Lärmsorgen

Tierheim und Tierzucht

Im Rudel sind sie laut.

Tierheime beherbergen teilweise eine halbe Arche Noah an Tieren, was unweigerlich zu Lärmemissionen führt.
 

Tierheime und Tierzuchten sind auf Gehege, Zwinger oder Stallungen angewiesen. Die Einschränkung ihrer Freiheit goutieren die Bewohner nicht immer. Ihren Unmut bringen sie auch gerne einmal lautstark zum Ausdruck.

Im Gegensatz zur traditionellen Nutztierhaltung befinden sich Tierheime, Tierzuchten und gewerbsmässig ausgeführte Tierbetreuungsdienste häufig in Wohn- oder Mischzonen. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial mit der Wohnnutzung ist deshalb gegeben.
Tierheime dienen primär der Unterbringung herrenloser Tiere sowie deren Weitervermittlung an Privatpersonen. Die Umstände die zur Herrenlosigkeit geführt haben, sind für das individuelle Tier vielfach einschneidende Erlebnisse. Sie können zu Verhaltensauffälligkeiten führen, welche das Tier in den Augen (Ohren!) des Menschen zu lauten oder mühsamen Plagegeistern verkommen lassen.
Auch in Tierzuchten drohen Tiere manchmal in der Masse unterzugehen. Somit geht es bei den Lautäusserungen häufig auch um Themen wie Aufmerksamkeit, Zuneigung und natürliche Bedürfnisse.

Situation

Tierheime und Tierzuchten

Für Tierheime oder -zuchten existieren keine Belastungsgrenzwerte. Ein Tierasyl ist wie eine gewerbliche Tierzucht eine Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Deshalb müssen die Emissionen so weit als möglich begrenzt werden. Da verbindliche Lärmgrenzwerte fehlen, wird für jeden Einzelfall beurteilt, ob eine Störung der Bevölkerung vorliegt oder nicht.

Gewerbsmässige Tierbetreuung

Bei der gewerblichen Tierbetreuung stellt sich in erster Linie die Frage der Zonenkonformität. Als problematisch erweisen sich insbesondere Hundebetreuungsdienste in einer Wohnzone, wo in der Regel nur nicht störendes Gewerbe zulässig ist.
Gemäss aktueller Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zonenkonformität losgelöst von den effektiv auftretenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Es ist somit entscheidend, ob mit der Tierbetreuung typischerweise Immissionen verbunden sind, die über das Mass hinausgehen, das normalerweise in der Wohnzone zulässig oder mit dem Wohnen vereinbar ist.
Hinsichtlich der Zonenkonformität von Hundebetreuungsdiensten in der Wohnzone gilt festzuhalten, dass bereits eine nicht-gewerbsmässige Hundehaltung von mehr als drei Hunden als nicht zonenkonform erachtet wird - somit kann es die gewerbliche Hundebetreuung von über drei Tieren umso weniger sein. Ein Hundebetreuungsbetrieb stellt in Abhängigkeit der Anzahl Tiere beziehungsweise des damit einhergehenden Immissionspotenzials mindestens ein mässig störendes Gewerbe dar, das nur in einer Zone zulässig ist, welche einen entsprechenden Störgrad der Nutzung auch zulässt (Empfindlichkeitsstufe ES III bis ES IV). Die Zonenkonformität eines Hundebetreuungsdienstes in der Wohnzone ist damit klar zu verneinen.
Handelt es sich um einen Tierbetreuungsdienst für eine nicht allzu hohe Anzahl Katzen, Kaninchen oder übrige Kleintiere, kann ein solcher Betrieb durchaus als stilles oder nicht störendes Gewerbe gelten und somit in der Wohnzone wiederum zulässig sein, sofern keine Hunde oder andere «lärmige» Tiere betreut oder gehalten werden.
In einer Mischzone und in der ES III hingegen kann, unter anderem gestützt auf die Vollzugshilfe Alltagslärm des BAFU, von 8 "zonenkonformen" Hunden ausgegangen werden. Die Festlegung der effektiven Anzahl Tiere - mehr oder auch weniger als 8 Tiere - muss hier jedoch immer auf Basis einer Beurteilung der Einzelsituation (Distanz zur Nachbarschaft, Betreuung der Tiere zu lärmsensiblen Zeiten usw.) erfolgen. Gegebenenfalls kann für die konkrete Bewilligung ein detaillierter Lärmschutznachweis erforderlich sein (insbesondere bei mehr als 8 Hunden).


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm von Tieren

In der Rubrik «Lärmlinks» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Alltagslärm - Tiere


Vollzugshilfen

Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm»

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BafU) unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Lärmkonflikte. In Form von Fallbeispielen wird auch diese Lärmquelle abgehandelt.

Betroffenen kann die Vollzugshilfe Anhaltspunkte geben, wie von Seiten der Behörden versucht wird, den oftmals verzwickten Situationen beizukommen.

BAFU: Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm