Lärmsorgen

Alarmanlagen und Sirenen

"All'arme!" ist italienisch für "zu den Waffen!".
Und die Sirenen haben schon die alten Griechen in ihren Bann gezogen.

Der Sinn und Zweck von Alarmanlagen oder Sirenen ist es gerade, laut zu sein. Was bringt ein Alarm oder eine Sirene, wenn sie niemand richtig wahrnimmt? Doch wie laut muss es sein und wann ist der Einsatz angebracht?
 

Blaulicht. Das Alarmgerät ist unübersehbares Warnsignal im Strassenverkehr, den unüberhörbaren Lärm macht jedoch das Jakobshorn.

Das Wort Alarm steht für ein akustisches oder optisches Notsignal, welches auf eine drohende Gefahr aufmerksam macht oder zu erhöhter Aufmerksamkeit aufruft. Durch den Wegfall des Anlauts (Alarm) entwickelte sich daraus später das Wort "Lärm". Insofern ist der Alarm der Inbegriff von Lärm, Krach und Getöse.
Die Sirenen der griechischen Mythologie hätten Odysseus den Kopf verlieren lassen, hätte er sich nicht vorsorglich anschnallen lassen.

Situation

Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen

Im Alltag haben sie viele Namen: Polizeisirene, Blaulicht, Martinshörner oder Wechselklanghörner. Eines haben alle akustische Warn- und Alarmvorrichtungen gemeinsam. Während bei vielen anderen Lärmarten die Reduktion des Lärmpegels Ziel der Lärmbekämpfung ist, stösst dieser Ansatz bei akustischen Warn- und Alarmvorrichtungen an seine Grenzen. Eine Eindämmung der Lärmintensität ist nicht zielführend, werden gewisse Schalldruckpegel doch sogar von Gesetzes wegen vorgesehen (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS Anhang 11).

VTS Anhang 11

Der richtige Ansatz ist hingegen die Reduktion der Lärmhäufigkeit auf das nötigste Minimum. Die Voraussetzungen zur Verwendung von akustischen Warn- oder Alarmvorrichtungen sind relativ strikt. In der Regel ist der Einsatz des Wechselklanghorns von der Dringlichkeit eines Einsatzes und von der Verkehrslage abhängig.
Ein Betätigen der Warnvorrichtung bedeutet für die Einsatzfahrzeuge auch eine Beanspruchung des besonderen Vortrittsrechts und ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln. Es ist deshalb nur dann verhältnismässig, wenn dadurch erhebliche Einsatzverzögerungen verhindert werden können. Letztlich geht es immer um eine Ermessensfrage jedes Einsatzfahrers im Einzelfall, wobei sich die Einsatzkräfte in einer speziellen Situation (Stress, Anspannung, Schutz und Rettung von Leib und Leben) befinden, welche es zu berücksichtigen gilt.
Die Blaulichtorganisationen (Polizei, Feuerwehr und Sanität) sind sich der Lärmproblematik in der Regel sehr bewusst und regeln den korrekten Einsatz in internen oder öffentlich zugänglichen Reglementen. Der Begriff der Verhältnismässigkeit ist dabei das Zauberwort. Am 17.03.2017 reichte der Genfer Nationalrat Roger Golay eine Motion ein mit dem Ziel, die Lärmbelastung von Warnvorrichtungen vortrittsberechtigter Fahrzeuge vor allem nachts zu senken, da in den letzten Jahren insbesondere in der Umgebung von Spitälern eine Zunahme von Blaulichteinsätzen registriert worden sei. Eine Prüfung der Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen durch Blaulichtfahrzeuge wurde durchgeführt. Der Bundesrat beantragte jedoch die Ablehnung der Motion. Diese wurde abgeschrieben, da sie nicht innert zwei Jahren im Rat behandelt wurde.


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).
Gemeinden können Nutzungseinschränkungen für lärmige Geräte oder Tätigkeiten verfügen. Es handelt sich primär um zeitliche Nutzungseinschränkungen, welche im Zusammenhang mit der polizeirechtlichen Ruhezeit stehen.
Die Polizeiverordnungen der Gemeinden in der Schweiz weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf.

Häufig finden sich für Sirenen, Signalgeräte oder Rufanlagen separate Bestimmungen, welche zum Beispiel die akustischen Warn- und Alarmvorrichtungen der Blaulichtorganisationen vom Geltungsbereich der Polizeiverordnung ausdrücklich ausnehmen.


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm von Alarmanlagen und Sirenen

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.
Zur Zeit (2019) befinden sich noch keine Gerichtsurteile zu diesem Thema in der Sammlung.

Alltagslärm


Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8 Alltagslärm


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