Lärmsorgen

Baustelle

Massnahmen statt Grenzwerte

Baustellen sind nichts für zarte Gemüter. Aber auch wer hart im Nehmen ist, muss nicht alles einstecken.
 

 

Besonders störend sind Baustellen, wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Die allgemeinen Arbeits- und Ruhezeiten im Baugewerbe sowie allenfalls weitere Bestimmungen zum Baulärm sind in den Polizeiverordnungen der Gemeinden festgehalten.
Mit Bewilligung der Gemeinde darf aber auch innerhalb der Ruhezeiten gearbeitet werden.


Situation

Richtlinie statt Messungen

Die Lärmschutzverordnung definiert, dass die Bevölkerung durch den Lärm von Maschinen und Geräten in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden darf. Ab wann genau eine solche erhebliche Störung vorliegt, ist schwierig abzuschätzen, zumal nicht alle Menschen auf Störungen gleich empfindlich reagieren.

Da es in der Lärmschutzverordnung keine Belastungsgrenzwerte für Baulärm gibt, macht es keinen Sinn, Baulärm mit einem Schallpegelmesser zu erfassen. Das Bundesamt für Umwelt BafU hat aber eine behördenverbindliche Richtlinie zur Begrenzung des Baulärms erlassen, welche den Baulärm mit konkreten Massnahmen einschränkt.

 

Rechte von Betroffenen

Die Anwohner einer Baustelle haben ein Recht auf umfassende Baustelleninformation.

Aus der Sicht des Lärmschutzes sind folgende Fragen relevant:

  • Was wird gebaut?
  • Wie lange wird gebaut?
  • Welche Arbeitszeiten gelten?
  • Welche Arbeiten werden ausgeführt?
  • Wann wird es besonders laut?
  • Was wird unternommen, um Lärm möglichst zu reduzieren?
  • Wer ist die Kontaktperson für Anwohner bei Fragen oder Klagen?

Zu einer guten Baustellenpraxis gehören strikt eingehaltene Ruhezeiten sowie eine allgemeine Rücksichtnahme seitens des Baustellenpersonals.

Ansprechstellen für Betroffene

Die Gemeinden sind für Baulärm zuständig. Bevor sich Betroffene aber an die Gemeinde wenden, empfiehlt es sich, direkt Kontakt mit der Bauleitung aufzunehmen. Möglicherweise können die Lärmemissionen mit einfachen baulichen und betrieblichen Massnahmen auf ein erträgliches Mass vermindert werden. Bei klaren Verstössen gegen die Polizeiverordnung sollte man sich an die Gemeinde wenden.

Mieter: Zinsreduktion wegen Mangel

Falls die durch eine Baustelle verursachten Lärm-, Erschütterungs- und Staubimmissionen den vertragsmässigen Gebrauch der gemieteten Wohnung behindern, bedeutet dies einen Mangel, der zu einer Mietzinsreduktion berechtigt. In diesem Fall haben Mieter gemäss OR Art. 259d die Möglichkeit, von ihren Vermietern eine Mietzinsreduktion zu verlangen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vermieter Verursacher des Baulärms ist oder nicht. Die Höhe der Mietzinsherabsenkung ist abhängig von der Intensität der Immissionen.

Der Mieterinnen- und Mieterverband hat eine Liste mit Gerichtsentscheiden zusammengestellt, wo aufgrund Bauarbeiten in der Nachbarschaft eine Mietzinsreduktion zugesprochen wurde. Die Herabsetzung liegt in der Regel zwischen 10 % und 25 %.

Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln
Mieterinnen- und Mieterverband

Vermieter: Entschädigung wegen Zinsreduktion

Bei Entschädigungsforderungen der Mieter wegen Baulärmimmissionen durch eine Baustelle auf dem Nachbargrundstück kann der Vermieter seinerseits einen Entschädigungsanspruch für den durch die Mietzinsreduktion verursachten Vermögensverlust geltend machen. Dies war Gegenstand mehrerer Bundesgerichtsurteile. Schon früh hat das Bundesgericht erkannt, dass unvermeidbare Lärmimmissionen bei rechtskonformer Bautätigkeit zwar zu dulden sind, aber zu einem Entschädigungsanspruch führen, wenn sie übermässig vorkommen und eine beträchtliche Schädigung verursachen (BGE 83 II 375, BGE 91 II 100, BGE 114 II 230). Inwiefern dies erfüllt ist, liegt in richterlichem Ermessen. Dabei orientieren sich die Richter an einer vernünftigen und durchschnittlich empfindlichen Person (BGer. 5C.117/2005) und nehmen eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs und der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke vor (BGE 114 II 230).
Der Entschädigungsanspruch der Vermieter stützt sich auf Art. 679 und 684 ZGB. Daher muss die Beeinträchtigung das unter Nachbarn zu tolerierende Mass überschreiten. Anerkennt ein Mietgericht gestützt auf OR 259d den Anspruch der Mieter auf Mietzinsreduktion, so hat es bereits ermittelt, in welchem Mass der Mieter vernünftigerweise und aus objektiver Sicht mit einem normalen, ungestörten Gebrauch der Mietsache rechnen darf und eine Abwägung vorgenommen, inwiefern dieses Mass überschritten wurde. Die Entschädigungsforderung des Vermieters kann sich deshalb am Umfang der auferlegten Mietzinsreduktion orientieren (BGer. 5C.117/2005 E2.3).


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Baulärm

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Baulärm


Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 10.00 Grundlagen

Vollzugsordner: 10.10 Massnahmen


Weiteres

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