Lärmsorgen

Nachbarschaft

Der liebe Nachbar und seine hörbaren Eigenarten

Der Mensch ist in der Regel ein soziales Wesen. Manchmal wünscht er sich dennoch ein bisschen mehr Abstand - auch akustisch. Dafür gibt es zweierlei: Gespräche und Regeln.
 

"Der Umweltschutz hat grosse Fortschritte gemacht. Viele sehen jetzt schon, was ihre Nachbarn falsch machen."

(Peter Hohl. Ein Mittel gegen Einsamkeit ... )

Was den einen freut, ärgert den anderen. Es ist schwierig, die Belastung durch Nachbarschaftslärm abzuschätzen, da die Wahrnehmung von Mensch zu Mensch verschieden ist. Zudem stören die Geräusche des Nachbars mehr, wenn bereits Konflikte bestehen.
Bevor wegen eines Lärmproblems die Polizei bemüht wird, ist das Gespräch zu suchen. Vielleicht weiss der Nachbar ja gar nicht, dass sein Hund während seiner Abwesenheit bellt oder dass seine Musik nicht jedermanns Sache ist.

Situation

Gesetze und Verordnungen

Das Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 684) hält fest, dass jedermann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkung auf die Nachbarn zu enthalten, insbesondere aller schädlichen und nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Folglich sind alle aufgefordert,  die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Lärm zu vermeiden.
Laut Obligationenrecht (OR, Art. 257f) muss die Mieterschaft auf Hausbewohnerinnen und Nachbarn Rücksicht nehmen und darf die Ruhe im Gebäude nicht stören.
Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV geben mit allgemeinen Formulierungen bestenfalls Hinweise für den Umgang mit dem Alltagslärm. Grenzwerte gibt es keine.
Konkreteres findet sich in den Polizeiverordnungen der Städte und Gemeinden. Sie legen die Zeiten der Mittagsruhe und der Nachtruhe fest und regeln den Umgang mit häufigen Lärmquellen. Sie bestimmen aber meist nicht genügend genau, was zumutbar ist und was übermässig.

Behörden und Richter

Was gerechtfertigte und zu duldende Lärmimmissionen sind, kann zwar selten ganz ohne Seitenblick auf bestehende Belastungsgrenzwerte (LSV, Anhänge) beurteilt werden. Aufgrund der vielfältigen Charakteristik der Lärmquellen in diesem Bereich können jedoch keine Grenzwerte entwickelt werden, die für alle Fälle Geltung haben. Da es weder normierte Verfahren noch Grenzwerte gibt, führen auch Messungen meist nicht zum Ziel.
Vollzugsbehörden oder Richter müssen also im Einzelfall aufgrund ihrer Erfahrung beurteilen, ob jemand aus der Bevölkerung im Wohlbefinden erheblich gestört wird. Dabei kommt ihnen ein ziemlicher Ermessensspielraum zu.

Verboten und erlaubt

Übermässiger Lärm, der durch ein Verhalten erzeugt wird, das nicht den üblichen Gewohnheiten entspricht, ist verboten. Unvermeidlicher Lärm, der üblichen Tätigkeiten entspringt, ist hingegen erlaubt.
Wichtige Faktoren von Lärmereignissen bei der Beurteilung von Nachbarschaftslärm sind nach heutiger Praxis:

  • Stärke
  • Charakter
  • Zeitpunkt
  • Häufigkeit

Die Erheblichkeit von Lärmimmissionen richtet sich dabei nicht nach der individuellen Störung und dem subjektiven Empfinden des Einzelnen, sondern es ist auf einen repräsentativen Teil der Bevölkerung abzustellen – allerdings unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit.
Bei der Bekämpfung sollte grundsätzlich an der Quelle angesetzt werden. Massnahmen auf dem Verbreitungsweg (Schalldämmung) sind oft technische oder wirtschaftliche Schranken gesetzt, die Lärmreduktion beim Empfänger (Gehör) ist physiologisch (tiefe Frequenzen) und psychologisch (Abschottung) problematisch.

Dialog und Polizei

Lärmprobleme zwischen Nachbarn können auf Missverständnisse oder Unkenntnis zurückzuführen sein. Es ist deshalb immer empfehlenswert, zuerst den Dialog zu suchen, um auf Lärmprobleme aufmerksam zu machen. Dabei können die Rechte und Pflichten jeder Partei präzisiert und geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die zu einer Entschärfung des Problems führen.
Dieses Vorgehen reicht nicht immer aus, um eine Lösung zu finden. Deshalb hat die Polizei den Auftrag, übermässigen Alltagslärm zu unterbinden. Im akuten Fall von Ruhestörung am Tag oder in der Nacht kann die nächstliegende Polizeiwache oder die Notfallnummer 117 kontaktiert werden.

Verwaltung und Druckmittel

Bei anhaltender Störung kann die Nachbarschaft verlangen, dass die Gebäudeverwaltung eingreift. Diese kann Schritte ergreifen, die bis zur Kündigung des Mietvertrags gehen, falls der Mieter seine Pflichten nicht erfüllt (OR, Art. 257f). Wenn trotz begründeter Klagen keine Verbesserung eintritt, können die betroffenen Nachbarn eine Mietreduktion verlangen, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind (OR, Art. 259d).


Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Liste Gemeinden Schweiz
(Wikipedia; Link zur Gemeindeverwaltung in Servicespalte [rechts] auf Detailseite Gemeinde)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)


Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen
Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zu Lärm der Nachbarschaft

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Alltagslärm - Nachbarschaft


Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8 Alltagslärm


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