Lärmsorgen

Katzen- und Marderabwehr

Kleintiere sind nicht immer des Menschen Freund. Ihnen richtig auf den Pelz zu rücken, ist auch eine Frage der Einstellung.

Mit Katzen- und Marderschreckgeräten sollen fremde Tiere mittels hochfrequentem Schall ferngehalten werden. Der lästige Nebeneffekt solcher Geräte geht dabei oftmals vergessen.

 

Katzen haben genauso wie Marder ein deutlich besseres Gehör als der Mensch. Während für den Menschen in jungen Jahren Frequenzen bis 20 kHz hörbar sind, können Katzen Frequenzen bis zu 64 kHz wahrnehmen.
Diese Eigenschaft des menschlichen Gehörs wird vom Katzen- und Marderschreck ausgenutzt. Die Geräte senden gezielt Schall im hochfrequenten Bereich aus, um damit die Tiere fernzuhalten.

Situation

Katzen- und Marderschreckgeräte senden hochfrequente Töne aus, um damit Tiere von einem bestimmten Areal fernzuhalten. Grundsätzlich sollten dadurch nur die Tiere und nicht die Menschen gestört werden. Solange die Geräte Frequenzen im Ultraschallbereich (über 20 kHz) absenden, ist dies auch der Fall.
Problematisch ist jedoch, dass sich bei einer Vielzahl von Katzen- und Marderschreckgeräten der Frequenzbereich auf bis zu 8 kHz absenken lässt. Dadurch werden die äusserst unangenehmen Geräusche auch für Personen unter 30 Jahren wahrnehmbar.
Da die Geräte Schallpegel von über 100 dB erzeugen können, ist ausserdem nicht auszuschliessen, dass sie nicht nur beim Tier, sondern auch beim Menschen Schädigungen des Gehörs verursachen.

Grenzwerte und Beurteilung

Die Lärmschutzverordnung findet Anwendung beim Hörschall, nicht aber beim Ultraschall (unhörbare Frequenzen über 20 kHz). Da die meisten Konflikte mit Schreckgerätn im Frequenzbereich unter 20 kHz entstehen, fallen sie prinzipiell in den Geltungsbereich der LSV.

Für Katzen- und Marderschreckanlagen sieht die LSV jedoch keine gesetzlichen Grenzwerte vor. Deshalb werden Konflikte als Alltagslärm behandelt. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde aufgrund der Situation vor Ort zu beurteilen hat, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Das Umweltschutzgesetz ordnet zum Zweck der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG)

Massnahmen

Bei der Gerätewahl sollte darauf geachtet werden, dass die Frequenz exakt eingestellt werden kann. Diese sollte bei Inbetriebnahme auf über 20 KHz gesetzt werden.
Zur Vorbeugung von Konflikten sollte der Radius von Katzen- und Marderschreckgeräts so gewählt werden, dass lediglich das eigene Grundstück von der Beschallung betroffen ist.


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)  


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm von Katzen- und Marderschreckanlagen

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Alltagslärm - Tierschreckanlagen


Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8 Alltagslärm


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