiesen.
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Unterhaltspflicht versus LärmschutzWährend sich über die Sinnhaftigkeit gewisser lärmiger Tätigkeiten streiten lässt, gibt es andere Tätigkeiten, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Werkeigentümers zwingend notwendig sind.
Klassische Beispiele dafür sind rutschige Treppen oder vereiste Trottoirs oder Strassen, welche besonders im Herbst (Laub) und Winter (Schnee) zum Thema werden.
Exkurs: Was bedeutet Werkeigentümerhaftung?
Werkeigentümer und WerkmängelAls Werkeigentümer werden Eigentümer eines Gebäudes, einer Anlage oder einer Strasse bezeichnet. Die Unterhaltspflicht ergibt sich für den Werkeigentümer aus Art. 58 des Obligationenrechts OR, wonach der Werkeigentümer für alle Schäden, welche durch sein mangelhaftes Werk verursacht werden, kausal haftet. Der Werkeigentümer hat dafür einzustehen, dass das Werk die für den bestimmungsgemässen Gebrauch erforderliche Sicherheit bietet. Ob ein Werkmangel vorliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu klären. Dabei kommt der Zweckbestimmung des Werks und der Zumutbarkeit der Sicherheitsvorkehrung massgebende Bedeutung zu. An die Sicherheit von Werken, die dem Publikum (Öffentlichkeit) zur Benutzung offen stehen, sind höhere Anforderungen zu stellen, als an private Werke, die nur von wenigen Personen genutzt werden. Unterhaltspflicht und RuhezeitenEntschärfend auf das Konfliktpotenzial zwischen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Grundeigentümers und dem Ruhebedürfnis der Anwohner wirkt hier das Kriterium der Zumutbarkeit, da die Haftung nach Art. 58 OR sich auf zumutbare Unterhaltsarbeiten beschränkt. Das bedeutet konkret, dass der Unterhalt des Werks nicht rund um die Uhr sichergestellt werden muss. Die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR ist somit kein Freifahrtschein für die Verletzung von allgemein geltenden Ruhezeiten. Vor allem für Unterhaltsarbeiten, welche durch längerfristige Prozesse (Laubfall, Vegetation, Witterung und ähnliches) entstehen, muss ein Unterhalt ausserhalb der Ruhezeiten als zumutbar erachtet werden. Anders verhält es sich bei plötzlich entstehenden Gefahrensituationen wie Temperaturstürzen oder Schneefall, welche eine schnellere Reaktion erfordern. Wenn man in der Praxis zum Beispiel davon ausgeht, dass Vermieterinnen ihren Mietern zwischen 7 Uhr und 21 Uhr eine sicher begeh- und befahrbare Erschliessung zur Verfügung stellen müssen, so verlagert dies den Winterdienst bis hinein in die Randzeiten von polizeirechtlichen Ruhezeiten. Regeln und AusnahmenAufgrund der eher geringen Häufigkeit solcher plötzlich auftretender Gefahrensituationen und der Erheblichkeit der davon ausgehenden Gefahr für die Gesundheit, müssen solche Tätigkeiten ausnahmsweise geduldet werden. Bestätigt wird dies durch die häufig in Polizeiverordnungen vorkommenden Regelungen, wonach Ausnahmen bewilligt werden können, wenn die Arbeiten aus technischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden können. Eine Unterscheidung zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Lärm ist somit entscheidend. Bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht, bleibt der Werkeigentümer jedoch weiterhin verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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ZuständigkeitFür diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).Gemeinden können Einschränkungen für lärmige Geräte oder Tätigkeiten verfügen. Es handelt sich primär um zeitliche Beschränkungen, welche im Zusammenhang mit der polizeirechtlichen Ruhezeit stehen. Liste Gemeinden Schweiz Kommunale PolizeiverordnungenDie Polizeiverordnungen der Gemeinden in der Schweiz weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf. Häufig findet sich ein eigenständiger Abschnitt für Lärmschutz, oder die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen finden sich unter den Abschnitten Umweltschutz, Immissionsschutz und ähnlichen der Polizeiverordnung. Alle Polizeiverordnungen verbieten im Grundsatz jegliche vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Immissionen auf Gemeindegebiet. Daneben existieren verschiedene Ruhezeiten, in welchen lärmige Arbeiten zu unterlassen sind:
Die meisten Polizeiverordnungen verwenden die Begriffe „lärmige Arbeiten“ oder „Haus- und Gartenarbeiten“. Vereinzelt findet sich das explizite Beispiel „Laubblasen“, z.B. in der Polizeiverordnung von Affoltern am Albis ZH oder Adliswil ZH. Aus juristischer Sicht lassen sich Tätigkeiten mit einem Laubbläser ohne Probleme unter die Begriffe der „lärmigen Arbeit“ resp. „Haus- und Gartenarbeiten“ subsumieren, weshalb eine explizite Nennung der lärmverursachenden Tätigkeit nicht erforderlich ist. Aus gesetzgeberischer Sicht ist eine gewisse Abstraktheit der Norm wünschenswert, weil dadurch zukünftig auch technisch neuartige Maschinen von der Regelung erfasst werden können. |
Rechtsprechung |
Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm von Geräten und MaschinenIn der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert. |
Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz |
Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden. |
Weiteres |
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