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Lärmsorgen



Alltagslärm
Bruit quotidien
Rumore quotidiano

Nachbarschaft – Voisinage – Vicinato

Ungeplante und lärmige Nutzung eines geplanten Stegs

BVGer
TAF
Beschwerde gegen die Baubewilligung eines Stegs

Die Annahme der nicht bestimmungsgemässen Nutzung eines Stegs als Aufenthaltsort mit entsprechenden Lärmemissionen ist kein Beschwerdegrund. Allerdings sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

BGer 1C_634/2013

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Verlagerung von Booten

BGer
TF
Beschwerde gegen die zeitlich begrenzte Umlagerung von Booten

Der Stadtrat bewilligte die Auslagerung von Booten auf öffentlichem Grund für die Durchführung der Zuger Messe ohne ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Ein Anwohner machte unter anderem geltend, dass die Wohnqualität auf seinem benachbarten Grundstück durch die Klappergeräusche der Bootsmasten geschmälert wird und dies im Ergebnis eine materielle Enteignung bewirke. Daher sei ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, um die Vereinbarkeit der lästigen und störenden Auswirkungen mit dem Vorsorgeprinzip, sowie alternative Standorte abzuklären. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts, welches die Beschwerde abgewiesen hat mit der Begründung, dass die Zeitspanne von 2 Monaten relativ kurz ist und aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Hafen nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen sei.

BGer 1C_790/2013

Lärm von wartenden Bus-Passagieren

BGer
TF
Lärmschutzmassnahmen bei der Verschiebung einer Bushaltestelle

Die Beschwerde eines Anwohners über mangelnde Lärmschutzmassnahmen bei einer geplanten Verschiebung einer Bushaltestelle in Horw LU wurde teilweise gutgeheissen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Konkret muss die Erhöhung einer bestehenden Holzlärmschutzwand gepüft werden.

BGer 1C_753-2013

Lärmende Kinder in der Nachbarschaft

BGer
TF
Zu duldende Emissionen durch den Betrieb einer Kinderkrippe

Das BGer hat entschieden, dass es den Nachbarn in einer Wohnzone zuzumuten sei, an den Wochentagen von 6.30 bis 12 und von 13 bis 19 Uhr Lärm von nicht mehr als 20 Kindern zu dulden. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesumweltrecht nicht verletzt, als es von höchstens geringfügigen Störungen ausging und keine weiteren vorsorglichen Massnahmen anordnete.

BGE 1C_521_2015

 
Einsprache gegen Kinderkrippe

Lärm von Kindern in einem Wohngebiet ist zulässig, auch wenn es sich um quartierfremde Kinder handelt. Die Beschwerde von Quartierbewohnern gegen die Eröffnung einer Kinderkrippe wurde abgewiesen.

BGer 1C_148-2010

Bauarbeiten von Nachbarn

VGer kt.
TA cant.
Bauarbeiten über zehn Jahre

Beendigung von bereits zehn Jahre andauernden Bauarbeiten. Dass die Bauarbeiten störende Immissionen verursachen, ist gerichtsnotorisch. Der Befehl zu deren Beendigung ist rechtmässig. Eine allfällige Ersatzvornahme hat sich auf jene Vorkehren zu beschränken, die aus baupolizeilichen oder ästhetischen Gründen erforderlich sind.

VG ZH VB.2000.00046

Kinder & Jugendliche – Enfants et adolescent – Bambini e adolescenti

Kinderspielplatz

BGer
TF
Baueinsprache gegen Spielplatz, Rueun

Ein Ehepaar setzte sich gegen einen geplanten "Begegnungs- und Kinderspielplatz" zur Wehr. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, die Lärmimmissionen seien unter objektiven Gesichtspunkten nur geringfügig und somit hinzunehmen. Dieses Urteil wird vom Bundesgericht gestützt.

VG ZH VB.2005.00481

 
Spielturm, Winterthur

Die Einwände einer Anwohnerin gegen die Renovation eines Spielturms wurden mit der Begründung abgewiesen, der Kinderlärm erreiche keine Intensität, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Bevölkerung führe. Ausserdem seien die Benutzungszeiten schon eingeschränkt.

BGer 1A.167/2004
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Handballgoal, Wettingen

Nach der Errichtung eines Handballgoals auf einem Kinderspielplatz beantragten drei Anwohner Massnahmen gegen die zusätzlichen Lärmimmissionen. Der Antrag wurde wegen Unverhältnissmässigkeit abgewiesen.

BGer 1A.73/2001
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Place de jeux pour enfants, mesures de l'assainissement

Les bruits de comportement liés directement à l'exploitation d'une installation sont en principe aussi visés par la législation fédérale sur la protection de l'environnement. Le bruit provoqué par des enfants sur la place de jeux d'un bâtiment d'habitation peut être considéré comme une atteinte au sens de l'art. 7 al. 1 LPE. Critères pour ordonner des mesures d'assainissement d'une place de jeux pour enfants: à défaut de valeurs limites d'exposition au bruit dans l'ordonnance sur la protection contre le bruit, et d'indications quantitatives claires sur le niveau des immissions, l'autorité d'exécution doit tout de même évaluer le caractère nuisible ou incommodant des atteintes en se fondant sur les critères généraux de la loi fédérale sur la protection de l'environnement; il faut notamment se fonder sur l'expérience. En l'occurrence, il ne suffit pas de considérer que certains voisins se déclarent incommodés pour qualifier le bruit d'excessif. Portée du droit cantonal dans le cas particulier.

BGer 123 II 74

VGer kt.
TA cant.
Lärm neuer Abenteuerspielplatz , Winterthur

Wegen dem öffentlichen Interesse an Kinderspielplätzen dürfen Spielplatzbetreiber nicht allzu rigorosen Einschränkungen unterworfen werden (vgl. auch BGr 1A.167/2004 vom 28. Februar 2005). Dies kann zur Gewährung von Erleichterungen bei der lärmrechtlichen Beurteilung führen. Teilweise Gutheissung des Rekurses hinsichtlich notwendigen Ergänzungen Betriebsreglement und lärmrechtlicher Prüfung der beabsichtigten Fremdvermietung.

BRGE IV Nr. 0046/2018 vom 5. April 2018

Sport & Freizeit – Sport et loisirs – Sport e tempo libero

Sportanlage

BGer
TF
Neubau eines Klinikgebäudes mit Schwimmbadanlage

Beschwerde einer Interessengemeinschaft gegen den Neu- und Umbau eines Klinikgebäudes mit Schwimmbadanlage. Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, da der vorinstanzliche Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt. Trotz des Nichteintretensentscheids weist das Bundesgericht die Gemeinde darauf hin, dass es sich beim Bauvorhaben um eine neurechtliche Anlage i.S.v. Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV handeln dürfte, weshalb die Planungswerte massgebend sind.

BGer 1C_514/2012

 
Pausen-, Spiel- und Sportplatz Schulhaus

Einsprache gegen Baugesuch der Neugestaltung der Pausen-, Spiel- und Sportplatz des Schulhauses Moosmattwegen wegen befürchteten Lärmimmissionen. Verwaltungsgericht Luzern wies Einsprache ab. Der vorliegend streitige Allwetterplatz dient in erster Linie dem Ballsport. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die damit verbundenen Aufprallgeräusche zu einer erheblichen Störung der Anwohner führen. Der Alllwetterplatz kann im Sommer bis gegen 22 Uhr für den Sport und gegebenenfalls noch langer als Treffpunkt benutzt werden. Bisher besteht kein Benutzungsreglement, der insbesondere laute Aktivitäten (z.B. das Abspielen von Musikgeraten) in den Abend- und Nachtstunden ausschliessen wurde. Deshalb wurde die Beschwerde gegen den Entscheid vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen.

BGer 1C_278/2010

 
Baubewilligung für Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum

Ein Gutachten der EMPA zur Beurteilung von Sportlärm anhand der 18. BlmSchV mit anschliessender Würdigung nach schweizerischem Recht ist bundesrechtsmässig. Unabhängig von der Methode bleibt aber das schweizerische Lärmschutzrecht massgebend; eine direkte Anwendung des deutschen Rechts ist ausgeschlossen. Der Entscheid bildet zusammen mit BGE 133 II 292 eine Grundlage für den Entwurf des BAFU zu einer Vollzugshilfe für die Beurteilung von Lärmbelastungen von Sportanlagen.

BGer 1C_169/2008
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Betrieb einer Sportanlage, Würenlos

Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Fall an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses hat den Fall unter Beizug der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung neu zu beurteilen.

BGE_133 II 292

 
Lärm von Sportanlagen

Beurteilung und Vorgehen bei fehlenden Belastungsgrenzwerten. Vergleiche mit der Rechtsprechung in Deutschland.

BGer 1A.195/2006

 
Klubhaus, Arbon

Die Beschwerden gegen den Anbau des Klubhauses wegen Lärmimmissionen wurden als unbegründet erachtet und vom Bundesgericht abgewiesen.

BGer 1A.96/2002

Moto-Cross-Piste

VGer kt.
TA cant.
Bewilligung für (Kinder-) Motocross-Piste

Die Motocross-Piste unterliegt der Bewilligungspflicht. Sie ist als ortsfeste Einrichtung eine Anlage im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung und untersteht deshalb dem Lärmschutzrecht des Bundes. Massstab bildet Art. 15 USG, wonach der Lärm unterhalb der Schwelle bleiben muss, bei welcher die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird.

VG ZH VB.2005.00606

Skater-Park und Rollerblade

VGer kt.
TA cant.
Erweiterung einer Skateanlage, Herrliberg

ZH: Die Skate-Einrichtung, eine ortsfeste Anlage, unterliegt den Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV für Neuanlagen. Dabei sind alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen, also auch diejenigen der 1992 bewilligten Halfpipe. Die Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass bei grösseren Skateanlagen "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von rund 75 dB(A) zu rechnen sei. Eine Quelle wird für diesen Erfahrungswert nicht genannt; er lässt sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund von allgemein zugänglichen Informationsquellen verifizieren. Da der Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 dB(A) keine Quelle nennt, lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden Erwägungen die Grundlage entzogen. Beschwerde wird gutgeheissen.

VG ZH VB.2005.00481

 
Parc Rollerskate

VD: Il ne suffit pas d'invoquer un quelconque impact visuel de l'aménagement projeté pour remplir les conditions de OJF-103-a.

TA VD AC.1997.0105

 
Skateanlage, Luzern

LU: Der Anhang 6 der LSV ist auf die vorliegend umstrittene Skateboardanlage nicht anwendbar. Hingegen kann der Beizug von fachlich abgestützten Richtlinien eine Entscheidungshilfe sein. Im vorliegenden Fall war der Beizug der deutschen Sportanlage-Lärmschutzverordnung (18. BlmSchV) sinnvoll. Dagegen ist ein Vermischen von schweizerischen und deutschen Rechtsgrundlagen einseitig zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht zulässig.

VG LU V 02 81
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Unterhaltung – Divertissement – Divertimento

Club de Musique

BGer
TF
Recours administratif d'un club contre les restrictions à la base du droit fédéral sur la protection contre le bruit.

Un club de musique doit accepter des restrictions de temps d'ouverture en raison du bruit même si les voisins gêné sont peu et ces mesures indisposent le bien-être économique du club. L'ordonnance sur la protection contre le bruit est obligatoire même si le club satisfait une demande culturelle.

BGer 1C_26/2007

Clubhaus

BGer
TF
Baubewilligung Fussball-Clubhaus, Arbon

Das Bundesgericht lehnt eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen befürchteter zusätzlicher Lärmimmissionen als unbegründet ab.

BGer 1A.96/2002

 
Tennisclubhaus, Steinhausen

Eine Beschwerde gegen den Umbau einer Baracke zu einem Clubhaus wird abgewiesen. Unter anderem hält das Bundesgericht fest, dass in diesem Fall ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden können.

BGer 1P.498/2000

Jugendtreffpunkt

BGer
TF
Bau eines Jugendtreffs, Ermatingen

Eine Lärmprognose ist geboten, wenn eine Überschreitung des Planungswerts möglich erscheint. In eine solche Prognose sind alle von der Lokalität ausgehenden Lärmimmissionen zu berücksichtigen. Zur Beurteilung eignet sich die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" zur Lärmbelastung beim Betrieb öffentlicher Lokale.

BGer 1A.180/2006

 
Horaire d'exploitation d'un centre de la jeunesse et de la culture

Protection contre le bruit; horaire d'exploitation d'un établissement public (centre de la jeunesse et de la culture). Critères pour l'évaluation des immissions de bruit d'un établissement public, en l'absence de valeurs limites d'exposition dans la législation fédérale; rappel de la jurisprudence. Examen de l'horaire d'exploitation au regard des exigences du droit fédéral en matière de limitation des émissions de bruit de nouvelles installations.

BGE 130 II 32

Open-Air-Veranstaltung

BGer
TF
Immissionen durch Grossveranstaltungen, "Landiwiese", Zürich

Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände. Wer in der Nähe der Landiwiese wohnt, muss damit rechnen, dass diese vorab im Sommer gelegentlich als Festplatz mit seinen typischen Immissionen genutzt wird. Auch muss man sich bisweilen gefallen lassen, dass die Immissionen bis weit in die Nacht dauern. Bezüglich Helikopterflüge: Ausserhalb von Einsätzen zum Transport verletzter oder schwer kranker Personen sind Tiefflüge zur Aufnahme einiger eindrücklicher Bilder von einem ausserordentlichen Anlass wie einem Marathon oder der "Street Parade" nur ausnahmsweise und in geringer Zahl zu gestatten.

BGE 132 III 49

 
Floss mit Konzerten in Basel

Kulturfloss mit Bar und Konzerten, Basel. Eine Einsprache gegen eine erneute Betriebsbewilligung des Kulturflosses wurde abgelehnt.

BGer 1A.39/2004
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Lärmimmissionen durch Musik bei Festanlässen, Feldbach

Die Beschwerde eines Anwohners wegen Lärmimmissionen bei Festanlässen entlang des Seebeckens wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

BGer 1A.310/2000

 
Open-Air Kinoveranstaltungen

Ist in Übereinstimmung mit den Parteien von einer jährlich wiederkehrenden Bewilligungspflicht auszugehen, so bedürfen solche Kinoveranstaltungen (als Nutzungsänderungen) einer Bewilligung gestützt auf das Planungs- und Baugesetz. Ausserdem fehlt eine lärmschutzrechtliche Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

VG ZH VB.2003.00216
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Gastgewerbe – Établissement de l'hôtellerie et de la restauration – Industria albergiera e della ristorazione

Gaststätte, Musikkiosk, Nachtlokal, Disco, Bar

BGer
TF
Neue Gartenwirtschaft – Vorsorgeprinzip und Planungswerte gelten kumulativ

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen Massnahmen zur vorsorglichen Lärmbegrenzung angeordnet werden, sowie - gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit.b – geprüft werden, ob die neue Anlage höchstens geringfügige Störungen verursacht und damit die Planungswerte einhält.

Urteil des BGer 1C_293/2017 (deutsch)

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Umnutzung des Erdgeschosses zu einem Take-Away Lokal (2013)

Beschwerde der Nachbarn gegen eine erteilte Baubewilligung zur Umnutzung des Erdgeschosses in ein "Take-Away" Lokal wird durch das Bundesgericht abgewiesen. Nachbarn sind nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des Entscheids ziehen.

BGer 1C_314/2013

Erweiterung der Gastronomiefläche und Schleusen für Diskotheke (2013)

Beschwerde gegen Baugesuch für Erweiterung des Terrassenbereichs und Ladenvergrösserung einer Gastronomie sowie den Einbau von Schleusen beim Diskobereich.

BGer 1C_161/2013

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Begrenzung Innenschallpegel Bar (2011)

Begrenzung des Innenschallpegels einer Bar in der Stadt Bern auf maximal 85 dB(A) nach 3:30 Uhr. Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde abgewiesen.

BGer 1C_58/2011

 
Einholung Lärmprognose für Restaurantumbau (2011)

Baugesuch für Umbau Seerestaurant in Beckenried mit Seeterasse mit 60 Sitzplätzen. Beschwerde aus der Nachbarschaft, weil die Baubewilligungsbehörde keine Lärmprognose eingeholt hat. Die Vorinstanz hat gemäss Fachleuten zu Unrecht auf die Einholung einer Lärmprognose verzichtet. Deshalb wurde die Beschwerde gutgeheissen.

BGer 1C_296/2010

 
Lärmklage gegen Pub mit Androhung Patententzung (2010)

Lärmklage gegen Pub in Altdorf. Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtsdes Kantons Uri, eine Verwarnung mit Androhung des Patententzugs auszusprechen, verbunden mit Bedingungen und Auflagen (z.B. Schliessung des Lokals um 3 Uhr morgens). Die Beschwerde wird gutgeheissen.

BGer 2C_764/2010

 
Richtlinie Gaststättenlärm des cercle bruit für Beurteilung Musiklokal (2007)

Musiklokal, Schwanden. Da Belastungsgrenzwerte fehlen, kann die Richtlinie des "Cercle Bruit" zur Beurteilung des Gaststättenlärms herangezogen werden.

BGer 1C_311/2007
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Lautsprecheranlagen in Gartenwirtschaft

Gartenwirtschaft mit Lautsprecheranlagen, welche in einer Wohnzohne (ES II) liegt. Die Nachbarn sind nicht verpflichtet, selbst Massnahmen zur Verminderung des Lärms zu ergreifen. LSV 39 Abs. 1 führt aus, dass die Messung immer am offenen Fenster vorgenommen wird, ohne Rücksicht darauf, ob dieses als Lüftungsfenster benutzt wird oder überhaupt geöffnet werden kann. ZH

BGer 1A.139/2002

 
Öffnungszeiten Joystickbar Bern

Die Beschwerde der Joystickbar gegen eine Verfügung des Regierungsstatthalters, welche die morgendlichen Öffnungszeiten an Wochenenden wegen Lärmklagen auf 12.00 Uhr statt 05.00 festlegte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

BGer 1A.75/2001
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VGer kt.
TA cant.
Gaststättenlärm im Innenhof

ZH: Das Verwaltungsgericht hebt die durch das Baurekursgericht angeordnete Beschränkung der Öffnungszeiten (Aussenwirtschaft, So. - Do. bis 20 Uhr) aufgrund Unverhältnismässigkeit auf. Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit vereinfacht eine objektivierte Betrachtungsweise und kann den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen. Bei den in der Vollzugshilfe publizierten Zahlen handelt es sich um Richt- und nicht um Grenzwerte, eine Einzelfallbeurteilung ist weiterhin notwendig. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die beim Augenschein angetroffene Situation für ein Gebiet der ES III nicht atypisch ist. Deshalb ist dem Ruhebedürfnis der Anwohner zureichend Rechnung getragen, wenn die Öffnungszeiten auf 22 Uhr beschränkt werden, zumal der Aussenbereich bereits aufgrund klimatischer Bedingungen nur an warmen und regenfreien Tagen genutzt werden kann.

VB.2015.00127

 
Aussenrestaurant bei Viaduktbogen

ZH: Aufgrund des durch den Viaduktbogen verursachten Halleffekts kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Stimmengewirr gerade an den Werktagen und in der besonders heiklen Einschlafphase gegen 23.00 Uhr auch von durchschnittlich empfindlichen Anwohnern, als nicht mehr nur geringfügige Störung wahrgenommen wird. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebt sich die Einschlafphase eines Grossteils der Bevölkerung erfahrungsgemäss auf später. An diesen Abenden folgt für einen grossen Teil der Anwohner ein arbeitsfreier Tag, was bei der Festlegung der Betriebszeiten berücksichtigt werden darf.

VB.2010.00257

 
Bar dans une station de ski en zone d'habitat collectif de degré de sensibilité au bruit III

VD: Nuisances (bruits de comportement) occasionnées par un bar sis dans une station de ski (Col des Mosses) en zone d'habitat collectif de degré de sensibilité au bruit III, dont se plaignent les voisins, dont le chalet se situe à 40 m., en zone chalet de degré de sensibilité au bruit II. Limitation des heures d'exploitation. Critères à prendre en compte = respect des valeurs de planification (installation nouvelle), emplacement, conditions d'exploitation économiquement supportable. Recours des voisins rejeté.

TA VD AC.2004.0203

 
Kiosque à musique

VD: N'est pas une construction de minime importance un toit de kiosque à musique de quelque 10 mètres de diamètre.

TA VD AC.2004.0141

 
Umbau Coiffeursalon zu Bar

GR: Der Umbau eines Coiffeursalons in einen Barbetrieb mit Musik stellt lärmschutzrechtlich eine neue ortsfeste Anlage dar, welche grundsätzlich die Planungswerte einhalten muss. Sofern solche fehlen, dürfen höchstens geringfügige Störungen auftreten.

VG GR PVG 2004 Nr.24

 
Utilisation du bâtiment: Cabaret au lieu d'un restaurant

VD: Règlement communal permettant la reconstruction ou la transformation sans modification de l'implantation, du gabarit ou de l'affectation générale. L'utilisation du bâtiment comme cabaret et non plus comme restaurant n'implique aucun changement de catégorie d'affectation. En général, iIl n'y a changement d'affectation que si la nouvelle utilisation du bâtiment implique, par rapport à la précédente, un changement significatif du point de vue de l'affectation définie par la planification ou du point de vue de l'environnement. Absence d'impact significatif sur le plan de l'environnement car les nuisances sonores devraient a priori plutôt diminuer dans la même mesure que la capacité de l'établissement.

TA VD AC.2002.0127

 
Nachtlokal: Bauliche Massnahmen / Festlegung Schallpegelgrenze

ZH: Bauliche Massnahmen in einem Nachtlokal, Zürich. Teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen Bauauflagen zum Schutz vor Lärmimmissionen. Rückweisung an die Baubehörde zur Festlegung des einzuhaltenden Schallpegels.

VG ZH VB.2003.00171

 
Schallpegelbegrenzung in einer Diskothek

GR: Für aus Diskotheken dringende Musik gibt es keine Belastungsgrenzwerte; ihre Störwirkung ist daher aufgrund der richterlichen Erfahrung zu beurteilen. Eine Schallpegelbegrenzung auf 80 dB(A) ist im konkreten Fall eine taugliche, technisch mögliche und wirtschaftlich tragbare Vorsorgemassnahme.

VG GR PVG 2000 Nr. 53

Kundenverhalten, Kundenverkehr

BGer
TF
Verlängerte Öffnungszeiten

Restaurant, Gemeinde Wädenswil. Die Beschwerde gegen eine verlängerte Öffnungszeit des Gastlokals wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen.

BGer 1A.43/2004

 
Gasthof mit Musiklokal

Eine Überzeitbewilligung wurde abgelehnt, da durch den Verkehr und das Kundenverhalten bei Veranstaltungsende ein deutlich erhöhter Lärmpegel festgestellt wurde.

BGE 120 II 15

VGer kt.
TA cant.
Restriction de l'horaire d'exploitation

GE: Restriction de l'horaire d'exploitation de l'établissement. café et dancings.

TA GE ATA 453 2006

 
Annexe 6 OPB / Bruits de comportement à la sortie d'un établissement public

L'annexe 6 OPB n'est pas applicable pour déterminer les valeurs limite d'immission des bruits de comportement à la sortie d'un établissement public. Selon la jurisprudence, le respect de valeurs limites d'immission implique une exploitation sans gêne sensible pour le voisinage. Condition non réalisée en l'espèce pour un établissement qui après l'heure de la fermeture (1h du dimanche au mercredi, 2h le jeudi et 3h les vendredis et samedis) entraîne régulièrement des bruits de comportement tels que cris, vocifération, hurlements, verres brisés et bagarres.

TA VD AC.2003.0022

 
Bruits de comportement de la clientèle à la sortie d'un dancing

Les bruits de comportement de la clientèle à la sortie d'un dancing ne sont pas soumis au droit fédéral de la protection de l'environnement mais relèvent du droit cantonal et communal.

TA VD AC.1993.0229

Terrassenbetrieb

BGer
TF
Neue Gartenwirtschaft – Vorsorgeprinzip und Planungswerte gelten kumulativ (2017)

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen Massnahmen zur vorsorglichen Lärmbegrenzung angeordnet werden, sowie - gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit.b – geprüft werden, ob die neue Anlage höchstens geringfügige Störungen verursacht und damit die Planungswerte einhält.

BGer 1C_293/2017

Schliessungszeit Gartenwirtschaft

ZH: Einschränkung des Bewirtungsbetriebs im Freien (Gartenwirtschaft) von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr aufgrund Klagen wegen Lärmimmissionen.

BGer 1A.139/2002

VGer kt.
TA cant.
Nachtruhestörung duch Aussenwirtschaft

ZH: Störung der Nachtruhe durch Lärmimmissionen einer Aussenwirtschaft, Wetzikon

VG ZH VB.2004.00254

 
Bruit provenant d'un établissement public

VD: recours déposé contre une autorisation d'aménagement d'une terrasse au bénéfice d'un café-restaurant. D'une part, l'audience a permis d'apprécier l'importance de la gêne subie par les habitants situés dans le voisinage de l'établissement. D'autre part, une importance particulière est accordée aux logements dans ce secteur par la planification communale.

TA VD AC.2005.0191

 
Application annexe 6 OPB au bruit des établissements publics

VD: Les valeurs limites de l'annexe 6 OPB n'étant pas applicable au bruit des établissements publics, l'autorité doit évaluer les immissions prévisibles et veiller à ce qu'elles ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être. Confirmation de la décision exigeant le respect (réalisable au vu des circonstances) des valeurs-limites selon la Directive pour les établissement publics du 10.3.99 du Cercle bruit.

TA VD AC.1998.0213

 
Taktmax

VD: Pour respecter les valeurs limites d'immission, le bruit provoqué par l'exploitation d'une terrasse sur le domaine public ne doit pas provoquer une gêne sensible pour le voisinage. Pour évaluer les immissions, le tribunal peut se référer au Taktmax (1h) utilisé en Allemagne, qui prend en considération les niveaux maximas enregistrés pendant une période de 5 secondes avec une moyenne de ces niveaux pendant une heure.

TA VD AC.2001.0088

 
Baubewilligung Gartenrestaurant in ruhiger Wohnzone

ZH: Baubewilligung für ein Gartenrestaurant in einer ruhigen Wohnzone: Lärmschutz. Vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen mittels Beschränkung der Betriebszeiten. Prüfung der in der Umgebung verursachten Immissionen beim Fehlen von Belastungsgrenzwerten. Abstufung der Störungsempfindlichkeit nach der Tageszeit (Tag/Abend/Nacht).

VG ZH VB.2001.00187

Kirchenglocken – Cloches d'église – Campane della chiesa

Kirchenglocken

BGer
TF
Nächtlicher Viertelstunden-Glockenschlag in Wädenswil

Die Kirchgemeinde Wädenswil und die Stadt legen beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ein, welcher der Kirche die viertelstündlichen Glockenschläge zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr verbietet. Die Interessenabwägung fällt trotz einer Studie der ETH über die gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Glockenläutens zu Gunsten der Kirche aus. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde daher gut und hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf.

Medienmitteilung 1C_383/2016

 
Stundenschlag, Gossau (Neuauflage)

Neuauflage des Kirchenglockenstreits von Gossau (siehe unten). Diesmal wohnt der Beschwerdeführer etwas näher an der Kirche. Dabei liegt die Lautstärke des Glockenschlags nun bei einem angelehnten Fenster bei 63 Dezibel und somit über dem häfig gebrauchten Grenzwert von 60 Dezibel (der beispielsweise für den nächtlichen Fluglärm gilt). Die Beschwerde wird wiederum abgelehnt, wobei ähnlich argumentiert wird, wie im vorhergehenden Fall.

BGer 1C_297/2009

 
Stundenschlag, Gossau

Der Beschwerdeführer verlangte die Stundenschläge seien von 21.45 bis 06.00 Uhr auszusetzen. Das Gericht gewichtete das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Tradition des Stundenschlags sowie dessen breite Akzeptanz in der Bevölkerung höher als das Ruhebedürfnis des Klägers - zumal bei den von der Empa gemessenen 46 - 54 Dezibel bei angelehntem Fenster keine zwingende Aufwachreaktion erfolgt.

BGer 1A.159/2005

 
Lärmimmission wegen Kirchengeläut, Thal

Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verschiebung des Glockengeläuts von 06:00 auf 07:00 wird abgewiesen. Das Bundesgericht führt an, die Lärmimissionen beim Beschwerdeführer seien zu gering um als Nachtruhestörung zu gelten. Eine Betriebsbeschränkung im Sinne des Vorsorgeprinzips sei zudem nicht verhältnismässig, da sich eine grosse Mehrheit am Glockengeläut nicht störe.

BGer 1A.240/2002

 
Morgengeläut, Bubikon

In Bubikon wollte ein Beschwerdeführer das morgendliche Geläut der reformierten Kirche von 05.00 auf 07.00 Uhr verschieben. Das Geläut musste gemäss Bundesgerichtsentscheid auf 06.00 Uhr verlegt werden.

BGer 1A.73/1999

VGer kt.
TA cant.
Verzicht auf den Viertelstundenschlag während der Nachtruhe als verhältnismässige Massnahme

ZH: Gestützt auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse (ETH-Studie) ist bereits ab 40 dB(A) mit Aufwachreaktionen zu rechnen, weshalb die Rekurslegitimation neu ab Erreichung des LAF, max von 40 dB(A) im offenen Fenster zu bejahen ist (bisher 60 dB(A)). Unter Würdigung all dieser Umstände (Erkenntnisse der ETH-Studie zu Aufwachreaktionen) erscheint daher in Beachtung des Vorsorgeprinzips der Verzicht auf den Viertelstundenschlag zwischen 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr als angezeigt.

BRGE II Nr. 0193/2015 vom 15. Dezember 2015

ZH: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt den Entscheid des Baurekursgerichts. Demnach überwiegt das Interesse an mehr Nachtruhe das angeführte Interesse an der Aufrechterhaltung einer Tradition (Zeitansage). Stündliche Glockenschläge vermögen der Tradition Genüge zu tun, da die Zeitansagefunktion der Kirchenglocken in der heutigen Zeit an Bedeutung verloren haben.

VG ZH VB.2016.00052 vom 08.08.2016 (Stand 10.08.2016: noch nicht rechtskräftig)

Tagesanzeiger vom 08.08.2016: Verwaltungsgericht läutet neues Regime ein

Landbote vom 09.08.2016: Nachtruhe ist wichtiger als der viertelstündliche Glockenschlag

 
Verschiebung des Frühgeläuts, Affoltern am Albis

ZH: Klage wird abgewiesen, da im offenen Fenster gemessen der Grenzwert von 60dB(A) nicht erreicht wird.

VG ZH VB.2010.00304

 
Verschiebung des Frühgeläuts, Verzicht auf nächtlichen Stundenschlag, Wiesendangen

ZH: Verschiebung des Frühgeläuts, Verzicht auf Zeitverkündung durch Kirchenglocken in der Nacht. Das Morgengeläut musste nach einem Verwaltungsgerichtsurteil auf Grund der kommunalen Polizeiverordnung von 05.30 auf 07.00 Uhr verschoben werden.

VG ZH VB.2004.00320

Kultusgebäude

VGer kt.
TA cant.
Lärmimmissionen durch das Betreiben eines religiösen Zentrums, Zürich

ZH: Ein Kultuszwecken dienendes Gebäude ist kein Betrieb und in einer Wohnzone grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme vom Wohnanteil (220 PBG) ist aufgrund der besonderen Verhältnisse und aus Rechtsgleichheitsaspekten zulässig. Die Beschränkung der Maximalbelegung im Regelfall auf 150 und in Ausnahmefällen auf 250 Personen ist im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung zulässig.

VG ZH VB.2001.00277

Abfallsammelstellen – Déchetteries – Centri raccolta rifiuti

Sammelstellen

BGer
TF
Glassammelstelle, Münchenbuchsee

Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Dies wird damit begründet, dass die beanstandeten Lärmemissionen unter den vergleichbaren Planungswerten von Industrie- und Gewerbelärm liegen. Ein unteridridischer Container erachtet das Gericht als unverhältnismässig.

BGer 1C_299/2009
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VGer kt.
TA cant.
Baugesuch für Glassammelstelle, Münchenbuchsee

Parzelle liegt in Empfindlichkeitsstufe II. Baugesuch wurde von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) abgelehnt. Dagegen führte die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil dem Urteil am 13. Februar 2008 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und die Angelegenheit wurde ans Bundesgericht weitergezogen (siehe oben).

VG BE VB.2008.22986U

 
Unterflur-Abfallcontainer, Zürich

Baugesuch für die Errichtung von drei Unterflur-Abfallcontainern in der Zürcher Altstadt. Es kam zu Beschwerden, weil die Abfallcontainer in der näheren Umgebung von Schutzobjekten, die sich teilweise in Privatbesitz befinden, errichtet werden sollen. Dennoch hat sie in ihrer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des neuen Abfallkonzepts der Stadt Zürich höher gewichtet als das Interesse des Ortsbildschutzes. Die Beschwerden wurden deshalb abgewiesen.

VG ZH VB.2005.00368

 
Baugesuch für Altstoff-Nebensammelstelle

In diesem Fall legte ein Anwohner einer geplanten Altstoffsammelstelle Beschwerde gegen das Projekt ein. Die Beschwerde wurde zu grossen Teilen gutgeheissen. Allerdings wurde aus Lärmsicht nur beanstandet, dass die Leerungen nicht über Mittag durchgeführt werden dürfen.

VG ZH VB.2000.00238
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Flugschau – Spéctacle aérien – Spettacolo d'aria

Modellflugplatz

BGer
TF
Segelflugschlepp auf einem Modell-Flugplatz

Eine auf drei Jahre befristete Baubewilligung für einen Modell- Flugplatz wird nicht erteilt. Das Bundesgericht begründet den Entscheid mit der hohen Lärmbelastung für die Anwohner und dem Schutz der spärlich besiedelten Umgebung als Erholungsraum.

BGer 1C_107/2010

 
Aéromodélisme en zone agricole

Aéromodélisme en zone agricole sur e territoire de la commune de Vullierens

BGer 1A.1/2005

VGer kt.
TA cant.
Modellhelikopter-Landeplatz

Ausnahmebewilligung für einen Modellhelikopter-Landeplatz, Arisdorf

KG BL 2005-024

Geräte & Maschinen – Appareils et machines – Apparecchi e macchine

Tankstelle, Waschanlage, Staubsauger

BGer
TF
Baubewilligung Tankstelle, Rheinfelden

Aufgrund des durchgeführten Augenscheins, der vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen, der Einschränkungen der Öffnungszeiten, der Verlegung des Hypometers, des Wegfalls des Occasionshandels und unter Berücksichtigung der Lärmemissionen sämtlicher Anlageteile ist davon auszugehen, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die massgebenden Planungswerte von 60 dB(A) bei Tag und 50 dB(A) bei Nacht nicht überschreiten werden.

BGer 1A.199/2000

VGer kt.
TA cant.
Öffnungszeiten Autowasch- und Staubsaugeranlage

Beschränkung der Öffnungszeiten einer Autowasch- und Staubsaugeranlage im Sinne des Vorsorgeprinzips aufgrund der kommunalen Polizeiordnung.

VG ZH VB.2001.00111

Mobile Baumaschine

VGer kt.
TA cant.
Centrale à béton

Les propriétaires d'appartements, sis à 220 m de la centrale à béton projetée, n'ont pas qualité pour recourir, faute d'un intérêt suffisant (tant sur le plan de l'esthétique, du bruit que sur celui des poussières).

TA VD AC.1997.0144

Tiere – Animaux – Animali

Hundegebell, Hundepension

BGer
TF
Nutzungsänderung für Hundezucht , Winterthur ZH

Es ist kein funktionaler Zusammenhang zwischen Hundezucht und Wohnnutzung vorhanden. Ein Gewerbe muss auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine Wohnzone passen. Eventualiter sei deshalb die Bewilligung für die Umnutzung zur Hundezucht zu verweigern, da die Hundezucht keinem täglichen Bedürfnis von Quartierbewohnern dient.

BGer 1C_49/2021

 
Hundehaltung in Wohnzone, Rüti BE

Beschränkung der Hundehaltung auf maximal 3 Hunden in einer Wohnzone ( ES II).

BGer 1C_538/2011

 
Gebäudeumnutzung für max. 19 Hunde, Gadmen BE

Im konkreten Fall maximal 4 Hunde in Landwirtschaftszone (ES III). Wohnhaus des Hundehalters ist mit Nachbarwohnhaus direkt zusammengebaut

BGer 1C_510/2011

 
Tierasyl, Oberhausen

Das Gebell von bis zu 23 Hunden in einem Tierasyl störte die Nachbarn. Schon 20 Jahre zuvor gab es Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärmbelästigung. Das Bundesgericht entschied, dass das Hundegebell eine erhebliche Störung des Wohlbefindens darstelle und setzte eine Maximalzahl von acht Hunden.

BGer 1A.276/2000

VGer kt.
TA cant.

Hundezwinger, Solothurn

SO: Die Baubewilligung für einen Hundezwinger im Landwirtschaftsgebiet ist zu erteilen. Der Hundelärm ist nach den Grundsätzen der USG zu beurteilen. Das Bundesgericht befindet, Bewohner einer Landwirtschaftszone hätten nachts einen gewissen Tierlärm zu tolerieren.

SOG 1995 Nr.30

VGer kt.
TA cant.
Betrieb eines Hundevermittlungsheims

ZH: Die lärmmässigen Besonderheiten des Hundegebells machen es nachvollziehbar, dass das Bellen stark störend wirken kann. Deshalb ist dringliches Handeln angezeigt, und es liegen somit besondere Gründe für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vor. Die Verringerung der Anzahl Hunde auf 15 erweist sich angesichts der gewichtigen Interessen der Nachbarn nach einer Lärmreduktion als verhältnismässig.

VG ZH VB.2005.00320

 
Pension pour chiens, Forel

VD: Les mesures d'exploitation et de construction ordonnées par le tribunal à la suite d'une étude effectuée sur plusieurs chenils et d'une expertise sont conformes au principe de prévention et la décision respecte l'art. 7 OPB.

TA VD AC.1998.0182

 
Verbot der Hundehaltung wegen übermässiger Störung der Nachbarschaft

Art. 36 Abs. 4 der kommunalen Polizeiverordnung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für das Haltungsverbot dar. Aufgrund der zahlreichen Polizeieinsätze und Anzeigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Hunde ohne übermässige Belästigung der Nachbarschaft zu halten.

VG ZH VB.2000.00070

Kuhglocken

BGer
TF
Kuhglocken in der Nacht auf dem Dorfe, Appenzell

Das Bundesgericht befindet, dass der Weidgang mit umgehängten Glocken zur Nachtzeit auf einer Wiese, die in der Wohnzone eines Dorfes liegt, eine übermässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkung sei.

BGE 101 II 248

VGer kt.
TA cant.
Lärmimmissionen durch Kuhglocken

SZ: Der von Kuh- und anderen Tierglocken ausgehende Lärm steht zweifellos im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, auch dann, wenn die Tiere sich nicht unmittelbar auf dem Hofgelände, sondern ausserhalb auf der Weide befinden. Auch das bewirtschaftete Land gehört zum Betrieb und das USG ist auf Lärm anwendbar, der vom Betrieb der Weiden ausgeht. Glockenverbot im vorliegenden Fall abgelehnt.

VGE III 2008

 
Herdengeläute

SZ: Herdengeläute, das nicht übermässig ist und die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte nicht übersteigt, ist zulässig. Für empfindliche Leute, welche sich auf die Geräuschkulisse konzentrieren, kann in der Nacht bei ganz offenem Fenster der Glockenklang störend wirken. Es ist jedoch auf das Empfinden des Durchschnittsmenschen abzustellen.

BZ 2005 30

Tierhaltung, Tierpension

BGer
TF
Pferdebox, Flims

Für eine Umnutzung eines Geräte- und Abstellraumes in einen Abstellraum mit Pferdebox wurde ein Baugesuch eingereicht. Gegen dieses erhoben einige Anwohner Einsprache. Zur Begründung brachten sie unter anderem vor, dass die Pferde durch Hufschläge gegen die Stallwände Lärm erzeugten. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

BGer 1P_570/2001

VGer kt.
TA cant.
Hobbymässige Haltung von Hähnen in Wohnzonen möglich

AG: Streitig ist die hobbymässige Haltung und Zucht von Zwerghähnen im Wohngebiet. Ein Verbot oder eine Beschränkung der Hühnerhaltung und –zucht lässt sich entweder mit immissionsrechtlichen Gesichtspunkten oder aber mit fehlender Zonenkonformität begründen. Das VGer des Kantons Aargau teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass im konkreten Fall ein vollständiges Verbot der hobbymässigen Haltung von Hähnen in Wohnzonen aus Lärmschutzgründen als verschärfte Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 3 USG nicht gerechtfertigt ist.

VE WBE.2011.114

 
Pferdestallung in Wohnzone

ZH: Bei einer Stallung für mehrere Pferde in einer Wohnzone kann nicht mehr ohne Weiteres von einem umweltschutzrechtlichen Bagatellfall ausgegangen werden. Die Gemeinde durfte das nächtliche Wiehern von Pferden als erhebliche Störung der Nachtruhe einstufen.

VB.2011.00344

 
Lärmimmission durch Hühnerzucht

ZH: Hobbymässige Hühnerzucht ist in ländlichen Mischzonen grundsätzlich zulässig. Die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV sind nicht anwendbar, die Lärmimmissionen sind nach dem USG zu beurteilen. Kommunale oder kantonale Nutzungsvorschriften sind gerechtfertigt, wenn die Störung mehr als geringfügig ist. Es gilt das Vorsorgeprinzip.

VB.2008.00227
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Halle pour l'engraissement des poulets

VD: Budget prévisionnel indiquant une perte de 5'810 fr. dans l'hypothèse d'une exploitation vouée aux grandes cultures sans halle d'engraissement de poulets et sans bétail et un bénéfice de 10'153 fr. dans l'hypothèse d'une exploitation avec grande culture et halle d'engraissement de poulets. Construction admise par conséquent comme développement interne d'une exploitation agricole en application de l'art. 16 a al. 2 LAT.

TA VD AC.2002.0108

 
Schweinezucht

GR: Die Schweinezucht fällt nicht unter das Ruhetagsgesetz.

VG GR U 01 52

VGer kt.
TA cant.
Umsiedlung von lärmenden Wasserfröschen im Badeteich

BS: Im vorliegenden Fall handelt sich es um eine ungewöhnlich grosse und dichte Population von stimmgewaltigen Wasserfröschen, deren verursachter Lärm in einer Wohnzone mit Lärmempfindlichkeitsstufe II als erhebliche Störung bezeichnet werden kann. Es liegt somit ein wichtiger Grund vor, Ausnahmen vom gesetzlichen Amphibienschutz zu gewähren. Die Eigentümerschaft darf mit Bewilligung des Kantons die Tiere bzw. den Laich einfangen oder einsammeln und an einem anderen Ort wieder freisetzen.

BVD BS 2.8.2011

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Hahnengeschrei

BGer
TF
Störung der Nachbarn durch Hahnengeschrei, Winterthur

Die wichtigste Massnahme gegen das Krähen eines Hahnes ist die Beschränkung der Zeit, in der sich das Tier im Freien aufhält. Im Winterthurer Fall hat das Bundesgericht dem Eigentümer die Haltung ausserhalb des Hühnerhauses von 20:00 bis 07:00 Uhr verboten.

In einem ähnlichen Fall hat das Baurekursgericht des Kantons Zürich beschlossen, dass der Hahn werktags nur zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr ins Freie gelassen werden darf (sonntags zwischen 9:00 Uhr und 22:00 Uhr). Zudem müsse der Stall genügend schallisoliert sein.

BGer II 5C.249/1994

BRGE III 0077/2019

Akustische Katzenabwehr

BGer
TF
Tinnitus durch Katzenschreckanlage

Eine Versicherungs-Gesellschaft verweigert den Leistungsanspruch eines Versicherten nachdem dieser durch ein Katzenschreckgerät auf dem Nachbargrundstück einen Gehörschaden (Tinnitus) erlitten hat. Das Bundesgericht muss sich daher mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei der vorliegenden Situation um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Das streitige Merkmal ist jenes der "Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung". Das Bundesgericht stellt zwar fest, dass es aus medizinischer Sicht einen Zusammenhang geben mag zwischen dem Marderschutzgerät und dem Gehörschaden, dieser rechtlich gesehen aber nicht bedeutend ist, weil es sich nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt. Messungen ergaben, dass die Spitzenwerte des fraglichen Katzenschutzgerätes lediglich bei 108 bzw. 113 dB lagen. Mit Verweis auf BG 8C_280/2010 sind aus fachmedizinischer Sicht allerdings ein Spitzenwert von 160 bis 190 dB nötig, damit ein Knalltrauma in Betracht gezogen werden kann.

BGer 8C_317/2010

 
Gehörschaden nach Neueinstellung eines Katzenschreckgerätes

Eine Versicherungs-Gesellschaft verweigert den Leistungsanspruch eines Versicherten nachdem dieser nach der Neueinstellung des eigenen Katzenschreckgerätes einen Gehörschaden (Tinnitus) erlitten hat. Das Bundesgericht muss sich mit der Frage beschäftigen, ob im vorliegenden Fall ein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Das Bundesgericht kommt aufgrund mehrere Kriterien (u.a. zu geringer Schallpegel, Auftreten des Tinnitus erst zwei Tage später) zum Schluss, dass es sich nicht um einen Unfall handelt und daher kein Leistungsanspruch besteht.

BGer 8C_280/2010

Sonstiges – Autres – Varie ed eventuali

Hochspannungsleitung

BGer
TF
Enteignung und Durchleitungsrecht für Hochspannungsleitung: Entschädigung

Enteignung, Durchleitungsrecht für eine Hochspannungsleitung, Festsetzung der Entschädigung (Art. 19 und 22 EntG). Grundsätze der Festsetzung der Entschädigung bei der Auferlegung einer Dienstbarkeit auf ein Grundstück, die einer Teilenteignung gleichkommt; Berücksichtigung des Schadens, der sich aus dem Entzug oder aus der Verminderung von Vorteilen für das Restgrundstück ergibt, besonders, wenn der Betrieb der Anlage des Enteigners Immissionen verursacht. Entschädigung aufgrund des durch die Hochspannungsleitung verursachten Lärms. Entschädigung aufgrund der elektromagnetischen Felder.

BGE 129 II 420