Lärmsorgen

Drohne

Ein neues Phänomen am Himmel

Drohnen sind am Boomen. Kein Bereich der Luftfahrt hat in den letzten Jahren eine derart starke technologische Entwicklung erfahren. Doch die technologische Innovation weckt auch Skepsis. In erster Linie sorgt sich die Bevölkerung um den Schutz der Privatsphäre, aber auch die Lärmbelastung wird immer mehr zum Thema.

Drohne im Anflug. Fremdgesteuerte Flugroboter wecken zwiespältige Gefühle.
(Quelle: www.pexels.com)

Die Einsatzmöglichkeiten der unbemannten Luftfahrzeuge scheinen beinahe unbegrenzt. Neben dem privaten Zweck stehen vor allem im gewerblichen Bereich viele Einsatzgebiete offen. Bereits werden Drohnen in der Vermessung, Logistik, Forschung und Landwirtschaft eingesetzt.
Zu Lärmbelastungen kommt es in erster Linie, wenn Flugmanöver gehäuft über besiedelten Gebieten oder über Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis erfolgen.

Situation

Was sind Drohnen?

Drohnen sind meist kleinere, unbemannte Fluggeräte, die von einem Operator (Piloten/-in) ferngesteuert werden. Rechtlich gehören sie zu den Luftfahrzeugen besonderer Kategorien, deren Betrieb durch die gleichlautende Verordnung (VLK) geregelt wird.
Um Drohnen in der praktischen Arbeit von Modellflugzeugen zu unterscheiden, verwendet das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) folgende Definition:

"Bei Drohnen handelt es sich um unbemannte, ferngesteuerte Luftfahrzeuge, die bestimmten Zwecken dienen wie etwa Bildaufnahmen, Vermessungen, Transporten, wissenschaftlichen Untersuchungen usw. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einsatz gewerbsmässig, privat, beruflich oder wissenschaftlich erfolgt. Im Gegensatz dazu stehen Flugmodelle wie Modellflugzeuge, Modellhelikopter usw., die grundsätzlich für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Hier stehen die Ausführung des Fluges und die Freude daran im Vordergrund."

Drohnen als Lärmquelle

Im Vergleich mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist der Lärm von elektrisch betriebenen Drohnen eher als untergeordnet einzustufen, insbesondere bei nur sporadisch verwendeten kleineren Freizeitspielzeugen. Aufgrund ihrer meist kurzen Propeller und dementsprechend hohen Drehzahlen können aber durchaus störende Lärmemissionen entstehen, insbesondere bei gewerblich und regelmässig eingesetzten Transportmaschinen.

Die Störwirkung wird dabei in erster Linie von der Lautstärke und dem Geräuschcharakter bestimmt, letzterer wiederum von der Tonhaltigkeit und der Variation. Je nach Manöver (Aufsteigen, Absinken, Schwebeflug) verändert sich der Lärm und somit auch die Störwirkung.

Massnahmen an der Lärmquelle

Um die Lärmbelastung durch gewerbliche Drohnenoperationen zu senken, kann an folgenden Punkten angesetzt werden:

  1. Wahl des Drohnenmodells
  2. Konfiguration der Drohne (Eigengewicht und Zuladung)
  3. Planung des Flugs (Höhe, Geschwindigkeit, Strecke)
  4. Anzahl der Flüge
Insbesondere 3. und 4. gelten sinngemäss auch für private Flugmanöver.
Rechtliche Bestimmungen

Der allgemeine Betrieb von Drohnen wird durch die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) geregelt. Aufgrund der Integration der europäischen Drohnenregulierungen im Juni 2020 müssen zusätzlich die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 und die der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfüllt werden. Zurzeit wird nicht zwischen dem privaten und gewerblichen Betrieb unterschieden. Relevant ist jedoch das Eigengewicht der Drohne, der Zweck sowie das Einsatzgebiet.
Die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 enthält Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Drohnen, dazu gehören auch Anforderung an die Lärmemissionen. Dazu werden die Drohnen in verschiedene Klassen eingeteilt, pro Klasse gilt jeweils ein maximaler Schallleistungspegel. Jede Drohne muss zudem mit ihrem spezifischen Schallleistungspegel gekennzeichnet werden.
Ergänzt werden die Bestimmungen zur Bauart mit den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zum Betrieb der Drohnen. Je nach Betriebskategorie werden dabei Vorgaben zu einem möglichst lärmarmen Betrieb gemacht.
Unabhängig von den Bestimmungen der drohnenspezifischen Gesetztestexte muss auch die allgemeine Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden. Für Lärmarten ohne definierten Immissionsgrenzwert ist der Grundsatz der Vorsorge (Art. 11 USG) zu beachten. Dieser besagt, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Lärmbeurteilung

Die Beurteilung von Drohnen als Lärmquelle steckt noch in den Kinderschuhen. Ein erstes Werkzeug zur Modellierung der Lärmbelastung durch den gewerblichen Betrieb von Multikoptern ist zurzeit in Erarbeitung durch die eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) und die Arbeitsgruppe Luft- und Raumfahrt (ALR). Entsprechend der fehlenden Grundlagen zur Beurteilung wurden bisher nur Grobbeurteilungen vorgenommen.
Für den gewerblichen Betrieb von Drohnen, insbesondere im Bereich der Logistik, konzentriert man sich dabei ganz pragmatisch vor allem auf zielführende Massnahmen, insbesondere auf die Festlegung geeigneter Routen sowie Start- und Landepunkte. Indem dicht besiedelte Gebiete und Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis gemieden werden, sollten Immissionen jeglicher Art in engen Grenzen gehalten und aufwändige Verfahren vermieden werden können.


Zuständigkeit

Für Lärm einzelner Drohnen im Sinn von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)

Für die Emissionsgrenzwerte von Luftfahrzeugen sowie für Bewilligungen ist das BAZL zuständig.

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): Bewilligungen für den Betrieb von Drohnen


Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen
Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Rechtsprechung Alltagslärm


Weiteres

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
European Union Aviation Safety Agency (EASA)
Verbände und Organisationen
Gewerbliche Einsätze