Lärmsorgen

Feuerwerk

Es endlich 'mal wieder so richtig krachen lassen!
Das Gehör verpulvern und die Nachbarn vergrämen!


Ob 1. August, Silvester oder private Geburtstage - prächtige Feuerwerke erhellen den Nachthimmel und erfreuen das Volk mit all dem tollen grünen, roten oder goldigen Blitzen und Leuchten. Dass Gehör und Nerven von vielen Menschen und noch mehr Tieren diese Freude nicht bedingungslos teilen, geht im krachenden Partytaumel locker unter.
 

Feuerwerks"batterie". Nomen est omen. Die Schweiz hat glücklicherweise schon lange keine kriegerischen Auseinandersetzungen mehr erlebt, feuert aber sonst zu jeder sich bietenden Gelegenheit aus allen Rohren.

 

Hauptsächlich am 1. August und an Silvester, aber auch in zunehmendem Ausmass aus privatem Anlass, hat die Schweizer Bevölkerung viel Freude an den dreidimensional dynamischen farbigen Luftbildern von Feuerwerken, am reinen Detonierenlassen häufig bereits an den Tagen vorher und nachher sowie gerne und zunehmend hemmungslos auch tagsüber.

Das damit verbundene lustige Knallen führt aber auch zu Gehörbelastung und Lärmbelästigung.

Die Balance zwischen Spass und Last ist nicht zuletzt eine Frage von Rücksicht und Toleranz.

Bezeichnend für die heutige Situation ist, dass nicht wenige Einheimische sich genötigt sehen, an ihrem Nationalfeiertag ins Ausland (!) zu flüchten.

2 Millionen Kilo Sprengstoff und Schwermetalle lassen Schweizers alljährlich gen Himmel auffahren und als Lärm, Rauch, Russ und Abfall herniederkommen. In zunehmendem Masse kommen dabei regelrechte Miniatur-Stalinorgeln zum kreativen Einsatz (Bild).

Die Besinnlichkeit bleibt auf der Strecke.

 

Feuerwerksfreude herrscht. Der Morgen danach ...


Situation

Wirkung auf Menschen und Tiere

Bei den Auswirkungen des Lärms von Feuerwerkskörpern unterscheidet man zwischen der akuten Gefährdung des Gehörs (aurale Lärmwirkung) und der Lästigkeit des Knallgeräusches (extraaurale Lärmwirkung).

Aurale Auswirkungen auf das Hörorgan

Feuerwerke sind relativ seltene Ereignisse, welche jedoch eine intensive kurzzeitige Belastung ausweisen. Bei solchen kurzen Geräuschimpulsen wird die Belastung oft unterschätzt. Zum einen werden sie aufgrund der Trägheit des Gehörs leiser wahrgenommen, zum anderen werden sie als Ereignis im Zusammenhang mit Freizeiterlebnissen als weniger gefährlich eingestuft.
Zur Beurteilung der lärmbedingten Schädlichkeit eines Feuerwerks werden verschiedene Werte wie der Schalldruckpegel, der Pegelanstieg und die Dauer der Einwirkung, aber auch individuelle Kriterien wie die Empfindlichkeit des Innenohrs berücksichtigt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass je höher und länger die Belastung ist, desto grösser ist die Gefahr einer Innenohrschädigung (Gehörverlust, Tinnitus). Wenn es zur Zerstörung von Hörzellen kommt, sind die resultierenden Beschwerden irreversibel.

Gefährlicher Lärm als Kollateralschaden

Zwar bestehen Vorschriften für die Zulassung von Feuerwerkskörpern in der Schweiz, doch darf dies insbesondere im privaten Gebrauch nicht über die potenzielle Gefährdung hinwegtäuschen. Durch den falschen Gebrauch von Feuerwerkskörpern können gefährliche Situationen bei sich selbst und in der Umgebung entstehen und kann das Gehör unmittelbar geschädigt werden.

Um Gehörschäden beim Abfackeln von privatem Feuerwerk zu vermeiden, müssen jederzeit die Sicherheitshinweise zum Gebrauch eingehalten werden. Insbesondere ist es wichtig, dass der jeweilige Sicherheitsabstand eingehalten wird.
Selbstverständlich sind auch Tiere fernzuhalten.

Grenzwerte für die Gefährlichkeit

In der Schweiz sind nur Feuerwerkskörper zugelassen, die die Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen. Dabei dürfen die Feuerwerkskörper in einem von der Feuerwerkskategorie abhängenden Abstand einen maximalen Schalldruckpegel von 120 dB(A) nicht überschreiten. Wenn bei einem grösseren Feuerwerk die Hörgefährdung mehrerer Knalle beurteilt werden soll, gelten die Grenzwerte für den Arbeitnehmerschutz der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Der Grenzwert, bei dem noch keine Gehörschädigung erwartet wird (Präventionsgrenzwert), liegt bei 120 dB(A). Die Schädigungsgrenze beträgt 125 dB(A). Wenn Schalldruckspitzenpegel von mehr als 135 dB(A) gemessen werden, muss die Gefährdung mit dem über eine Stunde aufsummierten Schallexpositionspegel ermittelt werden.

Extraaurale Auswirkungen auf den Organismus

Von Feuerwerklärm Betroffene können sich physisch, psychisch oder sozial gestört fühlen. Die persönliche Wahrnehmung und Einstellung zur Lärmquelle spielt dabei eine ebenso grosse Rolle wie der physikalische Schall an sich.

Lästiger Lärm als als Kollateralnutzen
Der Knall beim Feuerwerkeln ist Teil und Zweck der Aktivität. Ohne die Wirkung des Feuerwerks zu schmälern, können daher Lärmimmissionen nicht völlig vermieden oder die Lautstärke wesentlich reduziert werden. Von der Rechtsprechung geht deshalb kein allgemeines Verbot aus. Vielmehr wird auf die Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und der lärmverursachenden Tätigkeit gesetzt. 
Basierend auf dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 (SprstG) obliegt der Vollzug des Bundesrechts den Kantonen. Sie haben die Kompetenz den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper zu verbieten oder auch zeitliche Begrenzungen für den Verkauf und das Abbrennen zu erlassen. So ergeben sich einschränkende Massnahmen, meistens in Form begrenzter Betriebszeiten im kantonalen oder kommunalen Polizeirecht. Dabei wird örtlichen Behörden bei Anlässen lokaler Ausprägung auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zugesprochen.

Verursacher und Betroffene müssen sich - wie bei anderen Lärmproblemen auch - ein wenig in Rücksicht und Toleranz üben.

Es wird empfohlen, der Nachbarschaft das beabsichtigte Abfeuern von privater Pyrokunst frühzeitig anzukündigen.

Keine Grenzwerte für die Lästigkeit

Festlegung und Messung von Grenzwerten und Belastungen für Feuerwerkslärm sind schwierig. Beim Fehlen von Grenzwerten muss gemäss Umweltschutzgesetz der Lärm so begrenzt werden, dass die Bevölkerung nicht erheblich im Wohlbefinden gestört ist. Im Falle von Feuerwerk ist diese Abschätzung nicht ganz einfach. Die Behörden dürften sich in der Regel auf Tradition, allgemeine vorhandene Akzeptanz und örtliche und zeitliche Begrenztheit solcher Vorkommnisse berufen.

Auswirkungen auf Haus- und Wildtiere

Tiere mit ihren ausgeprägten Sinnesorganen können vom Lärm von Feuerwerkskörpern ganz besonders betroffen sein. Die Explosionen zeigen Auswirkungen auf Einzeltiere, aber auch auf ganze Populationen. Impulshaltiger Lärm erschreckt Haus- wie auch Wildtiere und kann zu Flucht- oder Angriffsreaktionen und damit zu Unfällen führen.  
Je nach Abstand zur Lärmquelle kann auch bei Tieren eine Gehörgefährdung resultieren.
Es wird empfohlen, bei der Planung von grösseren Feuerwerken Fachleute der zuständigen Naturschutzfachstelle beizuziehen.


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)


Rechtsprechung

Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm der Nachbarschaft

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Alltagslärm - Nachbarschaft


Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8 Alltagslärm


Weiteres

Bund