Gesetzestext 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen.
(vgl. Art. 1 und Art. 7 USG)
Wie bei vielen Gesetzen und Verordnungen üblich, werden am Anfang in einem allgemeinen Teil der Zweck und Geltungsbereich sowie wichtige Begriffe definiert. In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 USG ist der Zweck der LSV der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm. In den Regelungsbereich der LSV (Art. 1 Abs. 2 LSV) fallen u.a. die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten (lit. b), die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude in lärmbelasteten Gebieten (lit. c) und der Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäden mit lärmempfindlichen Räumen (lit. d). Als Begriffe werden in Art. 2 LSV z.B. "Ortsfeste Anlagen" (Abs. 1), "Sanierungen" (Abs. 3), "Belastungsgrenzwerte" (Abs. 5) und "Lärmempfindliche Räume" (Abs. 6) definiert.