Lärmsorgen

Prinzipien des Umweltrechts

Prinzipien sind der menschliche Versuch, Ordnung zu begründen.

Das Lärmschutzrecht ist Teil des Umweltrechts. Deshalb ist es hilfreich oder gar notwendig, die umweltrechtlichen Grundprinzipien hinter einer lärmschutzrechtlichen Regelung zu verstehen.
 

"Eine saubere Umwelt ist ein Menschenrecht."
- Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama

Ein explizites Menschenrecht auf eine saubere Umwelt findet sich in keinem einzigen, verbindlichen UNO-Menschenrechtsvertrag. Trotzdem existieren Schutzgehalte bestehender Menschenrechte, welche implizit gewisse Ansprüche an den Schutz der Umwelt beinhalten.

Im folgenden wird das Umweltrecht als Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts genauer betrachtet.

Die Grundprinzipien des Umweltrechts

Die Grundpfeiler jedes Rechtsstaats stellen bestimmte Rechtsprinzipien dar. Im Regelfall werden diese Grundprinzipien auf Verfassungsstufe festgelegt und strahlen auf die gesamte Rechtsordnung aus. Zu den wichtigsten Rechtsprinzipien gehören das Legalitätsprinzip, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Berücksichtigung des Öffentlichen Interesses, das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Prinzip von Treu und Glauben. All diese Rechtsprinzipien wirken selbstverständlich auch auf das Lärmschutzrecht. Als Teilgebiet des Umweltrechts existieren daneben noch umweltrechtliche Grundprinzipien, welche für das Verständnis des Lärmschutzrechts von besonderer Bedeutung sind.


Nachhaltigkeitsprinzip

"Nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, welche die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können."
- aus dem Brundtland-Bericht von 1987

In Anlehnung an diese Definition wurde das Nachhaltigkeitsprinzip entwickelt, welches heute als ungeschriebener völkerrechtliche Grundsatz gilt. Für die schweizerische Rechtsordnung ist das Nachhaltigkeitsprinzip jedoch mehr als das. Das Nachhaltigkeitsprinzip hat an mehreren Stellen Niederschlag in der Bundesverfassung gefunden.

Gemäss Art. 73 BV streben Bund und Kantone ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an. Dieser Verfassungsartikel stellt eine richtungsweisende Wertentscheidung des Verfassungsgebers dar, hat aber ohne eine gesetzliche Konkretieriserung lediglich programmatische Bedeutung. Das bedeutet, dass ein Privater sich aus diesem Grundsatz nicht unmittelbar Rechte ableiten und diese durchsetzen kann.

Vorsorgeprinzip

Das in Art. 1 Abs. 2 USG festgehaltene Vorsorgeprinzip stellt das materiell wichtigste umweltrechtliche Prinzip dar. Erst das Vorsorgeprinzip ermöglicht einen wirksamen Umweltschutz, da es den zuständigen Behörden eine zukunftsgerichtete Handlungsmöglichkeit einräumt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Eine wesentliche Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ist in Art. 11 Abs. 2 USG zu finden. Gemäss diesem Artikel sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Mit der Reform der Bundesverfassung von 1999 wurde das Vorsorgeprinzip auf Verfassungsstufe gehoben und in Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV festgehalten.
Eine für die Lärmschutzpraxis wichtige Konkretisierung des Vorsorgeprinzips findet sich in Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV.

Verursacherprinzip

Das Verursacherprinzip ist eigentlich weniger ein materieller Grundssatz, sondern ein Prinzip, welches die Kostenzurechnung regeln will. Der Mensch als "homo oeconomicus" lässt sich sehr häufig am effizientesten durch Kostenüberlegungen überzeugen. Deshalb kommt dem Verursacherprinzip bei der Verwirklichung von umweltrechtlichen Zielen eine ähnlich grosse Rolle wie dem Vorsorgeprinzip zu.
Gerade im Bereich des Lärmschutzes bestehen Ausnahmen vom Verursacherprinzip. So ist für die Sanierung der Strassen nicht der eigentliche Lärmverursacher (Verkehrsteilnehmer), sondern der Anlagehalter kostenpflichtig, obwohl die Strasse an sich kein Lärm verursacht.
Seit der Revision der Bundesverfassung 1999 hat das Verursacherprinzip Verfassungsrang und ist in Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BV festgehalten. Das Verursacherprinzip bezweckt die Internalisierung externer Kosten (Überwälzung von Kosten), die bei Dritten oder bei der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher. Nach dem schweizerischen Rechtsverständnis lassen sich aus dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip unmittelbar keine Verhaltenspflichten ableiten. Erst die implizite oder explizite Konkretisierung des Verursacherprinzips in einer besonderen Vorschrift kann zu einer Verhaltenspflicht führen (Ergreifung von Massnahmen). Die typischen Instrumente zur Umsetzung des Verursacherprinzips sind die Verfügung oder öffentliche Abgaben (Kostenanlastungssteuern oder Lenkungsabgaben). Sie bedürfen jedoch einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
Während die Internalisierung externer Kosten keinen unmittelbaren Einfluss auf das Ausmass der Umweltbelastung hat, kann die Kostentragungspflicht mittelbar das Verhalten der Verursacher effektiv beeinflussen. Das Verursacherprinzip ist demnach ein Instrument zur indirekten Verhaltenslenkung und einer der wirklungsvollsten Anreize zu umweltfreundlichem Verhalten. Darin liegt seine Bedeutung für den Umweltschutz.

Ganzheitlichkeitsprinzip

Einzelne Umweltbereiche wie z.B. Boden, Wasser, Luft oder Lärm stehen in einem stetigen Wechselspiel und können deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Umweltschutz ist eine typische Querschnittsaufgabe und erfordert deshalb eine ganzheitliche, vernetzte Sicht- und Handlungsweise. Umweltschäden werden oftmals erst durch das Zusammenwirken einer Vielzahl von Emissionsquellen verursacht. So können beispielsweise die Lärmemissionen einer Bahnanlage für sich betrachtet als nicht sehr relevant erscheinen. Kommen jedoch noch weitere Lärmquellen wie z.B. Flug- oder Verkehrslärm dazu, so können erhebliche Lärmbelastungen entstehen. Die Einwirkungen auf die Umwelt sind deshalb sowohl einzeln, als auch gesamthaft in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 8 USG). Ein wichtiges Instrument zur Umsetzung dieses Prinzips ist die Umweltverträglichkeitsprüfung von grösseren Vorhaben.

Weitere Prinzipien

Kooperationsprinzip

Lastengleichheitsprinzip