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Lärmsorgen

Baulärm (zivil- und öff.-rechtl.)
Bruit des chantiers (droit civil et public)
Rumore dei cantieri (diritto civile e pubblico)

 

BGer
TF
Unzureichende Prüfung lärmmindernder technischer Massnahmen bei Luft/Wasser-Wärmepumpe

Werden die Planungswerte eingehalten, kommen zusätzliche Massnahmen im Sinne der Vorsorge nur dann in Betracht, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Emissionsreduktion erreichen lässt. Zur Einhaltung des Vorsorgeprinzips muss aber die wirtschaftliche Tragbarkeit der einzelnen Massnahmen abgeklärt werden und es ist keine pauschale Betrachtung zulässig.

Urteil des BGer 1C_418/2019 (deutsch)

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Wiedererwägung einer Bewilligung bei wahrscheinlich nicht eingehaltenen Planungswerten im Betrieb

Die Immissionen der Wärmepumpe müssen die geltenden Belastungsgrenzwerte nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung, sondern während der gesamten Betriebsdauer einhalten. Die Behörde hat bei Verdacht eine Kontrollpflicht und muss bei einer dauerhaften, wesentlichen Abweichung die nötigen Massnahmen treffen. Können die Grenzwerte auch mit Massnahmen nicht eingehalten werden, kann sie nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips die Stilllegung oder Verlegung der Anlage anordnen.

Urteil des BGer 1C_63/2019 (deutsch)

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Windkraftanlage – Infraschall und Beschwerdelegitimation

Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist Infraschall bei einem Abstand von mehr als 1 km von der Quelle nicht mehr wahrnehmbar. Ebenso fehlt die wissenschaftliche Evidenz für nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des Infraschalls. Die Sichtbarkeit der Anlage begründet keine Beschwerdelegitimation, ebenso wenig die Tatsache, dass es sich um ein landschaftlich wertvolles Gebiet und wichtiges Naherholungsgebiet handelt (keine besondere Beziehung zur Streitsache).

Urteile des BGer 1C_263/2017 und 1C_677/2017 (deutsch)

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Anordnung lärmarmer Zeiten als vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Massnahmen nach Art. 12 Abs.2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, sondern können auch vorher im Rahmen der Vorsorge angeordnet werden. Die Schaffung lärmarmer Zeiten ist für das Wohlbefinden der Bevölkerung von Bedeutung, auch wenn die zeitliche Umverteilung des Lärms keinen massgeblichen Einfluss auf den Beurteilungspegel hat.

Urteil des BGer 1C_202/2017 (deutsch)

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Champ d'application ratione personae et materiae de l'art. 679 CC - responsabilité civile du propriétaire foncier pour des constructions sur son bien-fond

Un chantier peut être la source d'un dommage pour les voisins et leur établissement peut constituer un excès du droit de propriété, même si elles sont techniquement nécessaires pour exécuter les travaux. Les inconvénients résultant pour les voisins des constructions entreprises sur un immeuble ne doivent pas dépasser certaines limites qu'il appartient au juge de déterminer (art. 4 CC) en tenant compte de l'ensemble des circonstances et en mettant en balance les intérêts en présence; les inconvéniences au-dessous de ces limites doivent être supporté par le voisin. Les droits de l'art. 679 CC appartiennent « à quiconque [qui] est atteint und menacé d'un dommage parce qu'un propriétaire excéde son droit».

ATF 83 II 375 (français)  DTF 83 II 375 (regesto italiano)  BGE 83 II 375 (deutsche Regeste)

 
Richterliche Lückenfüllung (Art. 1 Abs. 2 f. ZGB): nachbarrechtl. Haftung des Grundeigentümers (Art. 679 Abs. 1 ZGB) für Bauarbeiten als Immission i.S.v. Art. 684 ZGB?

Führen Bauarbeiten und -vorrichtungen (auch solche auf öffentlichem Boden) zu beträchtlicher Schädigung eines Nachbars infolge von Einwirkungen, welche die Grenzen des ordentlichen Nachbarrechts (Art. 684 ZGB) überschreiten, jedoch als unvermeidlich während der Bauzeit zu dulden sind, so hat der bauende Eigentümer nach richterlichem Ermessen Ersatz zu leisten.

BGE 91 II 100 (deutsch)  ATF 91 II 100 (regeste française)  DTF 91 II 100 (regesto italiano)

 
Nachbarrechtl. Schadenersatzanspruch (ZGB 679) gegenüber dem bauenden Grundeigentümer?

Hat der bauende Grundeigentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen und lässt es sich trotzdem nicht vermeiden, dass mit den Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechtes überschritten werden und der Nachbar eine Schädigung erleidet, so hat dieser Anspruch auf Schadenersatz unter der Voraussetzung, dass die Einwirkungen übermässig sind und die Schädigung beträchtlich ist. Die Ermittlung eines allfälligen Schadenersatzes erfolgt mittels Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs sowie Lage und Beschaffenheit der Grundstücke.

BGE 114 II 230 (deutsch)  ATF 114 II 230 (regeste française)  DTF 114 II 230 (regesto italiano)

 
Dommages-intérêts selon l'art. 679 CC: relation entre le dommage selon l'art. 684 CC et un défaut selon l'art. 259 CO pour le calcul de l'indemnité du propriétaire d'un bien-fond endommagé

Les principes posés dans le cadre des art. 679 et 684 CC, relatifs au droit de voisinage, sont applicables par analogie. Une réduction de loyer exige que les nuisances excédent ce qui peut être admis normalement dans l'utilisation d'un bien-fonds conformément aux régles générales du droit de voisinage, et cela même si les travaux entrepris sont parfaitement conformes à la loi.

Arrêt du TF 5C.117/2005 (français)

Zusammenfassung der Zeitschrift mietrechtspraxis (mp 2/06, S. 134 ff.)

 
VGer kt.
TA cant.
Missachtung der vorgeschriebenen Lärmpausen nach kantonaler baselstädtischer Lärmschutzverordnung

Die Einhaltung der geltenden Lärmpausen müssen von der Bauherrschaft und der verantwortlichen Fachperson (Bauleitung) in geeigneter Form durchgesetzt werden. Es sind wären der Lärmpause nicht nur Baulärm, sondern generell die Bauarbeiten zu unterbinden.

Auszug aus dem Urteil des AppGer. BS vom 23. Juni 2006