Lärmsorgen

Zivile Schiessanlagen

Schiessen - Schweizer Nationalsport.

Schätzungsweise eine Viertelmillion aktive Schützinnen und Schützen gibt es in der Schweiz. Der Schweizer Schiesssportverband (SSV) gilt als drittgrösster Sportverband der Schweiz. Diese Zahlen zeigen eindrücklich, dass zivile Schiessanlagen nicht nur von einigen Wenigen genutzt werden. Mindest so viele dürfen sich wohl auch den damit verbundenen Lärm mitanhören.

 

 

Messing, Blei, Stahl und Pulver. Nicht nur der Lärm der grossen (Mitte links: Ordonnanzpistolen 7.5 und 9mm; rechts: Sturmgewehr GP 90 und GP 11), sondern auch derjenige der kleinen Kaliber (ganz links: Sportwaffe 0.22 Zoll) wird in die Beurteilung von Schiesslärm mit einbezogen.
(Quelle: Fachstelle Lärmschutz Kanton Zürich)


Situation

Schiessanlagen und Kaliber
Die auf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Waffen werden folgenden Kategorien zugeordnet (Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 2 LSV):
  • Sturmgewehre und Handfeuerwaffen (Gewehre) vergleichbaren Kalibers
  • Faustfeuerwaffen (Pistolen) mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen
  • Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen (Kleinkaliber-Pistolen)
  • Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen (Kleinkaliber-Gewehre)
  • Jagdgewehre mit Kugelpatronen
  • Schrotflinten
  • weitere Feuerwaffen
Beurteilung

Im Anhang 7 der Lärmschutzverordnung (LSV) werden Grenzwerte und Berechnungsgrundlagen für die massgeblichen Belastungswerte festgelegt. An Hand regelmässig erhobener Betriebsdaten wird die Lärmsituation berechnet und beurteilt. Grenzwertüberschreitungen ziehen Sanierungen nach sich.

Konzentration und Beschränkung

Weil die Berechnung der Belastungswerte auf eine bestmögliche zeitliche Konzentration abzielt, werden in den Gemeinden die Bestimmungen der Gemeinde- oder Polizeiverordnung dahingehend ergänzt (zeitliche Beschränkungen, Schiessplan).

Sanierung

Die Sanierungsfristen für zivile Schiessanlagen gemäss Art. 17 Abs. 3 LSV sind grundsätzlich abgelaufen. Der überwiegende Teil der zivilen Schiessanlagen wurde fristgerecht saniert. Bei den noch nicht sanierten Anlagen ist das Sanierungsverfahren im Gang oder wird eine Stilllegung notwendig.
Mit der LSV-Änderung vom 23. August 2006 wurden einige Schiessanlagen neu sanierungspflicht, so zum Beispiel Schiessanlagen für kleinkalibrige Waffen. Die Sanierungsfrist für diese Art von Schiessanlagen wurde vom Bundesrat gemäss Art. 17 Abs. 6 Bst. c LSV auf den 1. November 2016 festgesetzt.


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Schiesslärm

In der Rubrik «Lärmlinks» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Schiesslärm


Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 7 Schiesslärm