Nachbarschaft Voisinage Vicinato
Kinder & Jugendliche Enfants et adolescent Bambini e adolescenti
Sport & Freizeit Sport et loisirs Sport e tempo libero
Unterhaltung Divertissement Divertimento
Kirchenglocken Cloches d'église Campane della chiesa
Abfallsammelstellen Déchetteries Centri raccolta rifiuti
Flugschau Spéctacle aérien Spettacolo d'aria
Geräte & Maschinen Appareils et machines Apparecchi e macchine
Ungeplante und lärmige Nutzung eines geplanten Stegs |
||
BVGer TAF |
Beschwerde gegen die Baubewilligung eines StegsDie Annahme der nicht bestimmungsgemässen Nutzung eines Stegs als Aufenthaltsort mit entsprechenden Lärmemissionen ist kein Beschwerdegrund. Allerdings sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Artikel auf VUR - Umweltrecht in der Praxis online (kostenpflichtige Anmeldung notwendig) |
|
Nach oben |
Verlagerung von Booten |
||
BGer TF |
Beschwerde gegen die zeitlich begrenzte Umlagerung von BootenDer Stadtrat bewilligte die Auslagerung von Booten auf öffentlichem Grund für die Durchführung der Zuger Messe ohne ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Ein Anwohner machte unter anderem geltend, dass die Wohnqualität auf seinem benachbarten Grundstück durch die Klappergeräusche der Bootsmasten geschmälert wird und dies im Ergebnis eine materielle Enteignung bewirke. Daher sei ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, um die Vereinbarkeit der lästigen und störenden Auswirkungen mit dem Vorsorgeprinzip, sowie alternative Standorte abzuklären. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts, welches die Beschwerde abgewiesen hat mit der Begründung, dass die Zeitspanne von 2 Monaten relativ kurz ist und aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Hafen nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen sei. |
|
Nach oben |
Lärm von wartenden Bus-Passagieren |
||
BGer TF |
Lärmschutzmassnahmen bei der Verschiebung einer BushaltestelleDie Beschwerde eines Anwohners über mangelnde Lärmschutzmassnahmen bei einer geplanten Verschiebung einer Bushaltestelle in Horw LU wurde teilweise gutgeheissen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Konkret muss die Erhöhung einer bestehenden Holzlärmschutzwand gepüft werden. |
|
Nach oben |
Lärmende Kinder in der Nachbarschaft |
||
BGer TF |
Zu duldende Emissionen durch den Betrieb einer KinderkrippeDas BGer hat entschieden, dass es den Nachbarn in einer Wohnzone zuzumuten sei, an den Wochentagen von 6.30 bis 12 und von 13 bis 19 Uhr Lärm von nicht mehr als 20 Kindern zu dulden. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesumweltrecht nicht verletzt, als es von höchstens geringfügigen Störungen ausging und keine weiteren vorsorglichen Massnahmen anordnete. |
|
Einsprache gegen KinderkrippeLärm von Kindern in einem Wohngebiet ist zulässig, auch wenn es sich um quartierfremde Kinder handelt. Die Beschwerde von Quartierbewohnern gegen die Eröffnung einer Kinderkrippe wurde abgewiesen. |
||
Nach oben |
Bauarbeiten von Nachbarn |
||
VGer kt. TA cant. |
Bauarbeiten über zehn JahreBeendigung von bereits zehn Jahre andauernden Bauarbeiten. Dass die Bauarbeiten störende Immissionen verursachen, ist gerichtsnotorisch. Der Befehl zu deren Beendigung ist rechtmässig. Eine allfällige Ersatzvornahme hat sich auf jene Vorkehren zu beschränken, die aus baupolizeilichen oder ästhetischen Gründen erforderlich sind. |
|
Nach oben |
Kinderspielplatz |
||
BGer TF |
Baueinsprache gegen Spielplatz, RueunEin Ehepaar setzte sich gegen einen geplanten "Begegnungs- und Kinderspielplatz" zur Wehr. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, die Lärmimmissionen seien unter objektiven Gesichtspunkten nur geringfügig und somit hinzunehmen. Dieses Urteil wird vom Bundesgericht gestützt. |
|
Spielturm, WinterthurDie Einwände einer Anwohnerin gegen die Renovation eines Spielturms wurden mit der Begründung abgewiesen, der Kinderlärm erreiche keine Intensität, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Bevölkerung führe. Ausserdem seien die Benutzungszeiten schon eingeschränkt. BGer 1A.167/2004 |
||
Handballgoal, WettingenNach der Errichtung eines Handballgoals auf einem Kinderspielplatz beantragten drei Anwohner Massnahmen gegen die zusätzlichen Lärmimmissionen. Der Antrag wurde wegen Unverhältnissmässigkeit abgewiesen. BGer 1A.73/2001 |
||
Place de jeux pour enfants, mesures de l'assainissementLes bruits de comportement liés directement à l'exploitation d'une installation sont en principe aussi visés par la législation fédérale sur la protection de l'environnement. Le bruit provoqué par des enfants sur la place de jeux d'un bâtiment d'habitation peut être considéré comme une atteinte au sens de l'art. 7 al. 1 LPE. Critères pour ordonner des mesures d'assainissement d'une place de jeux pour enfants: à défaut de valeurs limites d'exposition au bruit dans l'ordonnance sur la protection contre le bruit, et d'indications quantitatives claires sur le niveau des immissions, l'autorité d'exécution doit tout de même évaluer le caractère nuisible ou incommodant des atteintes en se fondant sur les critères généraux de la loi fédérale sur la protection de l'environnement; il faut notamment se fonder sur l'expérience. En l'occurrence, il ne suffit pas de considérer que certains voisins se déclarent incommodés pour qualifier le bruit d'excessif. Portée du droit cantonal dans le cas particulier. | ||
VGer kt. TA cant. |
Lärm neuer Abenteuerspielplatz , WinterthurWegen dem öffentlichen Interesse an Kinderspielplätzen dürfen Spielplatzbetreiber nicht allzu rigorosen Einschränkungen unterworfen werden (vgl. auch BGr 1A.167/2004 vom 28. Februar 2005). Dies kann zur Gewährung von Erleichterungen bei der lärmrechtlichen Beurteilung führen. Teilweise Gutheissung des Rekurses hinsichtlich notwendigen Ergänzungen Betriebsreglement und lärmrechtlicher Prüfung der beabsichtigten Fremdvermietung. |
|
Nach oben |
Sportanlage |
||
BGer TF |
Neubau eines Klinikgebäudes mit SchwimmbadanlageBeschwerde einer Interessengemeinschaft gegen den Neu- und Umbau eines Klinikgebäudes mit Schwimmbadanlage. Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, da der vorinstanzliche Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt. Trotz des Nichteintretensentscheids weist das Bundesgericht die Gemeinde darauf hin, dass es sich beim Bauvorhaben um eine neurechtliche Anlage i.S.v. Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV handeln dürfte, weshalb die Planungswerte massgebend sind. |
|
Pausen-, Spiel- und Sportplatz SchulhausEinsprache gegen Baugesuch der Neugestaltung der Pausen-, Spiel- und Sportplatz des Schulhauses Moosmattwegen wegen befürchteten Lärmimmissionen. Verwaltungsgericht Luzern wies Einsprache ab. Der vorliegend streitige Allwetterplatz dient in erster Linie dem Ballsport. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die damit verbundenen Aufprallgeräusche zu einer erheblichen Störung der Anwohner führen. Der Alllwetterplatz kann im Sommer bis gegen 22 Uhr für den Sport und gegebenenfalls noch langer als Treffpunkt benutzt werden. Bisher besteht kein Benutzungsreglement, der insbesondere laute Aktivitäten (z.B. das Abspielen von Musikgeraten) in den Abend- und Nachtstunden ausschliessen wurde. Deshalb wurde die Beschwerde gegen den Entscheid vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen. |
||
Baubewilligung für Sport-, Freizeit- und BegegnungszentrumEin Gutachten der EMPA zur Beurteilung von Sportlärm anhand der 18. BlmSchV mit anschliessender Würdigung nach schweizerischem Recht ist bundesrechtsmässig. Unabhängig von der Methode bleibt aber das schweizerische Lärmschutzrecht massgebend; eine direkte Anwendung des deutschen Rechts ist ausgeschlossen. Der Entscheid bildet zusammen mit BGE 133 II 292 eine Grundlage für den Entwurf des BAFU zu einer Vollzugshilfe für die Beurteilung von Lärmbelastungen von Sportanlagen. BGer 1C_169/2008 |
||
Betrieb einer Sportanlage, WürenlosEine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Fall an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses hat den Fall unter Beizug der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung neu zu beurteilen. |
||
Lärm von SportanlagenBeurteilung und Vorgehen bei fehlenden Belastungsgrenzwerten. Vergleiche mit der Rechtsprechung in Deutschland. |
||
Klubhaus, ArbonDie Beschwerden gegen den Anbau des Klubhauses wegen Lärmimmissionen wurden als unbegründet erachtet und vom Bundesgericht abgewiesen. |
||
Nach oben |
Moto-Cross-Piste |
||
VGer kt. TA cant. |
Bewilligung für (Kinder-) Motocross-PisteDie Motocross-Piste unterliegt der Bewilligungspflicht. Sie ist als ortsfeste Einrichtung eine Anlage im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung und untersteht deshalb dem Lärmschutzrecht des Bundes. Massstab bildet Art. 15 USG, wonach der Lärm unterhalb der Schwelle bleiben muss, bei welcher die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird. |
|
Nach oben |
Skater-Park und Rollerblade |
||
VGer kt. TA cant. |
Erweiterung einer Skateanlage, HerrlibergZH: Die Skate-Einrichtung, eine ortsfeste Anlage, unterliegt den Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV für Neuanlagen. Dabei sind alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen, also auch diejenigen der 1992 bewilligten Halfpipe. Die Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass bei grösseren Skateanlagen "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von rund 75 dB(A) zu rechnen sei. Eine Quelle wird für diesen Erfahrungswert nicht genannt; er lässt sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund von allgemein zugänglichen Informationsquellen verifizieren. Da der Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 dB(A) keine Quelle nennt, lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden Erwägungen die Grundlage entzogen. Beschwerde wird gutgeheissen. |
|
Parc RollerskateVD: Il ne suffit pas d'invoquer un quelconque impact visuel de l'aménagement projeté pour remplir les conditions de OJF-103-a. |
||
Skateanlage, LuzernLU: Der Anhang 6 der LSV ist auf die vorliegend umstrittene Skateboardanlage nicht anwendbar. Hingegen kann der Beizug von fachlich abgestützten Richtlinien eine Entscheidungshilfe sein. Im vorliegenden Fall war der Beizug der deutschen Sportanlage-Lärmschutzverordnung (18. BlmSchV) sinnvoll. Dagegen ist ein Vermischen von schweizerischen und deutschen Rechtsgrundlagen einseitig zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht zulässig. VG LU V 02 81 |
||
Nach oben |
Club de Musique |
||
BGer TF |
Recours administratif d'un club contre les restrictions à la base du droit fédéral sur la protection contre le bruit.Un club de musique doit accepter des restrictions de temps d'ouverture en raison du bruit même si les voisins gêné sont peu et ces mesures indisposent le bien-être économique du club. L'ordonnance sur la protection contre le bruit est obligatoire même si le club satisfait une demande culturelle. |
|
Nach oben |
Clubhaus |
||
BGer TF |
Baubewilligung Fussball-Clubhaus, ArbonDas Bundesgericht lehnt eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen befürchteter zusätzlicher Lärmimmissionen als unbegründet ab. |
|
Tennisclubhaus, SteinhausenEine Beschwerde gegen den Umbau einer Baracke zu einem Clubhaus wird abgewiesen. Unter anderem hält das Bundesgericht fest, dass in diesem Fall ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden können. |
||
Nach oben |
Jugendtreffpunkt |
||
BGer TF |
Bau eines Jugendtreffs, ErmatingenEine Lärmprognose ist geboten, wenn eine Überschreitung des Planungswerts möglich erscheint. In eine solche Prognose sind alle von der Lokalität ausgehenden Lärmimmissionen zu berücksichtigen. Zur Beurteilung eignet sich die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" zur Lärmbelastung beim Betrieb öffentlicher Lokale. |
|
Horaire d'exploitation d'un centre de la jeunesse et de la cultureProtection contre le bruit; horaire d'exploitation d'un établissement public (centre de la jeunesse et de la culture). Critères pour l'évaluation des immissions de bruit d'un établissement public, en l'absence de valeurs limites d'exposition dans la législation fédérale; rappel de la jurisprudence. Examen de l'horaire d'exploitation au regard des exigences du droit fédéral en matière de limitation des émissions de bruit de nouvelles installations. |
||
Nach oben |
Open-Air-Veranstaltung |
||
BGer TF |
Immissionen durch Grossveranstaltungen, "Landiwiese", ZürichImmissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände. Wer in der Nähe der Landiwiese wohnt, muss damit rechnen, dass diese vorab im Sommer gelegentlich als Festplatz mit seinen typischen Immissionen genutzt wird. Auch muss man sich bisweilen gefallen lassen, dass die Immissionen bis weit in die Nacht dauern. Bezüglich Helikopterflüge: Ausserhalb von Einsätzen zum Transport verletzter oder schwer kranker Personen sind Tiefflüge zur Aufnahme einiger eindrücklicher Bilder von einem ausserordentlichen Anlass wie einem Marathon oder der "Street Parade" nur ausnahmsweise und in geringer Zahl zu gestatten. |
|
Floss mit Konzerten in BaselKulturfloss mit Bar und Konzerten, Basel. Eine Einsprache gegen eine erneute Betriebsbewilligung des Kulturflosses wurde abgelehnt. BGer 1A.39/2004 |
||
Lärmimmissionen durch Musik bei Festanlässen, FeldbachDie Beschwerde eines Anwohners wegen Lärmimmissionen bei Festanlässen entlang des Seebeckens wurde vom Bundesgericht abgewiesen. |
||
Open-Air KinoveranstaltungenIst in Übereinstimmung mit den Parteien von einer jährlich wiederkehrenden Bewilligungspflicht auszugehen, so bedürfen solche Kinoveranstaltungen (als Nutzungsänderungen) einer Bewilligung gestützt auf das Planungs- und Baugesetz. Ausserdem fehlt eine lärmschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. VG ZH VB.2003.00216 |
||
Nach oben |
Gastgewerbe Établissement de l'hôtellerie et de la restauration Industria albergiera e della ristorazione
Gaststätte, Musikkiosk, Nachtlokal, Disco, Bar |
||
BGer TF |
Neue Gartenwirtschaft – Vorsorgeprinzip und Planungswerte gelten kumulativGestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen Massnahmen zur vorsorglichen Lärmbegrenzung angeordnet werden, sowie - gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit.b – geprüft werden, ob die neue Anlage höchstens geringfügige Störungen verursacht und damit die Planungswerte einhält. Urteil des BGer 1C_293/2017 (deutsch) Artikel auf VUR - Umweltrecht in der Praxis online (kostenpflichtige Anmeldung notwendig) | |
Umnutzung des Erdgeschosses zu einem Take-Away Lokal (2013)Beschwerde der Nachbarn gegen eine erteilte Baubewilligung zur Umnutzung des Erdgeschosses in ein "Take-Away" Lokal wird durch das Bundesgericht abgewiesen. Nachbarn sind nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des Entscheids ziehen. |
||
Erweiterung der Gastronomiefläche und Schleusen für Diskotheke (2013)Beschwerde gegen Baugesuch für Erweiterung des Terrassenbereichs und Ladenvergrösserung einer Gastronomie sowie den Einbau von Schleusen beim Diskobereich. Artikel auf VUR - Umweltrecht in der Praxis online (kostenpflichtige Anmeldung notwendig) |
||
Begrenzung Innenschallpegel Bar (2011)Begrenzung des Innenschallpegels einer Bar in der Stadt Bern auf maximal 85 dB(A) nach 3:30 Uhr. Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde abgewiesen. |
||
Einholung Lärmprognose für Restaurantumbau (2011)Baugesuch für Umbau Seerestaurant in Beckenried mit Seeterasse mit 60 Sitzplätzen. Beschwerde aus der Nachbarschaft, weil die Baubewilligungsbehörde keine Lärmprognose eingeholt hat. Die Vorinstanz hat gemäss Fachleuten zu Unrecht auf die Einholung einer Lärmprognose verzichtet. Deshalb wurde die Beschwerde gutgeheissen. |
||
Lärmklage gegen Pub mit Androhung Patententzung (2010)Lärmklage gegen Pub in Altdorf. Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtsdes Kantons Uri, eine Verwarnung mit Androhung des Patententzugs auszusprechen, verbunden mit Bedingungen und Auflagen (z.B. Schliessung des Lokals um 3 Uhr morgens). Die Beschwerde wird gutgeheissen. |
||
Richtlinie Gaststättenlärm des cercle bruit für Beurteilung Musiklokal (2007)Musiklokal, Schwanden. Da Belastungsgrenzwerte fehlen, kann die Richtlinie des "Cercle Bruit" zur Beurteilung des Gaststättenlärms herangezogen werden. BGer 1C_311/2007 |
||
Lautsprecheranlagen in GartenwirtschaftGartenwirtschaft mit Lautsprecheranlagen, welche in einer Wohnzohne (ES II) liegt. Die Nachbarn sind nicht verpflichtet, selbst Massnahmen zur Verminderung des Lärms zu ergreifen. LSV 39 Abs. 1 führt aus, dass die Messung immer am offenen Fenster vorgenommen wird, ohne Rücksicht darauf, ob dieses als Lüftungsfenster benutzt wird oder überhaupt geöffnet werden kann. ZH |
||
Öffnungszeiten Joystickbar BernDie Beschwerde der Joystickbar gegen eine Verfügung des Regierungsstatthalters, welche die morgendlichen Öffnungszeiten an Wochenenden wegen Lärmklagen auf 12.00 Uhr statt 05.00 festlegte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. BGer 1A.75/2001 |
||
VGer kt. TA cant. |
Gaststättenlärm im InnenhofZH: Das Verwaltungsgericht hebt die durch das Baurekursgericht angeordnete Beschränkung der Öffnungszeiten (Aussenwirtschaft, So. - Do. bis 20 Uhr) aufgrund Unverhältnismässigkeit auf. Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit vereinfacht eine objektivierte Betrachtungsweise und kann den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen. Bei den in der Vollzugshilfe publizierten Zahlen handelt es sich um Richt- und nicht um Grenzwerte, eine Einzelfallbeurteilung ist weiterhin notwendig. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die beim Augenschein angetroffene Situation für ein Gebiet der ES III nicht atypisch ist. Deshalb ist dem Ruhebedürfnis der Anwohner zureichend Rechnung getragen, wenn die Öffnungszeiten auf 22 Uhr beschränkt werden, zumal der Aussenbereich bereits aufgrund klimatischer Bedingungen nur an warmen und regenfreien Tagen genutzt werden kann. |
|
Aussenrestaurant bei ViaduktbogenZH: Aufgrund des durch den Viaduktbogen verursachten Halleffekts kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Stimmengewirr gerade an den Werktagen und in der besonders heiklen Einschlafphase gegen 23.00 Uhr auch von durchschnittlich empfindlichen Anwohnern, als nicht mehr nur geringfügige Störung wahrgenommen wird. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebt sich die Einschlafphase eines Grossteils der Bevölkerung erfahrungsgemäss auf später. An diesen Abenden folgt für einen grossen Teil der Anwohner ein arbeitsfreier Tag, was bei der Festlegung der Betriebszeiten berücksichtigt werden darf. |
||
Bar dans une station de ski en zone d'habitat collectif de degré de sensibilité au bruit IIIVD: Nuisances (bruits de comportement) occasionnées par un bar sis dans une station de ski (Col des Mosses) en zone d'habitat collectif de degré de sensibilité au bruit III, dont se plaignent les voisins, dont le chalet se situe à 40 m., en zone chalet de degré de sensibilité au bruit II. Limitation des heures d'exploitation. Critères à prendre en compte = respect des valeurs de planification (installation nouvelle), emplacement, conditions d'exploitation économiquement supportable. Recours des voisins rejeté. |
||
Kiosque à musiqueVD: N'est pas une construction de minime importance un toit de kiosque à musique de quelque 10 mètres de diamètre. |
||
Umbau Coiffeursalon zu BarGR: Der Umbau eines Coiffeursalons in einen Barbetrieb mit Musik stellt lärmschutzrechtlich eine neue ortsfeste Anlage dar, welche grundsätzlich die Planungswerte einhalten muss. Sofern solche fehlen, dürfen höchstens geringfügige Störungen auftreten. |
||
Utilisation du bâtiment: Cabaret au lieu d'un restaurantVD: Règlement communal permettant la reconstruction ou la transformation sans modification de l'implantation, du gabarit ou de l'affectation générale. L'utilisation du bâtiment comme cabaret et non plus comme restaurant n'implique aucun changement de catégorie d'affectation. En général, iIl n'y a changement d'affectation que si la nouvelle utilisation du bâtiment implique, par rapport à la précédente, un changement significatif du point de vue de l'affectation définie par la planification ou du point de vue de l'environnement. Absence d'impact significatif sur le plan de l'environnement car les nuisances sonores devraient a priori plutôt diminuer dans la même mesure que la capacité de l'établissement. |
||
Nachtlokal: Bauliche Massnahmen / Festlegung SchallpegelgrenzeZH: Bauliche Massnahmen in einem Nachtlokal, Zürich. Teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen Bauauflagen zum Schutz vor Lärmimmissionen. Rückweisung an die Baubehörde zur Festlegung des einzuhaltenden Schallpegels. |
||
Schallpegelbegrenzung in einer DiskothekGR: Für aus Diskotheken dringende Musik gibt es keine Belastungsgrenzwerte; ihre Störwirkung ist daher aufgrund der richterlichen Erfahrung zu beurteilen. Eine Schallpegelbegrenzung auf 80 dB(A) ist im konkreten Fall eine taugliche, technisch mögliche und wirtschaftlich tragbare Vorsorgemassnahme. |
||
Nach oben |
Kundenverhalten, Kundenverkehr |
||
BGer TF |
Verlängerte ÖffnungszeitenRestaurant, Gemeinde Wädenswil. Die Beschwerde gegen eine verlängerte Öffnungszeit des Gastlokals wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen. |
|
Gasthof mit MusiklokalEine Überzeitbewilligung wurde abgelehnt, da durch den Verkehr und das Kundenverhalten bei Veranstaltungsende ein deutlich erhöhter Lärmpegel festgestellt wurde. |
||
VGer kt. TA cant. |
Restriction de l'horaire d'exploitationGE: Restriction de l'horaire d'exploitation de l'établissement. café et dancings. |
|
Annexe 6 OPB / Bruits de comportement à la sortie d'un établissement publicL'annexe 6 OPB n'est pas applicable pour déterminer les valeurs limite d'immission des bruits de comportement à la sortie d'un établissement public. Selon la jurisprudence, le respect de valeurs limites d'immission implique une exploitation sans gêne sensible pour le voisinage. Condition non réalisée en l'espèce pour un établissement qui après l'heure de la fermeture (1h du dimanche au mercredi, 2h le jeudi et 3h les vendredis et samedis) entraîne régulièrement des bruits de comportement tels que cris, vocifération, hurlements, verres brisés et bagarres. |
||
Bruits de comportement de la clientèle à la sortie d'un dancingLes bruits de comportement de la clientèle à la sortie d'un dancing ne sont pas soumis au droit fédéral de la protection de l'environnement mais relèvent du droit cantonal et communal. |
||
Nach oben |
Terrassenbetrieb |
||
BGer TF |
Neue Gartenwirtschaft – Vorsorgeprinzip und Planungswerte gelten kumulativ (2017)Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen Massnahmen zur vorsorglichen Lärmbegrenzung angeordnet werden, sowie - gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit.b – geprüft werden, ob die neue Anlage höchstens geringfügige Störungen verursacht und damit die Planungswerte einhält. |
|
Schliessungszeit GartenwirtschaftZH: Einschränkung des Bewirtungsbetriebs im Freien (Gartenwirtschaft) von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr aufgrund Klagen wegen Lärmimmissionen. |
||
VGer kt. TA cant. |
Nachtruhestörung duch AussenwirtschaftZH: Störung der Nachtruhe durch Lärmimmissionen einer Aussenwirtschaft, Wetzikon |
|
Bruit provenant d'un établissement publicVD: recours déposé contre une autorisation d'aménagement d'une terrasse au bénéfice d'un café-restaurant. D'une part, l'audience a permis d'apprécier l'importance de la gêne subie par les habitants situés dans le voisinage de l'établissement. D'autre part, une importance particulière est accordée aux logements dans ce secteur par la planification communale. |
||
Application annexe 6 OPB au bruit des établissements publicsVD: Les valeurs limites de l'annexe 6 OPB n'étant pas applicable au bruit des établissements publics, l'autorité doit évaluer les immissions prévisibles et veiller à ce qu'elles ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être. Confirmation de la décision exigeant le respect (réalisable au vu des circonstances) des valeurs-limites selon la Directive pour les établissement publics du 10.3.99 du Cercle bruit. |
||
TaktmaxVD: Pour respecter les valeurs limites d'immission, le bruit provoqué par l'exploitation d'une terrasse sur le domaine public ne doit pas provoquer une gêne sensible pour le voisinage. Pour évaluer les immissions, le tribunal peut se référer au Taktmax (1h) utilisé en Allemagne, qui prend en considération les niveaux maximas enregistrés pendant une période de 5 secondes avec une moyenne de ces niveaux pendant une heure. |
||
Baubewilligung Gartenrestaurant in ruhiger WohnzoneZH: Baubewilligung für ein Gartenrestaurant in einer ruhigen Wohnzone: Lärmschutz. Vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen mittels Beschränkung der Betriebszeiten. Prüfung der in der Umgebung verursachten Immissionen beim Fehlen von Belastungsgrenzwerten. Abstufung der Störungsempfindlichkeit nach der Tageszeit (Tag/Abend/Nacht). |
||
Nach oben |
Kirchenglocken |
||
BGer TF |
Nächtlicher Viertelstunden-Glockenschlag in WädenswilDie Kirchgemeinde Wädenswil und die Stadt legen beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ein, welcher der Kirche die viertelstündlichen Glockenschläge zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr verbietet. Die Interessenabwägung fällt trotz einer Studie der ETH über die gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Glockenläutens zu Gunsten der Kirche aus. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. |
|
Stundenschlag, Gossau (Neuauflage)Neuauflage des Kirchenglockenstreits von Gossau (siehe unten). Diesmal wohnt der Beschwerdeführer etwas näher an der Kirche. Dabei liegt die Lautstärke des Glockenschlags nun bei einem angelehnten Fenster bei 63 Dezibel und somit über dem häfig gebrauchten Grenzwert von 60 Dezibel (der beispielsweise für den nächtlichen Fluglärm gilt). Die Beschwerde wird wiederum abgelehnt, wobei ähnlich argumentiert wird, wie im vorhergehenden Fall. |
||
Stundenschlag, GossauDer Beschwerdeführer verlangte die Stundenschläge seien von 21.45 bis 06.00 Uhr auszusetzen. Das Gericht gewichtete das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Tradition des Stundenschlags sowie dessen breite Akzeptanz in der Bevölkerung höher als das Ruhebedürfnis des Klägers - zumal bei den von der Empa gemessenen 46 - 54 Dezibel bei angelehntem Fenster keine zwingende Aufwachreaktion erfolgt. |
||
Lärmimmission wegen Kirchengeläut, ThalEine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verschiebung des Glockengeläuts von 06:00 auf 07:00 wird abgewiesen. Das Bundesgericht führt an, die Lärmimissionen beim Beschwerdeführer seien zu gering um als Nachtruhestörung zu gelten. Eine Betriebsbeschränkung im Sinne des Vorsorgeprinzips sei zudem nicht verhältnismässig, da sich eine grosse Mehrheit am Glockengeläut nicht störe. |
||
Morgengeläut, BubikonIn Bubikon wollte ein Beschwerdeführer das morgendliche Geläut der reformierten Kirche von 05.00 auf 07.00 Uhr verschieben. Das Geläut musste gemäss Bundesgerichtsentscheid auf 06.00 Uhr verlegt werden. |
||
VGer kt. TA cant. |
Verzicht auf den Viertelstundenschlag während der Nachtruhe als verhältnismässige MassnahmeZH: Gestützt auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse (ETH-Studie) ist bereits ab 40 dB(A) mit Aufwachreaktionen zu rechnen, weshalb die Rekurslegitimation neu ab Erreichung des LAF, max von 40 dB(A) im offenen Fenster zu bejahen ist (bisher 60 dB(A)). Unter Würdigung all dieser Umstände (Erkenntnisse der ETH-Studie zu Aufwachreaktionen) erscheint daher in Beachtung des Vorsorgeprinzips der Verzicht auf den Viertelstundenschlag zwischen 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr als angezeigt. BRGE II Nr. 0193/2015 vom 15. Dezember 2015 ZH: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt den Entscheid des Baurekursgerichts. Demnach überwiegt das Interesse an mehr Nachtruhe das angeführte Interesse an der Aufrechterhaltung einer Tradition (Zeitansage). Stündliche Glockenschläge vermögen der Tradition Genüge zu tun, da die Zeitansagefunktion der Kirchenglocken in der heutigen Zeit an Bedeutung verloren haben. VG ZH VB.2016.00052 vom 08.08.2016 (Stand 10.08.2016: noch nicht rechtskräftig) Tagesanzeiger vom 08.08.2016: Verwaltungsgericht läutet neues Regime ein Landbote vom 09.08.2016: Nachtruhe ist wichtiger als der viertelstündliche Glockenschlag |
|
Verschiebung des Frühgeläuts, Affoltern am AlbisZH: Klage wird abgewiesen, da im offenen Fenster gemessen der Grenzwert von 60dB(A) nicht erreicht wird. |
||
Verschiebung des Frühgeläuts, Verzicht auf nächtlichen Stundenschlag, WiesendangenZH: Verschiebung des Frühgeläuts, Verzicht auf Zeitverkündung durch Kirchenglocken in der Nacht. Das Morgengeläut musste nach einem Verwaltungsgerichtsurteil auf Grund der kommunalen Polizeiverordnung von 05.30 auf 07.00 Uhr verschoben werden. |
||
Nach oben |
Kultusgebäude |
||
VGer kt. TA cant. |
Lärmimmissionen durch das Betreiben eines religiösen Zentrums, ZürichZH: Ein Kultuszwecken dienendes Gebäude ist kein Betrieb und in einer Wohnzone grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme vom Wohnanteil (220 PBG) ist aufgrund der besonderen Verhältnisse und aus Rechtsgleichheitsaspekten zulässig. Die Beschränkung der Maximalbelegung im Regelfall auf 150 und in Ausnahmefällen auf 250 Personen ist im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung zulässig. |
|
Nach oben |
Sammelstellen |
||
BGer TF |
Glassammelstelle, MünchenbuchseeEine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Dies wird damit begründet, dass die beanstandeten Lärmemissionen unter den vergleichbaren Planungswerten von Industrie- und Gewerbelärm liegen. Ein unteridridischer Container erachtet das Gericht als unverhältnismässig. BGer 1C_299/2009 |
|
VGer kt. TA cant. |
Baugesuch für Glassammelstelle, MünchenbuchseeParzelle liegt in Empfindlichkeitsstufe II. Baugesuch wurde von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) abgelehnt. Dagegen führte die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil dem Urteil am 13. Februar 2008 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und die Angelegenheit wurde ans Bundesgericht weitergezogen (siehe oben). |
|
Unterflur-Abfallcontainer, ZürichBaugesuch für die Errichtung von drei Unterflur-Abfallcontainern in der Zürcher Altstadt. Es kam zu Beschwerden, weil die Abfallcontainer in der näheren Umgebung von Schutzobjekten, die sich teilweise in Privatbesitz befinden, errichtet werden sollen. Dennoch hat sie in ihrer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des neuen Abfallkonzepts der Stadt Zürich höher gewichtet als das Interesse des Ortsbildschutzes. Die Beschwerden wurden deshalb abgewiesen. |
||
Baugesuch für Altstoff-NebensammelstelleIn diesem Fall legte ein Anwohner einer geplanten Altstoffsammelstelle Beschwerde gegen das Projekt ein. Die Beschwerde wurde zu grossen Teilen gutgeheissen. Allerdings wurde aus Lärmsicht nur beanstandet, dass die Leerungen nicht über Mittag durchgeführt werden dürfen. VG ZH VB.2000.00238 |
||
Nach oben |
Modellflugplatz |
||
BGer TF |
Segelflugschlepp auf einem Modell-FlugplatzEine auf drei Jahre befristete Baubewilligung für einen Modell- Flugplatz wird nicht erteilt. Das Bundesgericht begründet den Entscheid mit der hohen Lärmbelastung für die Anwohner und dem Schutz der spärlich besiedelten Umgebung als Erholungsraum. |
|
Aéromodélisme en zone agricoleAéromodélisme en zone agricole sur e territoire de la commune de Vullierens |
||
VGer kt. TA cant. |
Modellhelikopter-LandeplatzAusnahmebewilligung für einen Modellhelikopter-Landeplatz, Arisdorf |
|
Nach oben |
Tankstelle, Waschanlage, Staubsauger |
||
BGer TF |
Baubewilligung Tankstelle, RheinfeldenAufgrund des durchgeführten Augenscheins, der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen, der Einschränkungen der Öffnungszeiten, der Verlegung des Hypometers, des Wegfalls des Occasionshandels und unter Berücksichtigung der Lärmemissionen sämtlicher Anlageteile ist davon auszugehen, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die massgebenden Planungswerte von 60 dB(A) bei Tag und 50 dB(A) bei Nacht nicht überschreiten werden. |
|
VGer kt. TA cant. |
Öffnungszeiten Autowasch- und StaubsaugeranlageBeschränkung der Öffnungszeiten einer Autowasch- und Staubsaugeranlage im Sinne des Vorsorgeprinzips aufgrund der kommunalen Polizeiordnung. |
|
Nach oben |
Mobile Baumaschine |
||
VGer kt. TA cant. |
Centrale à bétonLes propriétaires d'appartements, sis à 220 m de la centrale à béton projetée, n'ont pas qualité pour recourir, faute d'un intérêt suffisant (tant sur le plan de l'esthétique, du bruit que sur celui des poussières). |
|
Nach oben |
Hundegebell, Hundepension |
||
BGer TF |
Nutzungsänderung für Hundezucht , Winterthur ZHEs ist kein funktionaler Zusammenhang zwischen Hundezucht und Wohnnutzung vorhanden. Ein Gewerbe muss auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine Wohnzone passen. Eventualiter sei deshalb die Bewilligung für die Umnutzung zur Hundezucht zu verweigern, da die Hundezucht keinem täglichen Bedürfnis von Quartierbewohnern dient. |
|
Hundehaltung in Wohnzone, Rüti BEBeschränkung der Hundehaltung auf maximal 3 Hunden in einer Wohnzone ( ES II). |
||
Gebäudeumnutzung für max. 19 Hunde, Gadmen BEIm konkreten Fall maximal 4 Hunde in Landwirtschaftszone (ES III). Wohnhaus des Hundehalters ist mit Nachbarwohnhaus direkt zusammengebaut |
||
Tierasyl, OberhausenDas Gebell von bis zu 23 Hunden in einem Tierasyl störte die Nachbarn. Schon 20 Jahre zuvor gab es Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigung. Das Bundesgericht entschied, dass das Hundegebell eine erhebliche Störung des Wohlbefindens darstelle und setzte eine Maximalzahl von acht Hunden. |
||
VGer kt. |
Hundezwinger, SolothurnSO: Die Baubewilligung für einen Hundezwinger im Landwirtschaftsgebiet ist zu erteilen. Der Hundelärm ist nach den Grundsätzen der USG zu beurteilen. Das Bundesgericht befindet, Bewohner einer Landwirtschaftszone hätten nachts einen gewissen Tierlärm zu tolerieren. |
|
VGer kt. TA cant. |
Betrieb eines HundevermittlungsheimsZH: Die lärmmässigen Besonderheiten des Hundegebells machen es nachvollziehbar, dass das Bellen stark störend wirken kann. Deshalb ist dringliches Handeln angezeigt, und es liegen somit besondere Gründe für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor. Die Verringerung der Anzahl Hunde auf 15 erweist sich angesichts der gewichtigen Interessen der Nachbarn nach einer Lärmreduktion als verhältnismässig. |
|
Pension pour chiens, ForelVD: Les mesures d'exploitation et de construction ordonnées par le tribunal à la suite d'une étude effectuée sur plusieurs chenils et d'une expertise sont conformes au principe de prévention et la décision respecte l'art. 7 OPB. |
||
Verbot der Hundehaltung wegen übermässiger Störung der NachbarschaftArt. 36 Abs. 4 der kommunalen Polizeiverordnung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für das Haltungsverbot dar. Aufgrund der zahlreichen Polizeieinsätze und Anzeigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Hunde ohne übermässige Belästigung der Nachbarschaft zu halten. |
||
Nach oben |
Kuhglocken |
||
BGer TF |
Kuhglocken in der Nacht auf dem Dorfe, AppenzellDas Bundesgericht befindet, dass der Weidgang mit umgehängten Glocken zur Nachtzeit auf einer Wiese, die in der Wohnzone eines Dorfes liegt, eine übermässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkung sei. |
|
VGer kt. TA cant. |
Lärmimmissionen durch KuhglockenSZ: Der von Kuh- und anderen Tierglocken ausgehende Lärm steht zweifellos im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, auch dann, wenn die Tiere sich nicht unmittelbar auf dem Hofgelände, sondern ausserhalb auf der Weide befinden. Auch das bewirtschaftete Land gehört zum Betrieb und das USG ist auf Lärm anwendbar, der vom Betrieb der Weiden ausgeht. Glockenverbot im vorliegenden Fall abgelehnt. |
|
HerdengeläuteSZ: Herdengeläute, das nicht übermässig ist und die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte nicht übersteigt, ist zulässig. Für empfindliche Leute, welche sich auf die Geräuschkulisse konzentrieren, kann in der Nacht bei ganz offenem Fenster der Glockenklang störend wirken. Es ist jedoch auf das Empfinden des Durchschnittsmenschen abzustellen. |
||
Nach oben |
Tierhaltung, Tierpension |
||
BGer TF |
Pferdebox, FlimsFür eine Umnutzung eines Geräte- und Abstellraumes in einen Abstellraum mit Pferdebox wurde ein Baugesuch eingereicht. Gegen dieses erhoben einige Anwohner Einsprache. Zur Begründung brachten sie unter anderem vor, dass die Pferde durch Hufschläge gegen die Stallwände Lärm erzeugten. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. |
|
VGer kt. TA cant. |
Hobbymässige Haltung von Hähnen in Wohnzonen möglichAG: Streitig ist die hobbymässige Haltung und Zucht von Zwerghähnen im Wohngebiet. Ein Verbot oder eine Beschränkung der Hühnerhaltung und –zucht lässt sich entweder mit immissionsrechtlichen Gesichtspunkten oder aber mit fehlender Zonenkonformität begründen. Das VGer des Kantons Aargau teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass im konkreten Fall ein vollständiges Verbot der hobbymässigen Haltung von Hähnen in Wohnzonen aus Lärmschutzgründen als verschärfte Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG nicht gerechtfertigt ist. |
|
Pferdestallung in WohnzoneZH: Bei einer Stallung für mehrere Pferde in einer Wohnzone kann nicht mehr ohne Weiteres von einem umweltschutzrechtlichen Bagatellfall ausgegangen werden. Die Gemeinde durfte das nächtliche Wiehern von Pferden als erhebliche Störung der Nachtruhe einstufen. |
||
Lärmimmission durch HühnerzuchtZH: Hobbymässige Hühnerzucht ist in ländlichen Mischzonen grundsätzlich zulässig. Die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV sind nicht anwendbar, die Lärmimmissionen sind nach dem USG zu beurteilen. Kommunale oder kantonale Nutzungsvorschriften sind gerechtfertigt, wenn die Störung mehr als geringfügig ist. Es gilt das Vorsorgeprinzip. VB.2008.00227 |
||
Halle pour l'engraissement des pouletsVD: Budget prévisionnel indiquant une perte de 5'810 fr. dans l'hypothèse d'une exploitation vouée aux grandes cultures sans halle d'engraissement de poulets et sans bétail et un bénéfice de 10'153 fr. dans l'hypothèse d'une exploitation avec grande culture et halle d'engraissement de poulets. Construction admise par conséquent comme développement interne d'une exploitation agricole en application de l'art. 16 a al. 2 LAT. |
||
SchweinezuchtGR: Die Schweinezucht fällt nicht unter das Ruhetagsgesetz. |
||
VGer kt. TA cant. |
Umsiedlung von lärmenden Wasserfröschen im BadeteichBS: Im vorliegenden Fall handelt sich es um eine ungewöhnlich grosse und dichte Population von stimmgewaltigen Wasserfröschen, deren verursachter Lärm in einer Wohnzone mit Lärmempfindlichkeitsstufe II als erhebliche Störung bezeichnet werden kann. Es liegt somit ein wichtiger Grund vor, Ausnahmen vom gesetzlichen Amphibienschutz zu gewähren. Die Eigentümerschaft darf mit Bewilligung des Kantons die Tiere bzw. den Laich einfangen oder einsammeln und an einem anderen Ort wieder freisetzen. Artikel auf VUR - Umweltrecht in der Praxis online (kostenpflichtige Anmeldung nötig) |
|
Nach oben |
Hahnengeschrei |
||
BGer TF |
Störung der Nachbarn durch Hahnengeschrei, WinterthurDie wichtigste Massnahme gegen das Krähen eines Hahnes ist die Beschränkung der Zeit, in der sich das Tier im Freien aufhält. Im Winterthurer Fall hat das Bundesgericht dem Eigentümer die Haltung ausserhalb des Hühnerhauses von 20:00 bis 07:00 Uhr verboten. In einem ähnlichen Fall hat das Baurekursgericht des Kantons Zürich beschlossen, dass der Hahn werktags nur zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr ins Freie gelassen werden darf (sonntags zwischen 9:00 Uhr und 22:00 Uhr). Zudem müsse der Stall genügend schallisoliert sein. | |
Nach oben |
Akustische Katzenabwehr |
||
BGer TF |
Tinnitus durch KatzenschreckanlageEine Versicherungs-Gesellschaft verweigert den Leistungsanspruch eines Versicherten nachdem dieser durch ein Katzenschreckgerät auf dem Nachbargrundstück einen Gehörschaden (Tinnitus) erlitten hat. Das Bundesgericht muss sich daher mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei der vorliegenden Situation um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Das streitige Merkmal ist jenes der "Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung". Das Bundesgericht stellt zwar fest, dass es aus medizinischer Sicht einen Zusammenhang geben mag zwischen dem Marderschutzgerät und dem Gehörschaden, dieser rechtlich gesehen aber nicht bedeutend ist, weil es sich nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt. Messungen ergaben, dass die Spitzenwerte des fraglichen Katzenschutzgerätes lediglich bei 108 bzw. 113 dB lagen. Mit Verweis auf BG 8C_280/2010 sind aus fachmedizinischer Sicht allerdings ein Spitzenwert von 160 bis 190 dB nötig, damit ein Knalltrauma in Betracht gezogen werden kann. |
|
Gehörschaden nach Neueinstellung eines KatzenschreckgerätesEine Versicherungs-Gesellschaft verweigert den Leistungsanspruch eines Versicherten nachdem dieser nach der Neueinstellung des eigenen Katzenschreckgerätes einen Gehörschaden (Tinnitus) erlitten hat. Das Bundesgericht muss sich mit der Frage beschäftigen, ob im vorliegenden Fall ein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Das Bundesgericht kommt aufgrund mehrere Kriterien (u.a. zu geringer Schallpegel, Auftreten des Tinnitus erst zwei Tage später) zum Schluss, dass es sich nicht um einen Unfall handelt und daher kein Leistungsanspruch besteht. |
||
Nach oben |
Hochspannungsleitung |
||
BGer TF |
Enteignung und Durchleitungsrecht für Hochspannungsleitung: EntschädigungEnteignung, Durchleitungsrecht für eine Hochspannungsleitung, Festsetzung der Entschädigung (Art. 19 und 22 EntG). Grundsätze der Festsetzung der Entschädigung bei der Auferlegung einer Dienstbarkeit auf ein Grundstück, die einer Teilenteignung gleichkommt; Berücksichtigung des Schadens, der sich aus dem Entzug oder aus der Verminderung von Vorteilen für das Restgrundstück ergibt, besonders, wenn der Betrieb der Anlage des Enteigners Immissionen verursacht. Entschädigung aufgrund des durch die Hochspannungsleitung verursachten Lärms. Entschädigung aufgrund der elektromagnetischen Felder. |
|
Nach oben |