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Lärmsorgen

Strassenlärm
Bruit routier
Rumore stradale

 

BGer
TF
Massnahme stationäre Geschwindigkeitsmessung zur Lärmreduktion

Vor der Gewährung von Erleichterungen müssen Emissionsbegrenzungen an der Quelle vertieft geprüft werden. Neben Geschwindigkeitsreduktionen und dem Einbau von lärmarmen Belägen ist auch der Einsatz von stationären Geschwindigkeitsmessungen zwecks Lärmreduktion zu prüfen.

Urteil des BGer 1C_350/2019 (deutsch)

Artikel der VUR (deutsch) - Umweltrecht in der Praxis (kostenpflichtig)

 
Legitimation Einsprache Lärmsanierungsprojekt auch ohne Überschreitung IGW

Anwohner sind schon dann zur Einsprache und Beschwerde legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn an ihrer Liegenschaft keine Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Emissionsbegrenzende Massnahmen sind vor Gewährung von Erleichterungen zu prüfen.

Urteil des BGer 1C_352/2019 (deutsch)

Artikel der VUR (deutsch) - Umweltrecht in der Praxis (kostenpflichtig)

 
Unnötige Verursachung von Lärm (Motorradlenker)

Nach Art. 42 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern unter anderem durch Lärm zu unterlassen.

Urteil des BGer 6B_1112/2018 (deutsch)

 
Tempo 30 aus Lärmschutzgründen

Für die Anordnung von Tempo 30 muss in einer Einzelfallbeurteilung (Gutachten) nachgewiesen werden, dass die Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV nötig, zweck- und verhältnismässig ist. Die Anordnung darf nicht generell, sondern nur für bestimmte Strassenabschnitte angeordnet werden (Art. 32 Abs.3 SGV und Art. 108 Abs. 1 SSV), jedoch müssen keine besonderen örtlichen Verhältnisse oder gar eine Ausnahmesituation vorliegen.

Urteil des BGer 1C_117/2017 und 1C_118/2017 (deutsch)

Artikel der VUR (deutsch) - Umweltrecht in der Praxis (kostenpflichtig)

Medienmitteilung der Stadt Zürich zum Urteil des BG

 
Sanierungspflicht Nationalstrasse altrechtliche Anlage, vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Die Lärmsanierungspflicht besteht nur für vor 1985 erschlossene Gebiete (Beweislast liegt beim Inhaber der altrechtlichen Anlage). Wenn nicht mehr eindeutig feststellbar, bleibt es bei der Lärmsanierungspflicht. Nach Möglichkeit ist bis zur Einhaltung der IGW zu sanieren, weitergehende kostspielige Massnahmen oder erhebliche betriebliche Einschränkungen müssen nicht geprüft werden (keine vorsorgliche Emissionsbegrenzung).

Urteil des BGer 1C_182/2019 (deutsch)

Artikel der VUR (deutsch) - Umweltrecht in der Praxis (kostenpflichtig)

 
Kosten-Nutzen-Berechnung Lärmschutzwände zusammen mit Strassenbelag

Wird der Strassenbelag Typ SDA 8 Klasse A bei Nationalstrassen standardmässig eingebaut, so muss dieser Belagsersatz in den WTI* einer Lärmschutzwand, die alleine einen deutlich ungenügenden WTI-Wert aufweist, nicht eingerechnet werden.

*WTI: ein von der Praxis entwickeltes Hilfsmittel zur schweizweit einheitlichen Beurteilung des Verhältnisses von Kosten und Nutzen und der Effektivität von Massnahmen

Urteil des BGer 1C_183/2019 (deutsch)

 
Tempo-30-Zonen auf Durchgangsstrassen (Hauptstrassen)

Die Festsetzung der Tempo-30-Zone im Strassenplan ist zulässig gemäss Art. 2a Abs.6 SSV.

BGE 136 II 539 (deutsch)  ATF 136 II 539 (regeste française)  DTF 136 II 539 (regesto italiano)

Urteilszusammenfassung des Cercle Bruit

 
UVP-Pflicht bei Lärmsanierung einer UVP-pflichtigen Anlage (Nationalstrasse)

Es wurde im Teilprojekt zu Unrecht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet, es sei mit einer erheblichen Verstärkung der Umweltbelastung zu rechnen (Art. 10a Abs. 2 USG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 UVPV).

BGE 135 II 238 (deutsch)  ATF 135 II 238 (regeste française)  DTF 135 II 238 (regesto italiano)

 
Tempo 30 als Lärmsanierungsmassnahme in der Stadt Zürich

Für die Anordnung von Tempo-30-Zonen müssen keine besonderen örtlichen Verhältnisse oder gar Ausnahmesituationen vorliegen. Die zuständigen Behörden besitzen einen erheblichen Ermessenspielraum. Das der Anordnung zugrunde liegende Gutachten behandelt die komplexe Interessenabwägung.

Urteil des BGer 1C_117/2017 (deutsch)

Bundesgericht stützt Stadtrat: Grünes Licht für Tempo 30 in Zürich (SRF News vom 11. April 2018)

 
USG und SVG: Welchen bundesrechtlichen Anforderungen müssen Tempo-30-Zonen genügen?

Die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50km/h nach Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i. V. m. Art. 32 Abs. 2 SVG kann gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG nur aufgrund eines Gutachtens herauf- oder herabgesetzt werden. Art. 108 Abs. 2 SSV besagt, dass die Verminderung einer umweltschutzrechtlich übermässigen Belastung wie Lärm ein Grund hierfür sei.

Urteil des BGer 1C_11/2017 (deutsch)

Urteilszusammenfassung des Cercle Bruit

GERNY D./ASCHWANDEN E.: Tempo 30 wird zur Norm (NZZ online vom 30. März 2018)

Tempo 30 auf Sevogelstrasse: Bundesgericht weist Beschwerde ab (BZ Basel vom 28. März 2018)

Plangenehmigung Kantonsstrasse: Ortsbildschutz oder Erleichterungen? - Interessenabwägung in Plangenehmigung

Bei Erleichterungen nach Art. 25 Abs.2 USG ist eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen.

Urteil des BGer 1C_391/2014 (deutsch)

Artikel der VUR (deutsch) - Umweltrecht in der Praxis (kostenpflichtig)

Baulinienabstand infolge geplanter Kantonsstrasse - Sondernutzungsplanänderung und Lärmschutz

Der geforderten Abstandsänderung wird nicht stattgegeben, da sich der Lärmpegel um weniger als 1 dB(A) verringern würde und damit akustisch nicht wahrnehmbar ist. Baulinien müssen nach der gängigen Rechtsprechung vor dem eigentlichen Bau der Strasse gezogen werden.

Urteil des BGer 1C_100/2015 (deutsch)

Novenrecht und Gutachten des BAFU vor BGer. - versuchsweise Tempo-30-Zone?

Das kantonale Gutachten verwendet ein ungeeignetes Berechnungsprogramm für die akustische Abschätzung. Ein zeitlich begrenzter Versuch auf der fraglichen Strecke zwecks konkreter Messung drängt sich auf. Die dadurch entstehende Verfahrensverlängerung ist im Interesse des Gesundheitsschutzes in Kauf zu nehmen.

Urteil des BGer 1C_589/2014 (deutsch)

ASCHWANDEN E.: Schutz vor Lärm - BGer. forciert Tempo 30 (NZZ vom 16. März 2016)

Artikel der VUR (deutsch) - Umweltrecht in der Praxis (kostenpflichtig)

Validité des valeurs limites d'exposition dans la zone agricole en général au bord d'une route principale

Le secteur en cause se situe en zone agricole et ne comprend pas de bâtiments destinés au séjour prolongé de personnes. Dans ces conditions, les valeurs d'expositions auxquelles l'art. 41 OPB fait référence y sont hors sujet.

Arrêt du TF 1C_321/2010 (français)

Pflicht zur Prüfung von Temporeduktionen zur Lärmsanierung - Ausnahmecharakter von USG 17 und LSV 14

Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende Interessen an der Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art. 14 Abs. 1 LSV. Auch wenn Tempo-30-Zonen grundsätzlich auf Nebenstrassen zulässig seien, seien sie i. S. v. Art. 2a Abs. 6 SSV auch auf Hauptstrassenabschnitten ausnahmsweise zulässig, zumal Tempo 30 nach Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV eine innerorts zulässige Geschwindigkeit sei (Verweis auf BGE 136 II 539).

Urteil des BGer 1C_45/2010 (deutsch)

Artikel der VUR (deutsch) - Umweltrecht in der Praxis (kostenpflichtig)

Anforderung an Beschwerdebegründung - lärmtechnische Beurteilung einer Strasseninstandstellung

Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid wird nicht eingetreten. Es gelten Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Projekt hält die Vorgabe zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung ein (Art. 11 Abs. 2 USG).

Urteil des BGer 1C_512/2009 (deutsch)

 
Lärmsanierung: Erleichterung oder Verkehrsumlenkung auf übergeordnete Strasse?

Die geforderte Umlenkung des Durchgangsverkehrs auf die Hauptachse ist eine taugliche Sanierungsmassnahme zur effektiven Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Auf der Hauptachse führt die Umlenkung zu keiner wahrnehmbaren Lärmerhöhung. Kassatorischer Entscheid.

Urteil des BGer 1C_496/2009 (deutsch)

 
Art. 2 i.V.m. Art. 24 USG und Art. 127 BV: Lärmschutzmassnahmen – Verteilung und abgaberechtliche Qualifikation

Die Errichtung einer Lärmschutzwand kann als individuell anrechenbarer Vorteil angesehen werden, wenn die zonenkonforme Nutzung dadurch erst ermöglicht wird, und die Kosten können demnach auf den bevorteilten Grundeigentümer überwälzt werden, aber eine ausschliessliche Kostenüberwälzung verstösst gegen das Verursacherprinzip und verstösst folglich gegen Bundesumweltrecht. Die Kosten sind daher aufzuteilen.

BGE 132 II 371 (deutsch)  ATF 132 II 371 (regeste française)  DTF 132 II 371 (regesto italiano)

Urteilszusammenfassung des Cercle Bruit

Artikel auf VUR - Umweltrecht in der Praxis online (kostenpflichtige Anmeldung notwendig)

 
Lärmsanierung: Sind fiskalische Interessen des Staates ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. v. Art. 25 Abs. 2 USG?

Das Kostenelement bei der Gewährung von Erleichterungen anstatt der geforderten Überdeckung der Autobahn spielt eine entscheiderhebliche Rolle (Art. 14 lit.a LSV spricht selbst von Kosten).

Urteil des BGer 1E.15/2001 (deutsch)

BVGer
TAF
Lärmarmer Belag oder Drainbelag: Nationalstrassengesetz vs. Umweltschutzgesetz

Der Einbau eines Drainbelags ist zwar zur Lärmreduktion geeignet, wäre aber im Vergleich zum Verlegen eines lärmarmen Belags ACMR 8 "Typ ASTRA" wegen der schlechteren Wirtschaftlichkeit, den höheren Einbau- und Betriebskosten, der verkürzten Lebensdauer und dem erhöhten Aufwand im Unterhalt unverhältnismässig (vergl. Urteil des BVGer A-3092/2009 vom 18. Januar 2010, E. 8.3.).

Urteil des BVGer A-623/2010 (deutsch)

 
Lärmschutzmassnahmen beim Ausbau der Nordumfahrung Zürich

Zahlreiche Beschwerden betreffend den Ausbau der Nordumfahrung Zürich wurden vom BVGer teilweise gutgeheissen und i. Ü. abgewiesen (48 Erwägungen). Insbesondere die Überdachung der westlichen Tunnelportale sei über eine Länge von 100 Metern zu projektieren. Weitere Massnahmen gegen verschiedene Emissionen während der Bauphase seien zu prüfen.

Urteil des BVGer A-1251/2012

VGer kant.
TA cant.
BE: Erleichterung oder Sanierungsmassnahmen? Verhältnismässigkeit

Die Gewährung von Erleichterungen im Einzelfall setze eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Diese wurde in vorliegendem Fall nicht zu Genüge ausgeführt. Die Möglichkeiten zur Lärmsanierung sind hinreichend zu prüfen (lärmarme Beläge, Temporeduktion,…).

Urteil des VGer. BE 100 2014 208 vom 23. Mai 2016