Landwirtschaft |
Im Hinblick auf einen vollen Magen dürfte es sich lohnen,
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Nostalgie-Schlepper in der Rapsblüte. Nicht immer ist die Landwirtschaft so idyllisch ruhig, wie dieses Bild vermuten lässt.
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SituationLandwirtschaftliche Aktivitäten spielen sich auf einem bis weit in die Landschaft hinaus erweiterten Betriebsareal ab. Deshalb sind die massgeblichen Grenzwerte ungenügend griffig. Sie werden in bäuerlich geprägten Gemeinden ergänzt durch die Bestimmungen der Gemeinde- oder Polizeiverordnung (zeitliche Beschränkungen). Andererseits sind Klima und Wetter entscheidende Faktoren in der Pflanzenproduktion. Auch diesem Umstand wird in den erwähnten Verordnungen Rechnung getragen (Ausnahmeregelungen), welche natürlich keinen Freibrief für vermeidbares Lärmen darstellen.
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Das Fahrverbot gemäss Verkehrsregelnverordnung an Sonntagen und Feiertagen von 22.00 bis 05.00 Uhr(VRV) gilt nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge. Für unbewegliche Maschinen besteht seit 1995 eine Lärmdeklarationspflicht. Sie stützt sich auf die Richtlinie 89/392/EWG und verlangt die Angabe des Lärmemissionswerts.
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ZuständigkeitFür diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig. |
Rechtsprechung |
Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Industrie- und GewerbelärmIn der Rubrik «Lärmlinks» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert. |
Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz |
Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden. |
Weiteres |
Bund
EG-Richtlinien
Weitere Informationen |