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Lärmsorgen

Schiesslärm
Bruit de tir
Rumore di tiro

BGer
TF
Erweiterung / Sanierung Schiessanlage mit Überschreitung IGW

Erweiterung und Sanierung dreier Schiessanlagen, welche teilweise für das obligatorische Schiessen benutzt, teilweise für das sportliche Wettkampfschiessen bereit gestellt wird. Gemäss dem Sanierungsprojekt sollten mit Ausnahme einer einzigen Liegenschaft Überschreitung von 7 dB(A) die massgebenden IGW eingehalten werden. Gemäss Art. 14 LSV kann die Vollzugsbehörde eine Erleichterung der Anforderungen einer Sanierung gemäss Art. 13 LSV vorsehen, soweit überwiegende Interessen, namentlich der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen. Diese Ausnahme wird für die Schiessanlage bejaht, da das obligatorische Schiessen im Interesse der Gesamtverteidigung liegt.

BGE 133 II 181

 
Schiesslärm am Liestaler Banntag

Beschwerde gegen die Weisungen betreffend das Schiessen am Banntag. Diese erlauben das Schiessen ohne Kugeln im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgesetzten Schiesszonen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

BGE 126 II 300

 
Waffenplatz

Einsprachen gegen die Enteignung für einen Waffenplatz

BGE 112 Ib 28

VGer kt.
TA cant.
Paintball im Wald - kein Schiesslärm

Paintball ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Wie sich das Gericht am Augenschein überzeugen konnte, sind die Immissionen nicht etwa mit Schiesslärm zu vergleichen. Wird ein Paintball abgefeuert, erzeugt dies einen Lärm, der etwa mit einem Kleinkalibergewehr vergleichbar sein dürfte. Eine solche Anlage bedarf keines abgelegenen Standorts ausserhalb der Bauzone. Sie wäre in einer (eigens dafür geschaffenen) Sportzone durchaus denkbar.

SOG 2008 Nr. 18

 
Schliessung Schiessanlage

Schliessung einer Schiessanlage wegen Lärmimmissionen und unverhältnismässiger Sanierungskosten

VG ZH VB.2005.0455