Flugzeug und Helikopter |
Lärm aus luftiger HöheIn Sachen Fluglärm beschäftigt sich der Lärmschutz vor allem mit dem Flugverkehr rund um Flughäfen und -plätze, doch auch einzelne Flugmanöver fernab von diesen Anlagen können zu Lärmsorgen führen. Insbesondere stören Tiefflüge über dicht besiedelten Gebieten und über Erholungsräumen. |
Abb. 1: Helikopter über schneebedeckten Bergen. Lärm aus der Luft legt sich ungehindert als Teppich über die Landschaft. Verkehrsflugzeuge fliegen, abgesehen vom Start und der Landung, meist auf einer Reiseflughöhe von rund 10'000 Meter über dem Meeresspiegel. Fluglärm aus dieser Höhe stört die wenigsten.
Einzelne kleinere Flugzeuge und insbesondere Helikopter fliegen jedoch meist unterhalb dieser Reiseflughöhe. Gründe dafür gibt es zahlreiche. Während Rettungsflüge der Rega und Einsätze der Polizei bei der Bevölkerung meist auf Verständnis stossen, werden Kunstflüge und Heliskiing kontrovers diskutiert. |
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SituationGrundsätzliches zum Lärm einzelner LuftfahrzeugeLärm, dessen Quelle hoch über dem Boden liegt, kann sich ungehindert über die Landschaft ausbreiten. Aus diesem Grund können auch einzelne Überflüge von Flugzeugen und Helikoptern für den Lärmschutz relevant werden. Im Gegensatz zum Lärm von Flugverkehrsanlagen gemäss LSV bestehen für den Fluglärm einzelner Luftfahrzeuge keine Immissionsgrenzwerte. Grundsätzlich gilt jedoch für alle Luftfahrzeuge das Vorsorgeprinzip des Artikels 11 des Umweltschutzgesetzes (USG). Dieser besagt, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Zivilluftfahrt wird dieser Grundsatz durch den Artikel 7 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge präzisiert. Dieser legt fest, dass mit einem Luftfahrzeug nur in dem Masse Lärm verursacht werden darf, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist. |
Schweizer ArmeeEinsätze der Schweizer Luftwaffe können zu jeder Tag- und Nachtzeit angeordnet werden. Zu solchen Einsätzen gehören Such- und Rettungsflüge, der Luftpolizeidienst, die Luftverteidigung, Drohnenflüge zur Überwachung der grünen Landesgrenze sowie die Unterstützung der Polizeiorgane. Solche Einsätze erfolgen meist aus einem akuten Bedarf heraus, weswegen nur bedingt auf den Lärmschutz Rücksicht genommen werden kann. Im Sinne des öffentlichen Interessens sind Lärmbelastungen infolge solcher Einsätze in der Regel vertretbar. Gewerbliche HelikoptereinsätzeDie Einsatzmöglichkeiten für gewerbliche Helikopterflüge sind sehr umfangreich. Häufig werden sie für den Transport von Gütern an unzugängliche Orte eingesetzt, andere Einsatzgebiete sind die Land- und Forstwirtschaft und die optische Kontrolle von Infrastruktur. AussenlandungenGrundsätzlich erfolgen Starts und Landungen von Luftfahrzeugen auf Flughäfen und -plätzen. Für Helikopter besteht jedoch die Möglichkeit auch ausserhalb, auf geeigneten Flächen, zu landen. Bewilligungen dazu erteilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dabei unterscheidet das BAZL zwischen Flügen zu privatem und gewerblichem Zweck.
Rundflüge und HeliskiingEinige wenige haben das Vergnügen, viele andere haben den Lärm. Zahlreiche Unternehmen bieten Flüge in Helikoptern und Kleinflugzeugen für Private an. Relevant für den Lärmschutz sind vor allem Tiefflüge über dicht besiedelten Gebieten und über unberührten Naturlandschaften. Doch insbesondere letztere sind für Touristen äusserst attraktiv. KunstflügeDie einen faszinieren sich für die Loopings und Schrauben der Kunstflieger, andere sehen sie nur als Lärmquelle. Kunstflüge führen jedes Jahr zu zahlreichen Beschwerden an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Als Reaktion darauf hat das BAZL zusammen mit der Swiss Aerobatic Association (SAA) und dem Schweizerischen Motorflugverband (MFVS) den Kodex "Faszination Kunstflug" entwickelt und als Merkblatt veröffentlicht. Mittels eingeschränkten Flugzeiten und örtlich sowie zeitlich dosierten, stationären Flugtrainings soll die Lärmbelastung der Bevölkerung minimiert werden. |
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Zuständigkeit |
Für Fluglärm einzelner Luftfahrzeuge im Sinn von Alltagslärm (Lärm ohne Grenzwerte) ist prinzipiell die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten). Liste Gemeinden Schweiz Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest. Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz) Für die Emissionsgrenzwerte von Luftfahrzeugen und die Bewilligung von Aussenlandungen ist das BAZL zuständig. Zudem braucht es für Aussenlandungen die Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde. Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Für Fluglärm von militärischen Flugzeugen und Helikoptern ist die Schweizer Luftwaffe beziehungsweise deren Fachstelle für Fluglärmbeschwerden zuständig. |
Rechtsprechung |
Gesetzliche Grundlagen
Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu FluglärmIn der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert. |
Weiteres |
Bund
GemeindenVerbände und OrganisationenMedien
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