Lärmsorgen

Flugzeug und Helikopter

Lärm aus luftiger Höhe

In Sachen Fluglärm beschäftigt sich der Lärmschutz vor allem mit dem Flugverkehr rund um Flughäfen und -plätze, doch auch einzelne Flugmanöver fernab von diesen Anlagen können zu Lärmsorgen führen. Insbesondere stören Tiefflüge über dicht besiedelten Gebieten und über Erholungsräumen.

Abb. 1: Helikopter über schneebedeckten Bergen. Lärm aus der Luft legt sich ungehindert als Teppich über die Landschaft.
(Quelle: www.pexels.com).

Verkehrsflugzeuge fliegen, abgesehen vom Start und der Landung, meist auf einer Reiseflughöhe von rund 10'000 Meter über dem Meeresspiegel. Fluglärm aus dieser Höhe stört die wenigsten.
Einzelne kleinere Flugzeuge und insbesondere Helikopter fliegen jedoch meist unterhalb dieser Reiseflughöhe.
Gründe dafür gibt es zahlreiche. Während Rettungsflüge der Rega und Einsätze der Polizei bei der Bevölkerung meist auf Verständnis stossen, werden Kunstflüge und Heliskiing kontrovers diskutiert.

Situation

Grundsätzliches zum Lärm einzelner Luftfahrzeuge

Lärm, dessen Quelle hoch über dem Boden liegt, kann sich ungehindert über die Landschaft ausbreiten. Aus diesem Grund können auch einzelne Überflüge von Flugzeugen und Helikoptern für den Lärmschutz relevant werden. Im Gegensatz zum Lärm von Flugverkehrsanlagen gemäss LSV bestehen für den Fluglärm einzelner Luftfahrzeuge keine Immissionsgrenzwerte. Grundsätzlich gilt jedoch für alle Luftfahrzeuge das Vorsorgeprinzip des Artikels 11 des Umweltschutzgesetzes (USG). Dieser besagt, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Zivilluftfahrt wird dieser Grundsatz durch den Artikel 7 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge präzisiert. Dieser legt fest, dass mit einem Luftfahrzeug nur in dem Masse Lärm verursacht werden darf, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.
Die maximal zulässigen Grenzwerte der Lärmemission von Flugzeugen sind in der "Verordnung über die Emission von Luftfahrzeugen (VEL)" des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) geregelt. Diese verweisen auf ein weltweit standardisiertes Messverfahren und einheitliche Grenzwerte, welche im Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) festgelegt sind.

Schweizer Armee

Einsätze der Schweizer Luftwaffe können zu jeder Tag- und Nachtzeit angeordnet werden. Zu solchen Einsätzen gehören Such- und Rettungsflüge, der Luftpolizeidienst, die Luftverteidigung, Drohnenflüge zur Überwachung der grünen Landesgrenze sowie die Unterstützung der Polizeiorgane. Solche Einsätze erfolgen meist aus einem akuten Bedarf heraus, weswegen nur bedingt auf den Lärmschutz Rücksicht genommen werden kann. Im Sinne des öffentlichen Interessens sind Lärmbelastungen infolge solcher Einsätze in der Regel vertretbar.
Im Gegensatz zu den dringenden Einsätzen der Luftwaffe lassen sich Trainings- und Ausbildungsflüge planen. Um mit solchen Trainings- und Ausbildungsflügen eine möglichst geringe Lärmbelastung zu verursachen, hat die Schweizer Armee diverse Regelungen aufgestellt. So wird beispielsweise die Anzahl der Nacht- und Überschallflüge auf ein Minimum reduziert. Auf der Webseite der Schweizer Armee informiert die Luftwaffe detailliert, wie sie Fluglärm reduziert.

Gewerbliche Helikoptereinsätze

Die Einsatzmöglichkeiten für gewerbliche Helikopterflüge sind sehr umfangreich. Häufig werden sie für den Transport von Gütern an unzugängliche Orte eingesetzt, andere Einsatzgebiete sind die Land- und Forstwirtschaft und die optische Kontrolle von Infrastruktur.
Werden bei solchen Einsätzen Sachen oder Personen aufgenommen oder abgesetzt braucht es eine Bewilligung des BAZL zur Aussenlandung (Artikel 1 der Aussenlandeverordnung AuLaV). Solche gewerbsmässigen Einsätze können, im Gegensatz zu nichtgewerbsmässigen, auch in Wohngebieten bewilligt werden. Neben der Bewilligung des BAZL ist zudem die Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Grundstückeigentümers einzuholen. Bei der Ausstellung der Erlaubnis nimmt die Gemeinde Rücksicht auf Anliegen des Lärm- und Umweltschutzes sowie auf das öffentliche Interesse.

Aussenlandungen

Grundsätzlich erfolgen Starts und Landungen von Luftfahrzeugen auf Flughäfen und -plätzen. Für Helikopter besteht jedoch die Möglichkeit auch ausserhalb, auf geeigneten Flächen, zu landen. Bewilligungen dazu erteilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dabei unterscheidet das BAZL zwischen Flügen zu privatem und gewerblichem Zweck.
Neben der Bewilligung des BAZL ist zudem die Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Grundstückeigentümers einzuholen. Bei der Ausstellung der Erlaubnis berücksichtigt die Gemeinde auch Anliegen des Lärm- und Umweltschutzes sowie das öffentliche Interesse.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind laut der Aussenlandeverordnung folgende Flüge:

  • Hilfs-, Ambulanz-, Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Unfall- oder Nothilfe
  • Polizeiflüge
  • Flüge der Grenzwache
  • Dienstflüge des BAZL
  • Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle
Rundflüge und Heliskiing

Einige wenige haben das Vergnügen, viele andere haben den Lärm. Zahlreiche Unternehmen bieten Flüge in Helikoptern und Kleinflugzeugen für Private an. Relevant für den Lärmschutz sind vor allem Tiefflüge über dicht besiedelten Gebieten und über unberührten Naturlandschaften. Doch insbesondere letztere sind für Touristen äusserst attraktiv.
Neben Anwohnern und Erholungssuchenden sind vor allem auch Wildtiere vom Fluglärm betroffen.
Für Rundflüge gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge. Diese Verordnung regelt unter anderem die Mindestflughöhe und hält Grundsätze zur Lärmbekämpfung fest.

Für Flüge zu touristischen Zwecken mit Starts und Landungen ausserhalb von Flugverkehrsanlagen gelten laut der Aussenlandeverordnung schärfere Bestimmungen, in gewissen Gemeinden ist der Start und die Landung ausserhalb von Flugplätzen für rein touristische Zwecke gänzlich verboten. Zudem sind Landungen und Starts über 1'100 Meter über Meer nur auf den vom BAZL festgelegten Gebirgslandeplätze gestattet.
Kunstflüge

Die einen faszinieren sich für die Loopings und Schrauben der Kunstflieger, andere sehen sie nur als Lärmquelle. Kunstflüge führen jedes Jahr zu zahlreichen Beschwerden an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Als Reaktion darauf hat das BAZL zusammen mit der Swiss Aerobatic Association (SAA) und dem Schweizerischen Motorflugverband (MFVS) den Kodex "Faszination Kunstflug" entwickelt und als Merkblatt veröffentlicht. Mittels eingeschränkten Flugzeiten und örtlich sowie zeitlich dosierten, stationären Flugtrainings soll die Lärmbelastung der Bevölkerung minimiert werden.
Der Kunstflug an und für sich wird mit der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge geregelt.


Zuständigkeit

Für Fluglärm einzelner Luftfahrzeuge im Sinn von Alltagslärm (Lärm ohne Grenzwerte) ist prinzipiell die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)

Für die Emissionsgrenzwerte von Luftfahrzeugen und die Bewilligung von Aussenlandungen ist das BAZL zuständig. Zudem braucht es für Aussenlandungen die Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde.

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Für Fluglärm von militärischen Flugzeugen und Helikoptern ist die Schweizer Luftwaffe beziehungsweise deren Fachstelle für Fluglärmbeschwerden zuständig.

Auskunftsstelle Fluglärm - Schweizer Luftwaffe


Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen
Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Fluglärm

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Fluglärm


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