Lärmsorgen

Sammelstelle

Rezyklierung heisst Rückführung und führt zu Reklamationen.

Abfall kostet. Abfall ist wertvoll. Der Gang zur Sammelstelle liegt nah. Häufig wird auch angekarrt. Geklirrt wird jederzeit. Die Zeiten der Ruhe sind dann vorbei.


Altstoffsammelstelle. Altglas, Metall, PET-Flaschen und Altkleider sind Rohstoff- und Lärmquelle.

Altstoffsammelstellen geben häufig Anlass für Beschwerden, meist wegen der Entsorgung von Altglas. Aber auch die Leerung der Container sowie die Zu- und Wegfahrten können von Anwohnern als zu laut empfunden werden.

Die bisherige Gerichtspraxis beurteilt in den meisten Fällen sowohl den Lärm durch die Benutzung wie auch den Lärm, der durch die Containerleerungen verursacht wird, als nicht problematisch.


Situation

Abfälle gelten längst nicht mehr nur als lästiges Nebenprodukt unserer Konsumgesellschaft. Die grosse Energiemenge und die wertvollen Rohstoffe, die in den Abfällen steckt, haben zu einer eigentlichen Ressourcenwirtschaft geführt. Abfälle werden deshalb nicht mehr samt und sonders verbrannt oder deponiert, sondern getrennt gesammelt und zu einem grossen Teil wiederverwertet.
Das ist eine positive Errungenschaft. Die räumliche Nähe zu solchen Sammelstellen kann bei Anwohnern aber auch zu Unmut führen.

Lärmquellen und Probleme

Die Beurteilung einer Sammelstelle berücksichtigt neben den Einwurfgeräuschen auch alle weiteren Quellen im Rahmen von Betrieb und Unterhalt.

Folgende Tätigkeiten und Lärmemissionen sind der Sammelstelle zuzurechnen:

  • Entsorgungsfahrten zum Flascheneinwurf (Fahrzeuglärm, Musiklärm)
  • Flascheneinwurf (Klirren)
  • Fahrten der Sammelfahrzeuge und Containerleerung (Fahrzeuglärm, Klirren)

Nicht zu den Immissionen der Sammelstelle gehört hingegen der übrige Verkehrslärm.

Besonders problematisch sind unerlaubte Entsorgungsfahrten und unerlaubter Flascheneinwurf während der Ruhezeiten sowie Containerleerungen in den frühen Randzeiten.

Beurteilung

Laut Bundesgerichts ist Lärm von einer Altstoffsammelstelle nicht strikt nach den Grenzwerten für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV zu beurteilen, weil dieser Lärm während des Tages (ausgenommen Sonn- und Feiertage) von in nächster Nähe in einer urbanen Zone Wohnenden akzeptiert werden muss.

  • Meistens öffnen Sammelstellen am Morgen zwischen 7 und 8 Uhr und schliessen am Abend zwischen 18 und 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind Sammelstellen immer geschlossen, einige sogar an Samstagen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass sogar Öffnungszeiten von 6 bis 21 Uhr (ausgenommen Sonn- und Feiertage) von Bewohnern eines städtischen Quartiers geduldet werden müssen. Je nach Lage und Erreichbarkeit müssen Anwohner einer Sammelstelle auch ausserhalb der Öffnungszeiten Lärm ertragen. Die Behörden sind dafür zuständig, dass die Öffnungszeiten durchgesetzt werden.
  • Die Leerungen werden von den Gerichten als nicht sehr problematisch beurteilt. Leerungen werden sogar als zumutbar betrachtet, wenn Grenzwerte überschritten werden.
  • Der Verkehrslärm von Sammelstellen mit 5 bis 10 Entsorgungsfahrten pro Tag innerhalb der Öffnungszeiten wird als nicht problematisch beurteilt.

Dass eine Überschreitung der Grenzwerte für Industrielärm durch den Flascheneinwurf die Rechtmässigkeit der Sammelstelle in Frage stellen würde, ist unwahrscheinlich.

Lärmschutzmassnahmen

Je nach Problempunkt bestehen verschiedene Massnahmen, die ergriffen werden können. Dabei ist eine klare Feststellung der Art und des Ausmasses der Störwirkung vorab unerlässlich. Die Massnahmen beinhalten bauliche Verbesserungen an der Sammelstelle, technische Veränderungen beim Sammelvorgang sowie betrieblich-organisatorische Massnahmen. Zu beachten ist, dass eine Versenkung der Container in den Untergrund zwar eine Verbesserung hinsichtlich des Einwurflärms bewirkt, der Verkehrslärm durch zusätzliche An- und Wegfahrten sowie der Lärm infolge der Leerungen aber bestehen bleiben.

Bauliche und technische Verbesserungen an der Sammelstelle und den Sammelfahrzeugen:

  • Massnahmen zur Reduzierung des Einwurfgeräusches durch den Einbau von Fallbremsen.
  • Bau von Schallausbreitungshindernissen wie Lärmschutzwänden. Zur Minderung der Schallausbreitung können auch schon bei der Platzierung der Sammelstelle örtliche Gegebenheiten einbezogen werden.
  • Alternative Ausgestaltung des Sammelsystems (vgl. EMPA-Bericht Nr. 456‘052). Durch die gänzliche oder teilweise Versenkung einer Anlage in den Untergrund kann die Situation bezüglich Lärms durch Flascheneinwurf verbessert werden.

Betriebliche und organisatorische Verbesserungen an der Sammelstelle:

  • Wahl des Standorts und Organisation der Sammelstelle, so dass die lärmerzeugenden Handlungen in möglichst grossem Abstand zu Anwohnern erfolgen. Eine Verlagerung sämtlicher Sammelstellen aus den Wohnzonen heraus ist jedoch aufgrund der Problemverlagerung und zur Sicherstellung des Recyclings nicht anzustreben.
  • Die Leerungszeiten so festlegen, dass Rand- und Ruhezeiten (früh morgens, spät abends oder über den Mittag) nicht betroffen sind.
  • Einschränkung der Betriebszeiten oder Durchsetzung der Einhaltung der Öffnungszeiten mittels Kontrollen oder weiteren Massnahmen. Bei der Festlegung der Betriebszeiten sollte jedoch darauf geachtet werden, dass sie allen Nutzergruppen die Möglichkeit der Entsorgung bietet. So sollten die Sammelstellen auch für Berufstätige erreichbar sein.
  • Berücksichtigung des Füllgrads der Entleerungsfahrzeuge und entsprechende Planung der Fahrroute bei lärmtechnisch kritischen Sammelstellen.
  • Mehr Container aufstellen, um die Anzahl der erforderlichen Leerungen zu vermindern.

Den lokalen Bedürfnissen angepasste Öffnungszeiten verhindern viel unnötigen Lärm rund ums Recycling ...

... wenn sie denn eingehalten werden ...


Zuständigkeit

Für Sammelstellen als Quellen der Kategorie Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig. In grösseren Gemeinden und Städten sind es in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm von Altstoffsammelstellen

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Alltagslärm- Altstoffsammelstellen


Vollzugshilfen

Cercle Bruit

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 6.41 Sammelstellen


Weiteres

Orientierungshilfe

Das BAFU hat einen Untersuchungsbericht der EMPA zur Ermittlung und Massnahmen beim Lärm von Recyclingsammelstellen und ein auf dem Bericht basierendes Werkzeug (Excel) publiziert. Als Orientierungshilfe erlaubt dieses eine vereinfachende Beurteilung des Lärms von Glassammelstellen nach Anhang 6 LSV.

Lärmermittlung und -beurteilung: Recyclingsammelstellen / Détermination et évaluation du bruit: points de collecte des déchets recyclables / Determinazione e valutazione del rumore: punti di raccolta dei rifiuti


Weiterführende Links

Medien