"Nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, welche die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können."
- aus dem Brundtland-Bericht von 1987
In Anlehnung an diese Definition wurde das Nachhaltigkeitsprinzip entwickelt, welches heute als ungeschriebener völkerrechtliche Grundsatz gilt. Für die schweizerische Rechtsordnung ist das Nachhaltigkeitsprinzip jedoch mehr als das. Das Nachhaltigkeitsprinzip hat an mehreren Stellen Niederschlag in der Bundesverfassung gefunden.
Gemäss Art. 73 BV streben Bund und Kantone ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an. Dieser Verfassungsartikel stellt eine richtungsweisende Wertentscheidung des Verfassungsgebers dar, hat aber ohne eine gesetzliche Konkretieriserung lediglich programmatische Bedeutung. Das bedeutet, dass ein Privater sich aus diesem Grundsatz nicht unmittelbar Rechte ableiten und diese durchsetzen kann.