• fr | 
  • it

Lärmsorgen

Bahnlärm
Bruit ferroviaire
Rumore ferroviario

 

BGer
TF
Beurteilung Lärmschutzwand, Baulärm und Erschütterungen

Die Lärmschutzwand durfte auch bei knapp eingehaltenem Kosten-Nutzen-Rahmen als Vorsorgemassnahme abgelehnt werden (Gesamtbetrachtung), da die Abschirmwirkung begrenzt ist und bereits Schallschutzfenster bezahlt wurden. Mit dem Bahnbetrieb ist kein Verbot von Nachtarbeiten vereinbar (siehe Massnahmenstufen Baulärmrichtlinie). Für die Beurteilung von Erschütterungen und abgestrahltem Körperschall ist der Beizug der BEKS sachgerecht. In vorliegendem Fall soll die kalibrierte Berechnungsvariante zur Beurteilung verwendet werden anstatt der reinen Modellrechnung.

Urteil des BGer 1C_315/2017 (deutsch)

Artikel auf VUR - Umweltrecht in der Praxis online (kostenpflichtige Anmeldung notwendig)

 
IGW-Werte und weitere Kriterien zur Ermittlung Bahnlärm sind gesetzmässig – Ermittlung Kurvenkreischen ausserhalb von SEMIBEL

Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der IGW-Werte und der weiteren Kriterien Mittelungspegel und Pegelkorrektur K1 gemäss Anhang 4 LSV ist gegeben. Der Stand der Wissenschaft und Erfahrung verlangt derzeit keine andere Schlussfolgerung. Die besondere Tonhaltigkeit der Kreischgeräusche kann unabhängig von einem Modell wie SEMIBEL erhoben und bewertet werden.

Urteil des BGer 1C_104/2017 (deutsch)

Artikel auf VUR - Umweltrecht in der Praxis online (kostenpflichtige Anmeldung notwendig)

 
In welchem Stadium wird der Streitgegenstand bei eisenbahnrechtlichen Lärmsanierungen für die Rechtsmittelverfahren fixiert?

Alle Einwendungen, die während der Auflagefrist erhoben werden können, sind bereits im Einspracheverfahren anzubringen und können im Beschwerdeverfahren nicht noch nachgetragen werden. Nach Art. 18f Abs. 2 EBG sind innerhalb der Auflagefrist sämtliche enteignungsrechtliche Einwände und Entschädigungsbegehren geltend zu machen. Die Auflagefrist ist somit Verwirkungsfrist (Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG). Kein Eintreten auf die Beschwerde.

BGE 133 II 30 (deutsch)  ATF 133 II 30 (regeste française)  DTF 133 II 30 (regesto italiano)

Urteil des BGer 1A.116/2006 (deutsch)

Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission INUM A-2004-117 (Vorinstanz [heute: BVGer.])

 
BAHN 2000: umweltschutzrechtlich rechtmässig erteilte Plangenehmigung?

Die Plangenehmigungsverfügung für die Strecke Mattstetten-Rothrist wird hinsichtlich diverser formellrechtlichen und materiellrechtichen Fragen angefochten. Diese weist das BGer. als weitgehend unbegründet ab, jedoch muss die Verfügung aus Gründen der Rechtssicherheit um eine neue Bestimmung hinsichtlich Verbot des Güterverkehrs nachts auf der Stammlinie Bern-Olten ergänzt werden.

BGE 121 II 378 (deutsch) ATF 121 II 378 (regeste française) DTF 121 II 378 (regesto italiano)

Urteilszusammenfassung des Cercle Bruit

 
Ergänzung BAHN 2000: Begriff der neuen oder geänderten Anlage bei Lärmschutzmassnahmen

Für die streitige Genehmigung ergibt sich aufgrund Anhang 12.1 UVPV mit Verweis auf Art. 4 a SBBG und Art. 5 f. EBG keine UVP-Pflicht. Betreffend der verlangten Lärmschutzwand prüfte das BGer., ob das Anschlussstück funktional als neu oder wesentlich geändert betrachtet werden müsse. Da lediglich Spurwechsel und Anschlussweichen eingebaut werden müssen, ist die Veränderung nur geringfügig (keine Neuanlage).

Urteil des BGer 1E.8/2002 (deutsch)

BVGer
TAF
Zentralbahn AG Horw - Messung Erschütterungen am Rohbau und Bauarbeiten in der Nacht

Im Bereich der Erschütterungen entspricht es der Rechtsprechung, wenn auf zusätzliche Messungen am Rohbau gewartet wird, um abschliessende Gewissheit über die Prognosewerte zu erhalten. Lärmrechtlich sind zudem lärmintensive Nachtarbeiten auch ohne Erleichterungen zulässig. Im Plangenehmigungsverfahren bez. des Baulärms wurde die Baulärm-Richtlinie (gestützt auf Art. 6 LSV) für entsprechende Auflagen herangezogen. Diese sieht nicht vor, dass (lärmige) Bauarbeiten in der Nacht verboten oder nur etwa mit einer Bewilligung zulässig sind.

Urteil des BVGer A-1044/2012 vom 28. Januar 2013

 
Art und Modalitäten der Lärmmessung sowie rechtliches Gehör und Augenschein

Die vorgenommene Lärmberechnung mittels SEMIBEL hält dem Recht stand (BGLE (SR 742.144) und die dazu gehörenden VLE (SR 742.144.1)) . Die verlangte Reduktion/ oder Umleitung der Züge zwecks Einhaltung der Grenzwerte wurde als unverhältnismässig abgelehnt (zu geringe Lärmreduktion und zu viele andere Nachteile). Der informelle Augenschein ohne die Beschwerdeführer ist zulässig, solange er keinen Beweischarakter hat.

Urteil des BVGer A-5491/2010 vom 27. Mai 2011

 
Lex specialis - posterior - superior: wann sind Emissionsbegrenzungen bei Bahnanlagen hinreichend?

Sind das BGLE und die VLE anwendbar, besteht kein Raum für eine ergänzende und darüber hinausgehende Lärmbekämpfung nach der Konzeption des USG. Als neuerer [lex posterior derogat legi priori] und speziellerer [lex specialis derogat legi generali] bzw. höherrangiger [lex superior derogat legi inferiori] Erlass geht das BGLE dem USG bzw. der LSV vor [Rechtsprechung der ReKo]. Folglich sind bauliche Lärmschutzmassnahmen auch nicht im Rahmen der Vorsorge zu prüfen.

Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission INUM A-2005-259 vom 7. November 2006

 
Richterliche Kognition und kommunales Baurecht vs. Bundeslärmschutzrecht: ist ein Gemeinschaftsraum lärmrechtlich als betriebliche Nutzung oder Wohnnutzung anzusehen?

Der Gemeinschaftsraum ist eher mit der Nutzung eines Cafés und nicht mit einer Wohnung zu vergleichen. Also gilt der erhöhte Grenzwert für Betriebsräume tags und nachts aufgrund der fehlenden Nutzung kein Grenzwert. Die Konformität des Betriebsraumes mit dem kommunalen Zonenplan wurde nicht betrachtet.

Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission INUM A-2005-283 vom 11. Oktober 2006